4. Juni 2025

Die Rolle von Steuer- und Rechts­be­ra­tung bei der Nach­fol­ge­pla­nung

Steuer- und Rechts­be­ra­tung für erfolg­reiche Nach­fol­ge­pla­nung: Profes­sio­nelle Berater kennen die Gestal­tungs­mög­lich­keiten und helfen, sie optimal zu nutzen.

Kaum eine andere Entschei­dung ist so komplex und weit­rei­chend wie die Nach­fol­ge­pla­nung. Wie lassen sich das Unter­nehmen, die Nach­folger und der Erblasser bzw. Schenker absi­chern und recht­liche sowie steu­er­liche Risiken mini­mieren? Strei­tig­keiten unter den neuen Gesell­schaf­tern sind zu erwarten, wenn keine klaren Rege­lungen getroffen wurden. Viele Unter­nehmer sind mit dieser Aufgabe über­for­dert und haben keinen Über­blick darüber, welche Frage­stel­lungen rele­vant sind. Wer hier nicht vorsichtig ist und umsichtig agiert, riskiert hohe Steuern, finan­zi­elle Belas­tungen und recht­liche Ausein­an­der­set­zungen, die das Unter­nehmen, die Nach­folger und Mitar­beiter gefährden. Umso wich­tiger ist eine Steuer- und Rechts­be­ra­tung, die den Nach­fol­ge­pro­zess vorbe­reitet, begleitet und durch eine umfas­sende Exper­tise absi­chert.

Erbschafts- und Schen­kungs­steuer

Bei der Nach­fol­ge­pla­nung gehören die Erbschafts- und die Schen­kungs­steuer ohne jeden Zweifel zu den wich­tigsten Gestal­tungs­über­le­gungen. Den Über­gang der Vermö­gens­werte einer verstor­benen Person besteuert die Erbschafts­steuer. Die Erhe­bung der Schen­kungs­steuer hingegen erfolgt auf unent­gelt­liche Zuwen­dungen. Keine Nach­fol­ge­pla­nung kommt daher aus ohne Über­le­gungen aus, wie das Vermögen auf die nächste Gene­ra­tion zu über­tragen ist und welche steu­er­li­chen Belas­tungen dabei entstehen könnten. Eine stra­te­gi­sche Steuer- und Rechts­be­ra­tung sollte so früh­zeitig wie möglich erfolgen, um auf der einen Seite die finan­zi­ellen Belas­tungen zu mini­mieren und auf der anderen Seite einen reibungs­losen Vermö­gens­über­gang zu ermög­li­chen.

Erbschafts­steuer

Die Erbschafts­steuer bezieht sich nicht nur auf das Bargeld oder die Wert­pa­piere einer verstor­benen Person. Unter­neh­mens­be­tei­li­gungen und Immo­bi­lien sowie andere Sach­werte sind eben­falls betroffen. Es exis­tieren jedoch verschie­dene Frei­be­träge und Verscho­nungen, sodass die Steu­er­last am Ende deut­lich geringer ausfallen kann. Beson­ders wichtig sind hier die Frei­be­träge in Deutsch­land, etwa für Ehepartner und einge­tra­gene Lebens­partner. Letz­tere können bis zu 500.000 Euro steu­er­frei erben. Bei Kindern sind es noch 400.000 Euro und bei Enkel­kin­dern 200.000 Euro. Sollte das Erbe seinem Wert nach unter­halb dieser Beträge liegen, fällt keinerlei Erbschafts­steuer an. Für darüber­lie­gende Beträge gelten dann unter­schied­liche Steu­er­sätze, die vom Verwandt­schafts­ver­hältnis abhängen:

  • Ehepartner, Kinder, Enkel: 7 % – 30 %
  • Geschwister, Nichten, Neffen: 15 % – 43 %
  • Nicht verwandte Erben: 30 % – 50 %

Bei der Weiter­füh­rung des Unter­neh­mens durch den Erben ist eine Regel­ver­scho­nung möglich, die eine 85-prozen­tige Steu­er­be­freiung vorsieht. Eine der Voraus­set­zungen dafür ist, dass der Erbe das Unter­nehmen für mindes­tens fünf Jahre fort­führt. Die Steu­er­be­freiung bezieht sich auf das über­tra­gene Betriebs­ver­mögen. Möglich ist aber auch eine soge­nannte Opti­ons­ver­scho­nung, bei der die Steu­er­be­freiung sogar bei 100 Prozent liegt. Sie müssen den Betrieb dann jedoch mindes­tens sieben Jahre lang fort­führen und es gelten noch einige weitere strenge Voraus­set­zungen. Grund­sätz­lich ist die Regel­ver­scho­nung flexi­bler, während die stren­gere Opti­ons­ver­scho­nung eine Über­tra­gung ohne steu­er­liche Belas­tungen ermög­licht.

