Anwalts­kosten berechnen

Wie hoch sind die Anwalts­kosten? Der Anwalts­kos­ten­rechner berechnet das Honorar nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG).

Anwalts­kosten : Fragen und Antworten

Rechner für Anwalts­kosten : Hinter­grund­wissen

Ände­rungen ab 1. Januar 2021 werden berück­sich­tigt

Zum 1. Januar 2021 wurden die Gebühren für Rechts­an­wälte und Gerichte erhöht. Das Kosten­rechts­än­de­rungs­ge­setz bewirkt unter anderem eine Erhö­hung der Wert­ge­bühren in der Anwalts­kos­ten­ta­belle um etwa 10 Prozent. Der Anwalts­kos­ten­rechner berück­sich­tigt diese Ände­rungen.

Anwalts­kos­ten­rechner: So berechnen Sie das Honorar

Die Kosten für eine recht­liche Ausein­an­der­set­zung hängen von verschie­denen Faktoren ab. Sie können die mögli­chen Kosten für unter­schied­liche Situa­tionen berechnen lassen. Dabei berück­sich­tigt der Rechner alle Beson­der­heiten, etwa die Kosten für ein Mahn­ver­fahren oder even­tu­elle außer­ge­richt­liche Gebühren. Auch die Vertre­tung mehrerer Mandanten wird entspre­chend erfasst. Nach der Berech­nung erhalten Sie über die Info-Buttons eine genaue Herlei­tung der Anwalts­kos­ten­be­rech­nung. Sie sehen außerdem even­tu­elle Gerichts­kosten und Anwalts­kosten, die der Gegen­seite entstehen können (für genaue Details dazu besu­chen Sie unseren Prozess­kos­ten­rechner). Für ein indi­vi­du­elles Ergebnis legen Sie zu Beginn fest, welches Szenario Sie berechnen lassen möchten. Sind Sie an einer außer­ge­richt­li­chen Vertre­tung durch Ihren Anwalt inter­es­siert? Möchten Sie im Rahmen eines gericht­li­chen Mahn­ver­fah­rens vertreten werden, zum Beispiel im Anschluss an ein nicht erfolg­rei­ches Vorgehen außer­halb des Gerichts? Oder wollen Sie direkt den Klageweg vor Gericht mit anwalt­li­chem Beistand beschreiten? Anhand dieser Angaben erfolgt eine Berech­nung der Anwalts­kosten für Ihren Fall.

Schritt für Schritt: Einga­be­hilfen für den Anwalts­kos­ten­rechner

Die Grund­lage für unseren Anwalts­kos­ten­rechner ist die Gebüh­ren­ta­belle für Anwalts­kosten nach § 13 RVG. Anwen­dung findet der Rechner daher über­wie­gend für zivil­recht­liche Strei­tig­keiten, insbe­son­dere dann, wenn Geld­an­sprüche zwischen Privat­per­sonen und/oder Unter­nehmen bestehen.

Gegen­stands­wert und Streit­wert

Für die Ausein­an­der­set­zung ist der Streit- oder Gegen­stands­wert elementar. Es handelt sich dabei um den Betrag, um den die beiden Parteien streiten.

Gut zu wissen: Gegen­stands­wert oder Streit­wert? Das hängt vom Verfahren ab. Vom Gegen­stands­wert spre­chen Juristen bei außer­ge­richt­li­chen Ausein­an­der­set­zungen, vor Gericht (Mahn­ver­fahren und Gerichts­pro­zess) geht es um einen Streit­wert. Der jewei­lige Wert ist die Bemes­sungs­grund­lage für die Rechts­an­walts­ge­bühren. Es gibt hierfür eine Tabelle gemäß Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz, in der eine Wert­ge­bühr fest­ge­legt wird. Diese Wert­ge­bühr ist vom Streit­wert abhängig und stellt den einfa­chen Satz dar. Im RVG sind außerdem Viel­fache fest­ge­legt, gemäß denen der Rechts­an­walt seine Tätig­keit abrechnen kann.

Wie hoch ist der Streit­wert? Vom Prinzip her handelt es sich hierbei um das finan­zi­elle Inter­esse, das ein Mandant an der Klärung hat. Einfach ist es zum Beispiel dann, wenn es um eine ausste­hende Zahlung geht. Dann entspricht der Streit­wert der Höhe dieser Forde­rung. Ist eine Sache Gegen­stand der Strei­tig­keit, erfolgt eine Schät­zung.

