11. August 2011

Wann gehören Wirt­schafts­güter zum Betriebs­ver­mögen?

Die ertrag­steu­er­liche Zuord­nung von Wirt­schaft­gü­tern zum Betriebs­ver­mögen hat erheb­liche Konse­quenzen für die Besteue­rung. Diese reichen von der steu­er­li­chen Abzugs­fä­hig­keit von anfal­lenden Aufwen­dungen wie z.B. Abschrei­bungen bis hin zur Besteue­rung von Entnahmen oder privaten Nutzungen.

Grund­sätz­lich gibt es drei Kate­go­rien für die Zuord­nung von Wirt­schafts­gü­tern. Diese sind das notwen­dige und das gewill­kürte Betriebs­ver­mögen sowie das notwen­dige Privat­ver­mögen. Während das notwen­dige Privat­ver­mögen grund­sätz­lich keine Berück­sich­ti­gung bei der steu­er­li­chen Gewinn­ermitt­lung findet, mindern beim gewill­kürten und notwen­digen Betriebs­ver­mögen anfal­lende Aufwen­dungen wie z.B. Abschrei­bungen in Form von Betriebs­aus­gaben den steu­er­pflich­tigen Gewinn oder erhöhen diesen im Rahmen von privaten Nutzungen oder Entnahmen wie z.B. bei einem Firmen­wagen.

Das notwen­dige Betriebs­ver­mögen. Werden die Wirt­schafts­güter ausschließ­lich und unmit­telbar für eigen­be­trieb­liche Zwecke genutzt bzw. sind sie hierfür vorge­sehen, gehören sie zum soge­nannten notwen­digen Betriebs­ver­mögen. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Maschine für das Unter­nehmen ange­schafft wird, deren Verwen­dung sich nur auf den Betrieb erstreckt. Verein­fa­chend wird sogar davon ausge­gangen, dass (mit Ausnahme von Grund­stü­cken) bei einer eigen­be­trieb­li­chen Nutzung von mehr als 50% das Wirt­schaftsgut in vollem Umfang zum notwen­digen Betriebs­ver­mögen gehört.

Das gewill­kürte Betriebs­ver­mögen. Stehen die Wirt­schafts­güter in einem gewissen objek­tiven Zusam­men­hang mit dem Betrieb und sind sie zu seiner Förde­rung bestimmt und geeignet, können sie als gewill­kürtes Betriebs­ver­mögen einge­ordnet werden. Dies ist z.B. bei einem Firmen-PKW der Fall, der auch privat genutzt wird, aber mit dem Betrieb im Zusam­men­hang steht und ihn auch fördert. Wird das Wirt­schatsgut zu mindes­tens 10% bis maximal 50% betrieb­lich genutzt, so ist eine Zuord­nung zum gewill­kürten Betriebs­ver­mögen in vollem Umfang möglich.

Das notwen­dige Privat­ver­mögen. Werden Wirt­schafts­güter zu mehr als 90% privat genutzt, gehören sie in vollem Umfang zum notwen­digen Privat­ver­mögen. Die entspre­chenden Wirt­schafts­güter stehen in keinem Zusam­men­hang zum Betrieb oder ihre betrieb­liche Nutzung ist von unter­ge­ord­neter Bedeu­tung. Eine Geltend­ma­chung der damit verbun­denen Aufwen­dungen bei der steu­er­li­chen Gewinn­ermitt­lung ist hierfür im Rahmen des Betriebs grund­sätz­lich nicht möglich. Dafür wird die private Nutzung natür­lich auch nicht besteuert.

Umsatz­steu­er­li­ches Unter­neh­mens­ver­mögen. Das ertrag­steu­er­liche Betriebs­ver­mögen ist nicht iden­tisch mit dem umsatz­steu­er­li­chen Unter­neh­mens­ver­mögen. So kann z.B. ein Gegen­stand zum Unter­neh­mens­ver­mögen gehören und somit zum Vorsteu­er­abzg berech­tigen aber aufgrund mangelnder Zuord­nung zum gewill­kürten Betriebs­ver­mögen nicht ertrag­steu­er­li­ches Betriebs­ver­mögen darstellen.

Hinweis: Bei Grund­stü­cken und Gebäuden gelten grund­sätz­lich Beson­der­heiten, so dass die o.g. Grund­sätze nicht unmit­telbar über­tragen werden können.