2020 gibt es wieder zahlreiche Gesetzesänderungen
Viele Gesetzesänderungen sind auch 2020 wieder wichtig für Unternehmer – von der Ausbildungsteilzeit über E-Autos bis zum zentralen Transparenzregister. Firmenchefs sollten mit Anwalt und Steuerberater klären, auf welche Neuerungen sie reagieren müssen.
Text: Midia Nuri
uch dieses Jahr müssen sich Unternehmer und Verbraucher wieder auf zahlreiche Neuerungen im Bereich Steuern und Recht einstellen. Manche Gesetzesänderungen für 2020 sind bereits zum 1. Januar in Kraft getreten, andere folgen in den nächsten Monaten. Einige Regelungen sind befristet. Und gleich eine ganze Reihe von Neuerungen betrifft Unternehmer sehr grundlegend. Neben dem höheren Mindestlohn sowie Veränderungen bei der Einwanderung von Fachkräften kommen beispielsweise zusätzliche Meldepflichten, die es in sich haben. Und in einigen Berufen gilt gleich zu Jahresbeginn wieder die Meisterpflicht. Die Gesetzesänderungen für 2020 bieten reichlich Stoff für Gespräche mit Anwalt und Steuerberater.
2020 bringt Gesetzesänderungen rund um die E-Mobilität
Das Jahressteuergesetz (JStG) enthält einige Gesetzesänderungen zum Thema Mobilität. Käufer von E-Fahrzeugen können neben der normalen Abschreibung eine Sonderabschreibung von 50 Prozent für Elektrolieferfahrzeuge nutzen. Voraussetzung ist der Erwerb eines neuen – bislang ungenutzten – Elektrolieferfahrzeugs mit Erstzulassung 2020. Die steuerliche Vergünstigung soll bis 2030 gelten. Bei der Gewerbesteuer wird ab 2020 nur noch die Hälfte der anteiligen Leasingraten für Elektro- oder Hybridfahrzeuge dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Die Kaufprämie für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge steigt – abhängig vom Listenpreis – auf bis zu 6.000 Euro. Bei Hybridfahrzeugen sind es 4.500 Euro. Diese Regelung gilt bis Ende 2025. Zuständig für die Bewilligung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Bei E-Firmenwagen soll auch die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bis 2030 reduziert bleiben. Der Nutzer muss – abhängig von Antriebsart und Kaufpreis – nur 0,25 beziehungsweise 0,5 statt 1 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat versteuern.
Auch sonst ändert sich 2020 manches bei der Mobilität
Gesetzesänderungen gibt es 2020 auch in anderen Bereichen der Mobilität. Für Dienstfahrräder verlängert der Gesetzgeber die Steuerbefreiung bis 2030. Für Jobtickets ist eine Pauschalbesteuerung geplant. Arbeitgeber dürfen die Aufwendungen des Mitarbeiters für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie die Steuer dafür mit pauschal 25 Prozent übernehmen – selbst wenn der Chef die Aufwendungen nicht zusätzlich zum Lohn übernimmt. Für Dienstreisen steigen 2020 die Verpflegungsmehraufwendungen. Die Pauschalen erhöhen sich für 24-stündige Abwesenheiten auf dann 28 Euro – von bisher 24 Euro. Für An- und Abreisetag sowie Abwesenheitstage über acht Stunden steigt die Pauschale von 12 Euro auf 14 Euro. Den Betriebsausgabenabzug für Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder von Gerichten oder Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten schließt eine Gesetzesänderung nun aus. Das gilt rückwirkend für alle ab 31. Dezember 2018 festgesetzten Beträge.
Steuerbefreiung für Weiterbildungen und Gesundheitsförderung
Weitere Gesetzesänderungen bringt das Jahressteuergesetz bei Weiterbildungsleistungen. Es stellt Ausgaben lohnsteuerfrei, die der Arbeitgeber für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III aufwendet. Voraussetzung: Diese fördern die Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers und gehen über eine reine Anpassungsfortbildung hinaus. Mehr finanziellen Spielraum gewähren die Gesetzesänderungen 2020 der betrieblichen Altersvorsorge. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt 2020 in den alten Bundesländern von 80.400 Euro auf 82.800 Euro, in den neuen Bundesländern von 73.800 Euro auf 77.400 Euro im Jahr. Das wirkt sich auf die betriebliche Altersvorsorge (baV) aus. Arbeitnehmer können bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze 4 Prozent ohne Abzug von Sozialabgaben und 8 Prozent ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren. Der maximale sozialabgabenfreie Anteil der bAV steigt damit 2020 von 268 auf 276 Euro monatlich. Der steuerfreie Anteil erhöht sich von 536 auf 552 Euro.
Entscheidungen über Teilzeit künftig nicht mehr nur schriftlich
Stellen Mitarbeiter einen Antrag gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz, ist dafür künftig kein unterzeichnetes Schriftstück mehr nötig. Sie können dem Arbeitgeber die entsprechende Mitteilung etwa zur neuen Verteilung der Arbeitsstunden auch als Nachricht per E-Mail zukommen lassen. Ein unterzeichnetes Schriftstück – also die sogenannte Schriftform – ist nicht mehr erforderlich.
Änderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt per Gesetzesänderung ab Januar befristet bis Ende 2022 um 0,1 Punkte auf 2,4 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen davon je 1,2 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen – zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent – steigt 2020 auch: von 0,9 auf 1,1 Prozent. Auch die Kosten für den Zusatzbeitrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit 2019 wieder.
Weitere Gesetzesänderungen rund um die Mitarbeiter
Laut Jahressteuergesetz bekommen ab 2020 auch Arbeitnehmer eine Steueridentifikationsnummer, die in Deutschland nur einer beschränkten Einkommenssteuerpflicht unterliegen, etwa Saisonkräfte. Arbeitnehmer können sie beim Betriebsstättenfinanzamt des Unternehmens selbst beantragen oder ihren Arbeitgeber bevollmächtigen, den Antrag zu stellen. Gesetzesänderungen betreffen auch den Wechsel der Steuerklassen. Laut Bürokratieentlastungsgesetz III können Eheleute künftig unbeschränkt oft im Jahr eine Änderung der Steuerklasse beantragen. Dies bietet verheirateten Steuerzahlern mehr Flexibilität, falls sich die Voraussetzungen zur Wahl der günstigsten Steuerklasse im Laufe eines Jahres ändern. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Partner stirbt oder seinen Job verliert.
Gesetzesänderungen auch bei Flüchtlingen
Per Gesetzesänderung haben geduldete Flüchtlinge, die eine Ausbildung absolvieren, seit 2016 durch das Integrationsgesetz mehr Sicherheit: Sie können während der Ausbildung nicht abgeschoben werden. Nur bei Ausbildungen in Berufen wie Altenpflegehelfer oder Sozialassistent griff diese Ausbildungsduldung bislang nicht. Diese Ausnahme fällt nun weg. Die Ausbildungsduldung gilt künftig auch für anerkannte Helfer- und Assistenzausbildungen, wenn es sich um einen Engpassberuf handelt. Voraussetzung für einen Antrag auf Ausbildungsduldung und damit Beschäftigungserlaubnis: der Besitz einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz seit mindestens drei Monaten. Wird die Ausbildung während eines laufenden Asylverfahrens begonnen und der Asylantrag abgelehnt, ist der Antrag ohne Wartezeit möglich. Erleichterungen gibt es auch bei der Beschäftigungsduldung. Für mehr Planungssicherheit gilt sie nun 30 Monate. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Geflüchtete vor dem 1. August 2018 nach Deutschland eingereist ist. Dass er seit mindestens zwölf Monaten in Deutschland geduldet ist. Und dass seit mindestens 18 Monaten ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.
Gesetzesänderung erleichtert 2020 den Fachkräftezuzug
Fachkräfte aus Drittstaaten ohne Hochschulabschluss dürfen bislang nur in Deutschland arbeiten, wenn sie in einem sogenannten Engpassberuf tätig sind. Etwa in der Altenpflege. Ab März 2020 dürfen alle Fachkräfte arbeiten – egal, welchen Beruf sie ausüben. Voraussetzung ist, dass sie eine Jobzusage, einen dafür anerkannten Berufsabschluss sowie Sprachkenntnisse haben. Außerdem dürfen nicht mehr nur Akademiker ohne Jobzusage nach Deutschland einreisen und ein sechsmonatiges Visum für die Arbeitsplatzsuche beantragen. Dies gilt jetzt auch für Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung. Vorausgesetzt sind ein anerkannter Berufsabschluss und ein gesicherter Lebensunterhalt von mindestens 720 Euro pro Person.
Ab 2020 ist Ausbildung auch öfter in Teilzeit möglich
Ihre Ausbildung in Teilzeit absolvieren dürfen nun auch Auszubildende, die alleinerziehend sind oder Angehörige pflegen. Auch Geflüchteten, lernbeeinträchtigten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen steht dieser Weg offen. Voraussetzung: Der Ausbildungsbetrieb stimmt zu.
Gesetzesänderungen zu Sachbezügen und Gesundheitsleistungen
Zu den Sachbezügen ist nun neu: Spendieren Unternehmer einem Mitarbeiter zusätzlich zum vertraglich geschuldeten Arbeitslohn eine freiwillige Sonderzahlung, können sie ab 2020 auf ein Prepaid-Kreditkartenmodell zurückgreifen. Bei bestimmten Akzeptanzpartnern kann der Arbeitnehmer damit Waren oder Dienstleistungen beziehen (Sachbezug) und ist von Steuerabzügen verschont. Angehoben hat die Bundesregierung zudem den Freibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung. Bieten Unternehmer besondere Gesundheitsleistungen oder bezuschussen diese, liegt der lohnsteuerliche Freibetrag bei 600 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr. Bislang lag der Freibetrag bei 500 Euro.