In anderen Fällen ist der Streit­wert nicht so leicht zu ermit­teln, zum Beispiel im Arbeits­recht, bei wieder­keh­renden Leis­tungen (Miete u. Ä.) oder bei Gegen­ständen, die kompli­ziert zu bewerten sind. Letz­teres könnte eine Domain sein.

Hier greifen oftmals spezi­elle Rege­lungen. Bei einer Ausein­an­der­set­zung um die recht­mä­ßige Kündi­gung einer Miet­sache wird die Jahres­miete heran­ge­zogen. Im Arbeits­recht, etwa bei Kündi­gung oder Abmah­nung, sind es drei Monats­ge­hälter. Wichtig: In der 1. Instanz muss bei arbeits­recht­li­chen Ausein­an­der­set­zungen jede Partei die Kosten für die anwalt­liche Vertre­tung selbst tragen. 

Anzahl der Mandanten

Je mehr Mandanten ein Anwalt in glei­cher Sache vertritt, umso höher fällt die Geschäfts- oder Verfah­rens­ge­bühr aus. Konkret erhöht sie sich pro Person um 0,3 Gebüh­ren­sätze – aller­dings nur bis zu einem Höchst­wert von 2,0. Das bedeutet, dass die Kosten bei mehr als acht Mandanten nicht weiter steigen.

Außer­ge­richt­liche Vertre­tung

Eine Ausein­an­der­set­zung muss nicht immer vor Gericht landen. Mit der Hilfe eines Anwalts lässt sich häufig eine außer­ge­richt­liche Verein­ba­rung erzielen. Wenn das gelingt, fallen keine Gerichts­kosten und in der Regel auch keine Kosten für den gegne­ri­schen Anwalt an. Wenn der Versuch aller­dings schei­tert, waren die Bemü­hungen umsonst. Ein Teil der Kosten für eine außer­ge­richt­liche Vertre­tung wird aller­dings im Gerichts­ver­fahren ange­rechnet.

Die Gebühren, die für eine außer­ge­richt­liche Vertre­tung anfallen, werden vom Rechts­an­walt gemäß RVG berechnet. Sie richten sich nach dem jewei­ligen Gegen­stands­wert. Eine Beson­der­heit ist, dass es für diesen Fall einen Gebüh­ren­rahmen gibt und nicht (wie bei der gericht­li­chen Vertre­tung) eine fest­ste­hende Gebühr. Der Anwalt entscheidet je nach Schwie­rig­keit und Aufwand, wie viel er abrechnet. Möglich ist das 0,5- bis 2,5-fache des Gebüh­ren­satzes gemäß Gebüh­ren­ta­belle im RVG. Diese Kosten werden als Geschäfts­ge­bühr bezeichnet. Üblich ist ein 1,3-facher Satz als Gebühr. Dieser Wert wird daher vom Anwalts­kos­ten­rechner heran­ge­zogen. Gut zu wissen: Ein Satz von über 1,3 ist nur dann möglich, wenn der Fall beson­ders schwierig ist oder der Umfang der Tätig­keit beson­ders groß ausfällt.

Was ist, wenn die außer­ge­richt­li­chen Bemü­hungen nicht zum Erfolg führen? Dann gibt es zwei Möglich­keiten: Klage­er­he­bung oder Einlei­tung eines gericht­li­chen Mahn­ver­fah­rens. Wenn der Streit vor Gericht fort­ge­setzt wird, wird ein Teil der Geschäfts­ge­bühr für die außer­ge­richt­liche Tätig­keit auf die Verfah­rens­ge­bühr ange­rechnet. Dieser Teil beträgt maximal den 0,75-fachen Satz.

Was ist, wenn die außer­ge­richt­li­chen Bemü­hungen erfolg­reich sind? Dann wird noch eine Eini­gungs­ge­bühr fällig, sie beträgt das 1,5-fache des Gebüh­ren­satzes. Wichtig: Bei außer­ge­richt­li­cher Tätig­keit des Anwalts sind Pauschal­ver­gü­tungen und Zeit­ver­gü­tungen möglich. Sie werden indi­vi­duell verein­bart.