Immo­bi­lien spielen bei der Nach­fol­ge­pla­nung eben­falls eine wich­tige Rolle und auch hier ist die Erbschafts­steuer rele­vant. Es sind jedoch beson­dere steu­er­liche Erleich­te­rungen zu berück­sich­tigen. So lassen sich selbst genutzte Immo­bi­lien steu­er­frei über­tragen, wenn der Ehepartner oder einge­tra­gene Lebens­partner in diesen mindes­tens zehn Jahre lang wohnen bleibt. Bei Kindern ist auch eine Steu­er­be­freiung möglich, wenn die Wohn­fläche weniger als 200 Quadrat­meter beträgt.

Schen­kungs­steuer

Eine der häufig gewählten Formen der Unter­neh­mens­nach­folge ist die Schen­kung. Dabei erfolgt eine unent­gelt­liche Über­tra­gung noch zu Lebzeiten. Bei der Nach­fol­ge­re­ge­lung inner­halb der Familie ist das eine häufig gewählte Vari­ante. Wenn hier eine kluge Gestal­tung vorge­nommen wird, sind erheb­liche Steu­er­ein­spa­rungen möglich. Wie immer gilt, dass eine früh­zei­tige Planung und Zusam­men­ar­beit mit Bera­tern sinn­voll sind.

Wann immer eine unent­gelt­liche Über­tra­gung von Vermö­gens­werten statt­findet, greift die Schen­kungs­steuer. Davon sind auch Unter­neh­mens­an­teile sowie Bargeld und Immo­bi­lien betroffen. Entschei­dend ist der steu­er­lich rele­vante Wert des über­tra­genen Vermö­gens. Danach richtet es sich, wie viel Schen­kungs­steuer am Ende zu zahlen ist. Natur­gemäß möchten die Nach­folger steu­er­liche Belas­tungen vermeiden und daher zum Beispiel die bestehenden Frei­be­träge ausnutzen. Die Betrach­tung ist hier beson­ders einfach, weil die Frei­be­träge jenen bei der Erbschafts­steuer entspre­chen. Damit gilt zum Beispiel für Ehepartner und einge­tra­gene Lebens­partner wiederum ein Frei­be­trag in Höhe von 500.000 Euro. Auch die Steu­er­sätze sind wieder iden­tisch, weil sich diese ebenso wie bei der Erbschafts­steuer nach der Steu­er­klasse (in diesem Fall des Beschenkten) richten.

Bei der Schen­kung ergeben sich verschie­dene Gestal­tungs­mög­lich­keiten, um die Belas­tung zu redu­zieren:

Gestaf­felte Schen­kung: Die Vertei­lung der Schen­kung auf mehrere Tran­chen ist eine der belieb­testen Gestal­tungen bei der Nach­fol­ge­pla­nung. Der Grund dafür ist, dass sich die Frei­be­träge alle zehn Jahre erneut nutzen lassen. Größere Vermö­gens­werte in Form von Unter­neh­mens­an­teilen oder Immo­bi­lien sollten Sie auf diese Weise schenken, um hohen steu­er­li­chen Belas­tungen aus dem Weg zu gehen.

Steu­er­be­freiung: Vergleichbar mit der Erbschafts­steuer sind auch bei der Schen­kungs­steuer Verscho­nungs­re­ge­lungen vorge­sehen. Soll der Betrieb mindes­tens fünf Jahre lang durch den Beschenkten weiter­ge­führt werden, ist eine Steu­er­be­freiung in Höhe von 85 Prozent möglich. Bei einer Weiter­füh­rung von mindes­tens sieben Jahren steigt der Prozent­satz auf 100.

