5. Juli 2011

Das häus­liche Arbeits­zimmer: ein Über­blick über die aktu­elle Rechts­lage

Grund­sätz­lich dürfen die Aufwen­dungen für ein häus­li­ches Arbeits­zimmer sowie die Kosten der Ausstat­tung nicht als Betriebs­aus­gaben oder Werbungs­kosten abge­zogen werden. Bildet das häus­liche Arbeits­zimmer den Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung, dürfen die Aufwen­dungen in voller Höhe steu­er­lich berück­sich­tigt werden.

Steht für die betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keit kein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung, sind die Aufwen­dungen bis zur Höhe von 1.250 Euro je Wirt­schafts­jahr oder Kalen­der­jahr als Betriebs­aus­gaben oder Werbungs­kosten abziehbar. Der Betrag von 1.250 Euro ist kein Pausch­be­trag. Es handelt sich um einen objekt­be­zo­genen Höchst­be­trag, der nicht mehr­fach für verschie­dene Tätig­keiten oder Personen in Anspruch genommen werden kann, sondern ggf. auf die unter­schied­li­chen Tätig­keiten oder Personen aufzu­teilen ist.

Mit dem Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2007 wurde ab dem Veran­la­gungs­jahr 2007 die steu­er­liche Berück­sich­ti­gung auf den Fall beschränkt, dass das Arbeits­zimmer den Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Tätig­keit bildet. Diese Beschrän­kung der steu­er­li­chen Aner­ken­nung von Aufwen­dungen des häus­li­chen Arbeits­zim­mers wurde aller­dings durch einen Beschluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) vom 6.7.2010 aufge­hoben.

Der Gesetz­geber wurde verpflichtet, rück­wir­kend ab dem 1.1.2007 eine verfas­sungs­kon­forme Rege­lung für die Fälle zu schaffen, in denen das Arbeits­zimmer nicht Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit ist, jedoch kein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung steht.

Im Jahres­steu­er­ge­setz 2010 hat der Gesetz­geber rück­wir­kend zum 1.1.2007 klar­ge­stellt, dass es für Steu­er­zahler ohne weiteren Arbeits­platz einen Werbungs­kosten- bzw. Betriebs­aus­ga­ben­abzug von bis zu 1.250 Euro pro Jahr gibt.

Defi­ni­tion des häus­li­chen Arbeits­zim­mers. Ein häus­li­ches Arbeits­zimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funk­tion und Ausstat­tung nach in die häus­liche Sphäre des Steu­er­pflich­tigen einge­bunden ist und vorwie­gend der Erle­di­gung gedank­li­cher, schrift­li­cher, verwal­tungs­tech­ni­scher oder orga­ni­sa­to­ri­scher Arbeiten dient und ausschließ­lich oder nahezu ausschließ­lich zu betrieb­li­chen und/oder beruf­li­chen Zwecken genutzt wird.

Eine unter­ge­ord­nete private Mitbe­nut­zung (< 10 %) ist dabei unschäd­lich.

Es muss sich bei den Arbeiten nicht zwin­gend um büro­mä­ßige Tätig­keiten handeln. Ein häus­li­ches Arbeits­zimmer kann auch bei geis­tiger, künst­le­ri­scher oder schrift­stel­le­ri­scher Betä­ti­gung gegeben sein. In die häus­liche Sphäre einge­bunden ist ein als Arbeits­zimmer genutzter Raum regel­mäßig dann, wenn er zur privaten Wohnung oder zum Wohn­haus des Steu­er­pflich­tigen gehört.
Dies betrifft nicht nur die Wohn­räume, sondern ebenso Zube­hör­räume. So kann auch ein Raum, z. B. im Keller oder unter dem Dach (Mansarde) des Wohn­hauses, in dem der Steu­er­pflich­tige seine Wohnung hat, ein häus­li­ches Arbeits­zimmer sein, wenn die Räum­lich­keiten aufgrund der unmit­tel­baren Nähe mit den privaten Wohn­räumen des Steu­er­pflich­tigen als gemein­same Wohn­ein­heit verbunden sind.
Dagegen kann es sich bei einem im Keller oder Dach­ge­schoss eines Mehr­fa­mi­li­en­hauses befind­li­chen Raum, der nicht zur Privat­woh­nung des Steu­er­pflich­tigen gehört, sondern zusätz­lich ange­mietet wurde, um ein außer­häus­li­ches Arbeits­zimmer handeln.