Gericht­li­ches Mahn­ver­fahren

Ein gericht­li­ches Mahn­ver­fahren kann direkt eröffnet werden, aber auch im Nach­gang an eine vorhe­rige außer­ge­richt­liche Vertre­tung. Mahn­ver­fahren sind speziell dazu gedacht, Geld­for­de­rungen gericht­lich durch­zu­setzen. Dafür wurde das Verfahren im Vergleich zu anderen Ange­le­gen­heiten verein­facht. Der Ablauf ist folgen­der­maßen: Der Schuldner erhält vom Gericht einen Mahn­be­scheid, der vom Gläu­biger bean­tragt wird. Der Schuldner kann dagegen Wider­spruch einlegen oder die Forde­rung beglei­chen. Geschieht beides nicht, erlässt das Gericht einen Voll­stre­ckungs­be­scheid, sofern dieser bean­tragt wird. Erfolgt dagegen kein Einspruch binnen 14 Tagen, sind Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nahmen möglich. Damit ist die Voll­stre­ckung ohne Prozess und ohne Urteil reali­sierbar. Legt der Schuldner aller­dings Wider­spruch ein, kommt es meis­tens zum Zivil­pro­zess.

Gerichts­pro­zess

Ein Gerichts­pro­zess kann an verschie­denen Punkten anknüpfen: nach einem Mahn­ver­fahren oder nach einer außer­ge­richt­li­chen Vertre­tung. Alter­nativ kann der Prozess auch der erste Schritt sein. Die Gebühren für den eigenen Rechts­an­walt ergeben sich aus dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz. Sie entspre­chen einem fixen Viel­fa­chen des Gebüh­ren­satzes, der dort für den jewei­ligen Streit­wert fest­ge­schrieben ist. Zusätz­lich fallen Gerichts­kosten gemäß Gerichts­kos­ten­ge­setz (GKG) und ggf. Gebühren für den Anwalt der Gegen­seite an.

Mögliche Instanzen

Es gibt verschie­dene Instanzen, in denen Sie vor Gericht klagen können. Das sind: 1. Instanz, Beru­fung und Revi­sion. Die Anwalts­kosten steigen im Allge­meinen mit jeder Instanz. Es wird empfohlen, das Risiko höherer Gebühren mit der Aussicht auf even­tu­ellen Erfolg abzu­wägen. Prin­zi­piell ist in jeder Instanz eine Eini­gung ohne Rich­ter­spruch möglich. Der Anwalts­kos­ten­rechner berück­sich­tigt hier alle Even­tua­li­täten, die Sie entspre­chend auswählen können.

Beispiel: So berechnen Sie die Anwalts­kosten

Folgender Fall: Herr Schulz hat einen säumigen Kunden. Es geht um eine Gesamt­schuld von 50.000 Euro. Nach Rück­sprache mit seinem Rechts­an­walt möchte Herr Schulz zunächst einen außer­ge­richt­li­chen Versuch auf Eini­gung starten. Das hat jedoch keinen Erfolg und so leitet Herr Schulz mit seinem Anwalt ein Mahn­ver­fahren vor Gericht ein. Der Schuldner erhebt daraufhin Einspruch gegen den Voll­stre­ckungs­be­scheid. Das führt dazu, dass Herr Schulz seine Summe vor Gericht einklagt. Das Gericht entscheidet in erster Instanz, dass die Forde­rung berech­tigt ist. Es verklagt den Schuldner dazu, die offenen 50.000 Euro zu beglei­chen.

Der Gegen­stands­wert (außer­ge­richt­li­cher Versuch) und der Sach­wert (im gericht­li­chen Verfahren) betragen 50.000 Euro. Im Folgenden werden die Gesamt­kosten für den Anwalt berechnet, die sich aus der außer­ge­richt­li­chen Vertre­tung, dem Mahn­ver­fahren und dem erst­in­stanz­li­chen Gericht­pro­zess ergeben.