Nieß­brauch­recht: In diesem Fall findet die Schen­kung zwar weiterhin statt, der Schenker behält sich aber das Nieß­brauch­recht vor. Im Falle von Immo­bi­lien ist darunter zu verstehen, dass eine Nutzung durch den Schenker weiterhin möglich ist. Er könnte sie sogar vermieten. Im Falle von Unter­neh­mens­an­teilen besteht der Vorteil, dass der Schenker weiterhin Erträge aus dem Unter­nehmen ziehen kann, auch wenn die Eigen­tums­rechte bereits an die Nach­folger über­tragen wurden. Die Gestal­tung der Stimm­rechte und sons­tigen Einfluss­mög­lich­keiten sind flexibel. Diese können beim Schenker bleiben oder eben­falls auf den Beschenkten über­gehen.

Gesell­schafts­recht­liche Gestal­tungs­mög­lich­keiten

In Hinblick auf die gesell­schafts­recht­liche Struk­tu­rie­rung ist bei der Nach­fol­ge­pla­nung gleich eine ganze Reihe von wich­tigen Entschei­dungen zu treffen. Das Ziel besteht auch hier darin, wirt­schaft­liche und steu­er­liche Risiken zu mini­mieren und eine reibungs­lose Über­gabe zu ermög­li­chen:

Auswahl der Rechts­form

Bei der Nach­folge sind grund­sätz­liche Entschei­dungen bezüg­lich der Rechts­form zu treffen. Hier kommen Perso­nen­ge­sell­schaften wie die GbR oder GmbH & Co. KG oder Kapi­tal­ge­sell­schaften wie die GmbH oder AG als gesell­schafts­recht­liche Konstruk­tionen infrage. Im Falle einer Perso­nen­ge­sell­schaft treten die Erben bzw. die Beschenkten auto­ma­tisch in die Gesell­schaft ein. Eine Rege­lung der Nach­folge im Gesell­schafts­ver­trag ist erfor­der­lich, weil die Gesell­schafts­an­teile zumeist an die persön­liche Betei­li­gung am Unter­nehmen gebunden sind. Bei Kapi­tal­ge­sell­schaften hingegen fällt die Über­tra­gung der Gesell­schafts­an­teile leichter. Zudem bietet der Gesell­schafts­ver­trag viele Möglich­keiten für die Siche­rung der Kontrolle über den Zeit­punkt der Eigen­tums­über­tra­gung hinaus. Hier kommen zum Beispiel Stimm­rechts­re­ge­lungen in den Sinn.

Anpas­sung des Gesell­schafts­ver­trags

Wenn Sie verhin­dern möchten, dass unge­wollte Personen Unter­neh­mens­an­teile erben, sollte eine entspre­chende Anpas­sung des Gesell­schafts­ver­trags erfolgen. Es handelt sich hierbei um eine der wich­tigsten gesell­schafts­recht­li­chen Gestal­tungen. Möglich ist es etwa, eine Eintritts­klausel zu berück­sich­tigen. Damit können Sie bestimmen, dass im Erbfall zum Beispiel der Ehepartner auto­ma­tisch in den Rang eines Gesell­schaf­ters aufsteigt. Möglich sind auch Fort­set­zungs­klau­seln, die bestimmen, dass die Gesell­schaft im Todes­fall eines Gesell­schaf­ters fort­zu­führen und nicht etwa aufzu­lösen ist. Damit können Sie auch fest­legen, dass für die Nach­folge nur bestimmte Personen infrage kommen. Eben­falls nütz­lich sind Nach­fol­ge­klau­seln mit Abfin­dungs­re­ge­lungen. Die Erben erhalten dann eine Abfin­dung, statt Gesell­schafter zu werden. Damit lassen sich uner­wünschte Gesell­schafter ohne Bezug zum Unter­nehmen verhin­dern. Sinn­voll ist häufig auch ein Zustim­mungs­vor­be­halt. Die Erben oder Beschenkten können dann nicht ohne Zustim­mung der anderen Gesell­schafter Unter­neh­mens­an­teile veräu­ßern.

Grün­dung einer Fami­li­en­ge­sell­schaft

Wenn die Nach­fol­ge­re­ge­lung inner­halb der Familie statt­finden soll und eine steu­er­lich möglichst vorteil­hafte Lösung das Ziel ist, lohnt sich ein Blick auf eine soge­nannte Fami­lien-GmbH. In diese lassen sich die Fami­li­en­mit­glieder als Gesell­schafter aufnehmen, die Über­tra­gung der Unter­neh­mens­an­teile erfolgt schritt­weise. Die erfah­rene Gene­ra­tion übt in der Rolle der Unter­nehmens­führung die Kontrolle über Stimm­rechts­re­ge­lungen aus. Und ein Vermö­gens­schutz ist auch gegeben, weil sich die Anteile nicht so leicht an Dritte veräu­ßern lassen.