Es ist dabei ohne Bedeu­tung, ob die Wohnung, zu der das häus­liche Arbeits­zimmer gehört, gemietet ist oder ob sie sich im Eigentum des Steu­er­pflich­tigen befindet. Auch mehrere Räume können als ein häus­li­ches Arbeits­zimmer anzu­sehen sein. Die Abtren­nung der Räum­lich­keiten vom übrigen Wohn­be­reich ist erfor­der­lich.

Beispiele eines häus­li­chen Arbeits­zim­mers. Bei Anmie­tung einer unmit­telbar angren­zenden oder unmit­telbar gegen­über­lie­genden Zweit­woh­nung in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus ist ein häus­li­ches Arbeits­zimmer anzu­nehmen. Glei­ches gilt im Falle eines häus­li­chen Büros z. B. eines selbst­stän­digen Jour­na­listen.

Beispiele von betrieb­lich genutzten Räumen. Kein häus­li­ches Arbeits­zimmer, sondern betrieb­lich genutzte Räume liegen regel­mäßig vor, wenn z. B. eine Arzt-, Steuer­berater- oder Anwalts­praxis an das Einfa­mi­li­en­haus angrenzt oder sich im selben Gebäude wie die Privat­woh­nung befindet und diese Räum­lich­keiten für einen inten­siven und dauer­haften Publi­kums­ver­kehr geöffnet und z. B. bei häus­li­chen Arzt­praxen für Pati­en­ten­be­suche und -unter­su­chungen einge­richtet sind.

Handelt es sich bei dem für die betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keit genutzten Arbeits­zimmer des Steu­er­pflich­tigen nicht um ein häus­li­ches, sondern um ein außer­häus­li­ches Arbeits­zimmer, können die Aufwen­dungen für diese Räum­lich­keiten unbe­grenzt, soweit ange­messen, als Betriebs­aus­gaben oder Werbungs­kosten abge­zogen werden.

Aufwen­dungen des häus­li­chen Arbeits­zim­mers. Zu den Aufwen­dungen für ein häus­li­ches Arbeit­zimmer gehören insbe­son­dere die antei­ligen Aufwen­dungen für Miete, Gebäude-AfA, Abset­zungen für außer­ge­wöhn­liche tech­ni­sche oder wirt­schaft­liche Abnut­zung, Sonder­ab­schrei­bungen, Schuld­zinsen für Kredite, die zur Anschaf­fung, Herstel­lung oder Repa­ratur des Gebäudes oder der Eigen­tums­woh­nung verwendet worden sind, Wasser- und Ener­gie­kosten, Reini­gungs­kosten, Grund­steuer, Müll­ab­fuhr­ge­bühren, Schorn­stein­fe­ger­ge­bühren, Gebäu­de­ver­si­che­rungen, Reno­vie­rungs­kosten, Aufwen­dungen für die Ausstat­tung des Zimmers, wie z. B. Tapeten, Teppiche, Fens­ter­vor­hänge, Gardinen und Lampen.

Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung. Ein häus­li­ches Arbeits­zimmer ist der Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung des Steu­er­pflich­tigen, wenn nach Würdi­gung des Gesamt­bildes der Verhält­nisse und der Tätig­keits­merk­male dort dieje­nigen Hand­lungen vorge­nommen und Leis­tungen erbracht werden, die für die konkret ausge­übte betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keit wesent­lich und prägend sind.

Der Mittel­punkt der Tätig­keit bestimmt sich nach dem inhalt­li­chen (quali­ta­tiven) Schwer­punkt der betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung des Steu­er­pflich­tigen. Dem zeit­li­chen (quan­ti­ta­tiven) Umfang der Nutzung des häus­li­chen Arbeits­zim­mers kommt im Rahmen dieser Würdi­gung ledig­lich eine indi­zi­elle Bedeu­tung zu.