1. Außer­ge­richt­liche Vertre­tung

1.1 Außer­ge­richt­liche Geschäfts­ge­bühr

Herr Schulz beauf­tragt seinen Rechts­an­walt, außer­ge­richt­lich gegen­über dem Schuldner tätig zu werden. Dadurch entstehen Kosten in Form einer Geschäfts­ge­bühr. Im Beispiel handelt es sich um einen Fall mit mitt­lerem Aufwand, es kann daher vom 1,3-fachem Gebüh­ren­satz gemäß RVG ausge­gangen werden. Der einfache Satz nach Tabelle der Anwalts­kosten gemäß Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz beträgt 1.279,00 Euro bei einem Gegen­stands­wert von 50.000 Euro. Daraus ergibt sich die Geschäfts­ge­bühr:

1,3 x 1279,00 Euro = 1.662,70 Euro.

Gemäß RVG VV 2300 gibt es für die Geschäfts­ge­bühr eine Spann­breite vom 0,5-fachen bis zum 2,5-fachen Gebüh­ren­satz. Die Gebühr umfasst das Betreiben des Geschäfts inklu­sive Infor­ma­tion und Mitwir­kung bei der Gestal­tung eines Vertrags. Ein mehr als 1,3-facher Satz kann nur dann berechnet werden, wenn der Fall schwierig und/oder die Bear­bei­tung beson­ders umfang­reich ist. Wenn ein Anwalt mehrere Mandanten in der glei­chen Sache vertritt, erhöhen sich die Gebühren um 0,3 Gebüh­ren­sätze pro Person bis zu einem Höchst­wert von 2,0 (gemäß Nr. 1008 Vergü­tungs­ver­zeichnis VV des RVG). Davon gibt es eine Ausnahme, und zwar beim Antrag auf Erlass eines Voll­stre­ckungs­be­scheides. Hier gibt es keine Erhö­hungs­ge­bühr bei mehreren Mandanten. Wenn die außer­ge­richt­liche Eini­gung nicht möglich war und ein gericht­li­ches Verfahren ange­strengt wird, wird die Hälfte der Geschäfts­ge­bühr (maximal 0,75-facher Gebüh­ren­satz) auf die Verfah­rens­ge­bühr ange­rechnet.

1.2 Außer­ge­richt­liche Anwalts­kosten in Summe

Die Anwalts­kosten für die außer­ge­richt­liche Tätig­keit für Herrn Schulz setzen sich wie folgt zusammen:

Geschäfts­ge­bühr: 1.662,70 Euro
Post-Pauschale: + 20,00 Euro
19 % MwSt.: + 319,71 Euro
Summe = 2.002,41 Euro

Die Berech­nung schließt eine Pauschale von 20 Euro für Post und Tele­kom­mu­ni­ka­tion nach RVG VV 7002 ein. Even­tuell sind die Auslagen unter diesem Posten höher, das muss jedoch nach­ge­wiesen werden. Dann ist die komplette Abrech­nung nach VV 7001 möglich.

Darüber hinaus gibt es sons­tige Kosten, die even­tuell anfallen können – zum Beispiel Pauschalen für Fahrt­kosten, Ablich­tung von Gerichts­kosten oder für Geschäfts­reisen. Diese sons­tigen Kosten sind indi­vi­duell und wurden nicht berück­sich­tigt.

2. Mahn­ver­fahren

2.1 Verfah­rens­ge­bühr: Antrag auf Erlass eines Mahn­be­scheids und eines Voll­stre­ckungs­be­scheids

Wenn der Anwalt einen Mandanten im Mahn­ver­fahren vertritt, entsteht eine Gebühr. Sie umfasst zum Beispiel die Bera­tung, die Bean­tra­gung des Bescheids (Voll­stre­ckungs­be­scheid oder Mahn­be­scheid) und weitere Leis­tungen.

