Mit Umzugskosten Steuerlast vermindern
Wird der Arbeitgeber gewechselt oder steht eine Versetzung an, so ist damit oft auch ein Umzug verbunden. Dieser kann durchaus kostspielig sein. Wir zeigen Ihnen wie man sich einen Teil der Kosten vom Finanzamt zurückholen kann.
Umzugskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden und so die zu zahlende Einkommensteuer verringern. Alternativ kann auch eine Erstattung durch den Arbeitgeber steuerfrei vorgenommen werden, die sonst als Arbeitslohn zu versteuern wäre.
Die Voraussetzungen. Der Wohnungswechsel bzw. der damit einhergehende Umzug muss grundsätzlich beruflich veranlasst sein. Diese Veranlassung ist alternativ gegeben, wenn
- durch den Wohnungswechsel eine Verkürzung der Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt in Höhe von mindestens einer Stunde entsteht,
- der Umzug im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt (besonders im Fall des Bezugs einer Dienstwohnung),
- aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder im Zusammenhang mit einer Versetzung ein Wohnungswechsel vorgenommen wird oder
- der eigene Hausstand an den Beschäftigungsort verlegt wird, um eine doppelte Haushaltsführung zu beenden.
Liegt eine Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde eindeutig vor, sind private Motive für den Umzug grundsätzlich irrelevant. Des Weiteren muss in diesem Fall nicht einmal ein Arbeitsplatz- oder ein Wohnortswechsel mit dem Wohnungswechsel verbunden sein.
Erfolgt der Umzug anlässlich einer Eheschließung, so müssen die Voraussetzungen für jeden Ehepartner gesondert ermittelt werden.
Die Höhe der Umzugskosten. Welche Kosten vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten berücksichtigt werden können, richtet sich nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV). Hierunter fallen z.B. Transportkosten für das Umzugsgut wie Möbel und Kartons inkl. Transportschäden, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Maklergebühren, doppelte Mietzahlungen bis zu drei Monaten, Ummeldegebühren und sogar Kosten für den Nachhilfeunterricht für die Kinder. Für die Umzugskosten hält das BUKG Pauschbeträge bereit, die ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten angesetzt werden können.
Diese betragen (lt. BMF, Schreiben v. 5.7.2011, IV C 5 – S 2353/08/10007, 2011/0538967):
Umzug ab | Ledige | Verheiratete | Pro weiterer Person (Kind oder Verwandter) im Haushalt |
01.08.2011 | 641 Euro | 1.283 Euro | 283 Euro |
01.01.2011 | 640 Euro | 1.279 Euro | 282 Euro |
01.01.2010 | 636 Euro | 1.271 Euro | 280 Euro |
01.07.2009 | 628 Euro | 1.256 Euro | 277 Euro |
01.01.2009 | 602 Euro | 1.204 Euro | 265 Euro |
Sind die tatsächlichen Umzugkosten höher, so können diese veranschlagt werden, falls sie einzeln nachgewiesen werden. Hier wird das Finanzamt allerdings prüfen inwieweit Kosten der privaten Lebensführung z.B. für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen angefallen sind, deren Abzug oder steuerfreie Erstattung ggf. verweigert wird.
Entstehen neben den reinen Umzugskosten auch Aufwendungen für durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des oder der Umziehenden, so können diese bis zu 1.612 Euro ab 01.01.2011 und ab 01.08.2011 bis zu 1.617 Euro je Kind als Werbungskosten abgezogen oder steuerfrei ersetzt werden.
Umzug aus gesundheitlichen Gründen. Wird der Umzug aus gesundheitlichen Gründen vorgenommen und belegt ein vorab erstelltes ärztliches Attest die Notwendigkeit hierfür, so ist alternativ auch eine Berücksichtigung der Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung möglich.