Bei einem Verkaufs­leiter, der zur Über­wa­chung von Mitar­bei­tern und zur Betreuung von Groß­kunden auch im Außen­dienst tätig ist, kann somit z. B. das häus­liche Arbeits­zimmer Tätig­keits­mit­tel­punkt sein, wenn er dort die für den Beruf wesent­li­chen Leis­tungen (z. B. Orga­ni­sa­tion der Betriebs­ab­läufe) erbringt.

Bei einem – freien oder ange­stellten – Handels­ver­treter liegt der Tätig­keits­schwer­punkt hingegen außer­halb des häus­li­chen Arbeits­zim­mers, wenn die Tätig­keit nach dem Gesamt­bild der Verhält­nisse durch die Arbeit im Außen­dienst geprägt ist, auch wenn die zu Hause verrich­teten Tätig­keiten zur Erfül­lung der beruf­li­chen Aufgaben uner­läss­lich sind. Bei Lehrern befindet sich der Mittel­punkt der betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung regel­mäßig nicht im häus­li­chen Arbeits­zimmer, weil die berufs­prä­genden Merk­male eines Lehrers im Unter­richten bestehen und diese Leis­tungen in der Schule erbracht werden.

Für die betrieb­liche oder beruf­liche Betä­ti­gung steht kein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung. Anderer Arbeits­platz ist grund­sätz­lich jeder Arbeits­platz, der zur Erle­di­gung büro­mä­ßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anfor­de­rungen an die Beschaf­fen­heit des Arbeits­platzes werden nicht gestellt. Ein anderer Arbeits­platz steht dem Steu­er­pflich­tigen dann zur Verfü­gung, wenn dieser ihn in dem konkret erfor­der­li­chen Umfang und in der konkret erfor­der­li­chen Art und Weise tatsäch­lich nutzen kann. Die Erfor­der­lich­keit des häus­li­chen Arbeits­zim­mers entfällt nicht bereits dann, wenn dem Steu­er­pflich­tigen irgendein Arbeits­platz zur Verfü­gung steht, sondern nur dann, wenn dieser Arbeits­platz grund­sätz­lich so beschaffen ist, dass der Steu­er­pflich­tige auf das häus­liche Arbeits­zimmer nicht ange­wiesen ist.

Als Beispiele können hier Lehrer oder ange­stellte Kran­ken­haus­ärzte heran­ge­zogen werden:

Ein Lehrer hat für seine Unter­richts­vor­be­rei­tung in der Schule keinen Schreib­tisch. Das jewei­lige Klas­sen­zimmer oder das Lehrer­zimmer stellt keinen Arbeits­platz im Sinne der Abzugs­be­schrän­kung dar. Etwas anderes gilt etwa, wenn einem Schul­leiter mit einem Unter­richt­spensum von 18 Wochen­stunden im Schul­se­kre­ta­riat ein Schreib­tisch nur für die Verwal­tungs­ar­beiten zur Verfü­gung steht. Für die Vor- und Nach­be­rei­tung des Unter­richts kann dieser Arbeits­platz nach objek­tiven Krite­rien wie Größe, Ausstat­tung und Nutzung nicht genutzt werden, diese Arbeiten müssen im häus­li­chen Arbeits­zimmer verrichtet werden.

Ein ange­stellter Kran­ken­haus­arzt übt eine frei­be­ruf­liche Gutach­ter­tä­tig­keit aus. Dafür steht ihm im Kran­ken­haus kein Arbeits­platz zur Verfü­gung.

Fazit. Die Abzugs­fä­hig­keit eines häus­li­chen Arbeits­zim­mers ist von erheb­li­cher prak­ti­scher Bedeu­tung. Dabei sind viele Problem­kreise zu beachten, die im Rahmen dieses Arti­kels nicht behan­delt werden können: Zum Beispiel die Nutzung des Arbeits­zim­mers zur Erzie­lung unter­schied­li­cher Einkünfte oder die Nutzung des Arbeits­zim­mers durch mehrere Steu­er­pflich­tige.