Grün­dung einer Stif­tung

Sie können ein Unter­nehmen auch über eine Stif­tung dauer­haft im Fami­li­en­be­sitz halten. Bei dieser Lösung sind weder der Verkauf noch die Verer­bung von Anteilen durch die Erben möglich. Außerdem lassen sich Gewinne ausschütten, ohne dass die Erben direkten Einfluss auf die Geschäfts­füh­rung ausüben können. Bei diesem Modell über­nimmt nämlich die Stif­tung die Unter­neh­mens­an­teile. Eine lang­fris­tige Fort­füh­rung des Betriebs im Sinne des Grün­ders ist damit möglich.

Wie früh­zei­tige Bera­tung Fehler verhin­dert

Aufgrund der hohen Komple­xität des Nach­fol­ge­pro­zesses erscheint es als sinn­voll, auf die Exper­tise externer Berater zurück­zu­greifen. Planungs­fehler können zu hohen Kosten und unnö­tigen steu­er­li­chen Belas­tungen führen. Recht­liche Strei­tig­keiten gefährden den zukünf­tigen Erfolg der Firma und sogar deren Exis­tenz. Um die Risiken im Zusam­men­hang mit der Nach­folge zu mini­mieren und hohe Steu­er­lasten zu vermeiden, ist die Zusam­men­ar­beit mit Steu­er­be­ra­tern und Rechts­an­wälten daher häufig uner­läss­lich.

Wenn Sie die Unter­neh­mens­nach­folge sichern und zum Beispiel einen reibungs­losen Gene­ra­tio­nen­wechsel gewähr­leisten möchten, sollten Sie sich um die Rege­lungen so früh wie möglich kümmern und Berater einbe­ziehen. Das bietet Ihnen eine ganze Reihe von Vorteilen:

Nutzung staat­li­cher Förde­rungen: Even­tuell sind staat­liche Förde­rungen für Unter­neh­mens­nach­folger verfügbar zum Beispiel in Form zins­güns­tiger Kredite oder der Kosten­über­nahme für Bera­tungen. Spezia­li­sierte Rechts­an­wälte und Steuer­berater können Ihnen dabei helfen, hier das volle Poten­zial auszu­schöpfen.

Ausnut­zung aller Gestal­tungs­mög­lich­keiten: Mit Fami­li­en­ge­sell­schaften und einer stufen­weisen Über­gabe von Unter­neh­mens­an­teilen sind häufig erheb­liche Steu­er­ein­spa­rungen möglich. Ein Steuer­berater klärt auf, welche Gestal­tungs­mög­lich­keiten bestehen. Diese können sehr komplex sein und lassen sich häufig ohne eine externe Bera­tung kaum sinn­voll nutzen. Hier lohnt es sich, so früh­zeitig wie möglich den Kontakt zu einem Steuer­berater herzu­stellen, der alle Optionen mit einem durch­gehen kann.

Lang­fris­tige Steu­er­op­ti­mie­rung: Die steu­er­li­chen Heraus­for­de­rungen enden nicht mit der Über­gabe des Unter­neh­mens. Viele Steuer­berater bieten daher ein Gene­ra­tio­nen­ma­nage­ment an und entwi­ckeln eine lang­fris­tige Stra­tegie für die Steu­er­op­ti­mie­rung. Damit lässt sich das Vermögen häufig über die Gene­ra­tionen hinweg deut­lich besser erhalten.

Finan­zi­elle Absi­che­rung: Bei der Nach­fol­ge­re­ge­lung geht es nicht nur um das Unter­nehmen. Die finan­zi­elle Zukunft des Erblas­sers oder Schen­kers ist eben­falls abzu­si­chern. Eine profes­sio­nelle Steuer- und Rechts­be­ra­tung klärt darüber auf, wie dank Nieß­brauch­recht, gestaf­felter Schen­kung mit Rück­for­de­rungs­recht oder mit einer Leib­rente bzw. Versor­gungs­ver­ein­ba­rung eine früh­zei­tige Über­tra­gung der Anteile möglich ist, ohne die eigene Versor­gung zu gefährden.