 2.1.1 Verfah­rens­ge­bühr Mahn­be­scheid

Die Anwalts­kosten, die für den Erlass eines Mahn­be­scheids entstehen, richten sich eben­falls nach dem Streit­wert von 50.000 Euro. Die Berech­nung erfolgt analog RVG. Herr Schulz muss Anwalts­kosten in Höhe des 1-fachen Gebüh­ren­satzes erbringen. Aller­dings redu­ziert sich die Gebühr in diesem Fall, da die Hälfte der Geschäfts­ge­bühr (maximal 0,75-facher Satz) ange­rechnet wird. Zur Erin­ne­rung: Die Geschäfts­ge­bühr betrug den 1,3-fachen Satz, entspre­chend wird der 0,65-fache Satz ange­rechnet. Es bleibt der 0,35-fache Gebüh­ren­satz, den Herr Schulz zahlen muss. Berech­nung der Verfah­rens­ge­bühr:

0,35 x 1279,00 Euro = 447,65 Euro

2.2.2 Verfah­rens­ge­bühr Voll­stre­ckungs­be­scheid

Für einen Voll­stre­ckungs­be­scheid beträgt die Verfah­rens­ge­bühr den 0,5-fachen Gebüh­ren­satz für den Antrag­steller. Das bedeutet für diesen Fall:

0,5 x 1279,00 Euro = 639,50 Euro

Die Rege­lungen zur Verfah­rens­ge­bühr finden sich im RVG unter den Nr. 3305, 3307 und 3308. Die Höhe für den Antrag­steller liegt beim Mahn­be­scheid beim 1-fachen Gebüh­ren­satz, für den Antrags­gegner beim 0,5-fachen Satz. Beim Voll­stre­ckungs­be­scheid liegt die Gebühr beim 0,5-fachen Satz für den Antrag­steller und beim 0-fachen Satz für den Antrags­gegner. Im Fall des Mahn­be­scheids gibt es einen Erhö­hungs­satz von 0,3 für jeden weiteren Antrag­steller, beim Voll­stre­ckungs­be­scheid gibt es diese Erhö­hung nicht. Die Gebühr setzt sich zusammen aus dem Betreiben des Geschäfts inklu­sive Infor­ma­tion.

2.2 Anwalts­kosten für das Mahn­ver­fahren insge­samt

Die Anwalts­kosten für Herrn Schulz, die sich aus dem Mahn­ver­fahren für ihn als Antrag­steller ergeben, setzen sich wie folgt zusammen:

Verfah­rens­ge­bühr Mahn­be­scheid: 447,65 Euro
Verfah­rens­ge­bühr Voll­stre­ckungs­be­scheid: + 639,50 Euro
Post-Pauschale: + 20,00 Euro
19 % MwSt.: + 210,36 Euro
Summe = 1.317,51 Euro

Die Berech­nung schließt eine Pauschale von 20 Euro für Post und Tele­kom­mu­ni­ka­tion nach RVG VV 7002 ein. Even­tuell sind die Auslagen unter diesem Posten höher, das muss jedoch nach­ge­wiesen werden. Dann ist die komplette Abrech­nung nach VV 7001 möglich.

Sons­tige Kosten (nach RVG 7000 und 7003 ff.) fallen ggf. indi­vi­duell an und wurden nicht einbe­zogen.

3. Anwalts­kosten für die 1. Instanz

3.1 Verfah­rens­ge­bühr 1. Instanz

Die Vorbe­rei­tung des Verfah­rens sowie das Verfahren selbst umfassen verschie­dene Tätig­keiten, etwa zur Erstel­lung des Entwurfs der Klage­schrift und für deren Einrei­chung. Dadurch entsteht für Herrn Schulz eine Verfah­rens­ge­bühr. Der Streit­wert beträgt weiterhin 50.000 Euro, der 1-fache Gebüh­ren­satz liegt gemäß § 13 RVG bei 1279,00 Euro. Die Höhe der Verfah­rens­ge­bühr in der ersten Instanz ist mit dem 1,3-fachen Satz fest­ge­legt. Hierauf werden die Kosten der Verfah­rens­ge­bühr aus der voran­ge­gan­genen Bean­tra­gung des Mahn­be­scheids voll ange­rechnet. Nach einem Urteil des Bundes­ge­richts­hofs (BGH) wird hier der volle 1-fache Satz heran­ge­zogen (und nicht der vermin­derte 0,35-fache Satz). Folg­lich ergeben sich Verfah­rens­ge­bühren in Höhe von 0,3 Gebüh­ren­sätzen (1,3 – 1). Für den vorlie­genden Fall bedeutet das:

0,3 x 1279,00 Euro = 383,07 Euro

Die Verfah­rens­ge­bühr für die erste Instanz ist im RVG unter Nr. 3100 gere­gelt. Hier ist der 1,3-fache Gebüh­ren­satz fest­ge­schrieben. Wird der Anwalt von mehreren Mandanten beauf­tragt, erhöht sich die Gebühr pro Person um 0,3 Sätze (nach Nr. 1008 VV im RVG). Enthalten sind die Kosten für das Betreiben des Geschäfts inklu­sive Infor­ma­tion.