Schutz vor Rechts­strei­tig­keiten

Strei­tig­keiten unter Erben oder Gesell­schaf­tern sind vorpro­gram­miert, wenn Sie keine Nach­fol­ge­re­ge­lungen treffen oder diese unklar sind. Fehlt zum Beispiel ein Testa­ment oder enthält dieses Fehler, tritt die gesetz­liche Erbfolge ein. Diese ist aber even­tuell nicht in Ihrem Sinne und es kommt zu einer Auftei­lung des Erbes, die die Unter­neh­mens­fort­füh­rung belastet. Erben können in Fami­li­en­un­ter­nehmen schnell zu Gesell­schaf­tern aufsteigen, auch wenn keine Eignung für diese Aufgabe vorliegt. Ein Berater kann dabei helfen, hier Fehler im Gesell­schafts­ver­trag zu vermeiden und die rich­tigen Rege­lungen zu treffen. Ein typi­sches Beispiel ist ein Unter­nehmer mit mehreren Kindern, von denen aber nur eines im Betrieb tätig ist. Ohne Testa­ment erben alle Kinder zu glei­chen Teilen. Es kommt zu einer Auftei­lung und even­tuell Strei­tig­keiten darüber, wer die Unter­nehmens­führung über­nehmen soll. Es sind daher recht­zeitig entspre­chende Nach­fol­ge­klau­seln in einem Gesell­schafts­ver­trag aufzu­nehmen, um solche Situa­tionen gar nicht erst entstehen zu lassen. Und dafür bedarf es einer einge­henden Bera­tung.

Nicht­nut­zung von Frei­be­trägen und Verscho­nungs­re­ge­lungen

Die steu­er­li­chen Belas­tungen im Erb- oder Schen­kungs­fall können hoch sein. Es exis­tiert aber auch eine ganze Reihe von Ausnah­me­re­ge­lungen bzw. Steu­er­be­frei­ungen, die ein Unter­nehmen nutzen kann. Beson­ders wichtig sind zum Beispiel die Verscho­nungs­re­ge­lungen für Unter­neh­mens­ver­mögen. In manchen Fällen sind die zu zahlenden Steu­er­be­träge so hoch, dass sich die Erben zu einem Verkauf gezwungen sehen. Ein Berater kann hier alle Optionen aufzeigen und dabei helfen, durch eine stra­te­gi­sche Planung zu hohe Steu­er­lasten zu vermeiden. Denken Sie auch daran, dass sich alle gesetz­li­chen Rege­lungen in diesem Bereich schnell ändern können. Steuer­berater und Rechts­an­wälte sind hier mit ihrem Wissen auf dem aktu­ellen Stand und können daher auch bereits fertige Verträge einer gründ­li­chen Prüfung unter­ziehen und even­tuell notwen­dige Anpas­sungen vornehmen.

Fazit

Wer einen reibungs­losen Über­gang seines Unter­neh­mens gewähr­leisten möchte, darf auf eine profes­sio­nelle Steuer- und Rechts­be­ra­tung nicht verzichten. Die Komple­xität des Themas ist zu hoch, um alle aufkom­menden Fragen kompe­tent beant­worten zu können, ohne dabei auf externe Exper­tise zurück­zu­greifen. Wer sich mit recht­li­chen und steu­er­li­chen Fragen nicht auskennt und Über­le­gungen zur Nach­folge viel­leicht auch aus verständ­li­chen emotio­nalen Gründen hinaus­schiebt, kann keine effek­tive Stra­tegie entwi­ckeln und gefährdet damit den Über­gang. Hohe Steu­er­be­las­tungen, Liqui­di­täts­pro­bleme oder recht­liche Strei­tig­keiten können die Folge sein. Even­tuell gerät sogar die Unter­neh­mens­nach­folge insge­samt in Gefahr, weil die Firma aufge­teilt, verkauft oder im schlimmsten Fall liqui­diert werden muss. Sichern Sie sich also recht­zeitig erfah­rene Steuer­berater und Anwälte als Partner. Sie helfen bei der Umge­hung typi­scher Fall­stricke und entwi­ckeln eine opti­male Über­gangs­stra­tegie.

Eine profes­sio­nelle Bera­tung ist damit die Voraus­set­zung für eine geord­nete und wirt­schaft­lich sinn­volle Nach­fol­ge­re­ge­lung.


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