3.2 Termins­ge­bühr in der 1. Instanz

Kommt es zu einem Termin zur Verhand­lung, Erör­te­rung oder Beweis­auf­nahme, entsteht dafür eine Gebühr. In der ersten Instanz liegt deren Höhe beim 1,2-fachen Satz. Der Streit­wert beträgt wieder 50.000 Euro, der 1-fache Satz berechnet sich entspre­chend zu 1279,00 Euro. Ermitt­lung der Termins­ge­bühr:

1,2 x 1279,00 Euro = 1534,80 Euro

Die Berech­nung der Termin­ge­bühr ist unter Nr. 3104 im RVG zu finden, sie beträgt allge­mein den 1,2-fachen Gebüh­ren­satz. Die Kosten entstehen für die Wahr­neh­mung der Termine vor Gericht sowie außer­ge­richt­liche Termine, sofern es keine indi­vi­du­ellen, anders­lau­tenden Verein­ba­rungen gibt. Die Termins­ge­bühr fällt nicht für gericht­liche Termine an, die nur der Verkün­dung der Entschei­dung dienen. Außer­ge­richt­liche Termine und Bespre­chungen, für die eine Termins­ge­bühr anfällt, sind:

  • Termine mit gericht­lich bestellen Sach­ver­stän­digen
  • Bespre­chungen, die darauf gerichtet sind, das Verfahren zu erle­digen oder zu vermeiden (gilt nicht für Bespre­chungen mit dem Auftrag­geber)
3.3 Anwalts­kosten für die 1. Instanz insge­samt

Für die erste Instanz entstehen die folgenden Anwalts­kosten:

Verfah­rens­ge­bühr: 383,70 Euro
Termins­ge­bühr: + 1.534,80 Euro
Post-Pauschale: + 20,00 Euro
19 % MwSt.: + 368,32 Euro
Summe = 2.306,82 Euro

4. Anwalts­kosten für den Rechts­streit insge­samt

Die Gesamt­kosten für den Rechts­an­walt ergeben sich aus den einzelnen Summanden. Das sind die außer­ge­richt­li­chen Anwalts­kosten, die Geschäfts­ge­bühren für das Mahn­ver­fahren und die Kosten für die Vertre­tung in der ersten Instanz:

Anwalts­kosten außer­ge­richt­lich: 2.002,41 Euro
Anwalts­kosten gericht­lich­li­ches Mahn­ver­fahren: + 1.317,51 Euro
Anwalts­kosten 1. Instanz: + 2.306,82 Euro
Summe = 5.626,74 Euro

Umfang­reiche Beweis­auf­nahme: erhöhte Kosten

Wenn im Rahmen des Verfah­rens in einer Instanz eine umfang­reiche Beweis­auf­nahme nötig ist, können sich die Kosten erhöhen. Das geschieht, wenn mindes­tens drei Beweis­auf­nahmen (Verneh­mung von Zeugen oder Sach­ver­stän­digen) anfallen. Dann steigen die Kosten um den 0,3-fachen Satz der jewei­ligen Instanz für den Mehr­auf­wand. (Im Beispiel 0,3 x 1279,00 Euro = 383,70 Euro).

Weitere Kosten

Es gibt einige weitere Kosten, die nur in Sonder­fällen anfallen. Dazu gehören zum Beispiel Entschä­di­gungen für Zeugen und Kosten für Sach­ver­stän­dige. Sie lassen sich im Vorfeld nicht ohne weitere Kennt­nisse abschätzen. Fallen solche Kosten an, erhöhen sich die Gesamt­kosten entspre­chend.

5. Fazit

Herr Schulz erhält Recht und bekommt die ausste­henden 50.000 Euro in voller Höhe. Da der Gegner den Prozess verliert, muss dieser zusätz­lich die Anwalts­kosten für Herrn Schulz und die Gerichts­kosten tragen.


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