Auch Mindestlohn und Tariflöhne steigen 2020 wieder
Bei den Gesetzesänderungen für 2020 geht es natürlich auch um den Mindestlohn. Er steigt von bislang 9,19 Euro auf 9,35 Euro pro Stunde. Die Änderungen betreffen neben allen voll- oder teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern auch Aushilfen oder Werksstudenten. Neben dem allgemeinen Mindestlohn steigen zudem die Tariflöhne für zahlreiche Branchen: beispielsweise in der Pflegebranche, dem Dachdeckerhandwerk, dem Elektrohandwerk oder der Gebäudereinigung. Unternehmer sollten beachten, dass eventuell statt des Mindestlohns ein höherer Tariflohn maßgeblich ist. Außerdem sollten sie unbedingt prüfen, ob für ihr Unternehmen – falls nicht ohnehin tarifgebunden – eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung greift.
Gesetzesänderungen zu Azubigehalt und Kurzfrist-Aushilfen
Auch Auszubildende erhalten ab 1. Januar laut Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung eine Mindestvergütung. Im ersten Ausbildungsjahr müssen Arbeitgeber ihnen wenigstens 515 Euro pro Monat zahlen. Ab 2021 steigt der Azubi-Mindestlohn auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und von 2023 auf 620 Euro. Die Mindestvergütung steigt im zweiten Ausbildungsjahr um 18 Prozent, im dritten um 35 Prozent und im vierten um 40 Prozent. Allerdings gelten Ausnahmen, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften für einzelne Branchen andere Vereinbarungen getroffen haben. Neues gibt es auch zur Pauschalbesteuerung von Kurzfrist-Aushilfen. Bislang durften Arbeitgeber bei kurzfristig Beschäftigten – etwa Aushilfskräften in der Landwirtschaft – eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent ansetzen, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn pro Arbeitstag 72 Euro nicht überstieg. Dieser Grenzbetrag erhöht sich nun auf 120 Euro.
Meldepflicht für Modelle zur Steuergestaltung ändert sich
Beachten sollten Unternehmer 2020 auch die Gesetzesänderung rund um die EU-Richtlinie DAC6, die ab Januar in nationales Recht umgesetzt wird. Das Gesetz legt Unternehmern und ihren Steuerberatern eine umfassende Meldepflicht zu Steuergestaltungsmodellen auf. Dies betrifft alle vom EU-Amtshilfegesetz umfassten Steuerarten – also nahezu alle von den EU-Mitgliedstaaten erhobenen Steuern. Umsatzsteuer, Zölle und bestimmte Verbrauchsteuern sind zwar ausgenommen. Auch muss die Steuergestaltung grenzüberschreitend sein. Dennoch sollten Unternehmer ihren Steuerberater auf das Thema ansprechen. Eine Pflicht zur Anzeige von rein innerstaatlichen Steuergestaltungen ist im Regierungsentwurf nicht enthalten. Diese könnte allerdings in einer späteren Gesetzesänderung folgen. Auch dies sollten Firmenchefs im Auge behalten.
Verschärfte Meldepflichten auch beim Transparenzregister
Eine Gesetzesänderung verpflichtet Kapital- und Personengesellschaften, nicht nur die wirtschaftlich Berechtigten sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses zu benennen. Ab 2020 ist beispielsweise auch die Staatsangehörigkeit offenzulegen. Passiert das nicht, drohen Bußgelder. Das sieht das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie zu den Meldepflichten im Transparenzregister vor. Zudem hat ab 2020 nicht mehr nur ein kleiner Kreis interessierter Dritter Einsicht in das Register. Das Transparenzregister ist ab Jahresbeginn öffentlich einsehbar.
Gesetzesänderung zur elektronischen Kasse ernst nehmen
Ernst nehmen sollten Unternehmer die Gesetzesänderungen für elektronische Kassen. Danach müssen sogenannte digitale Aufzeichnungssysteme ab 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Unternehmer aller Branchen sind verpflichtet, ihre Kassen entsprechend auszurüsten. Zwar gilt bis Ende September 2020 eine Nichtbeanstandungsregelung. Dennoch sollten Firmenchefs das mit ihrem Steuerberater besprechen – schon mit Blick auf das bereits bestehende Risiko einer unangekündigten Kassennachschau. Unternehmer, die eine technisch nachrüstbare Registrierkasse besitzen, sind verpflichtet, diese bis 30. September 2020 nachzurüsten. Nicht nachrüstbare Kassen müssen bis Ende 2022 ersetzt sein. Zudem gilt: Unternehmen müssen binnen eines Monats dem Finanzamt melden, dass sie eine elektronische Kasse angeschafft oder außer Betrieb genommen haben. Bis 31. Dezember 2019 gekaufte Kassen sind bis Ende Januar nachzumelden. Offene Ladenkassen ohne technische Unterstützung dürfen Unternehmer weiter benutzen. Einen Beleg müssen Kunden künftig immer erhalten – in Papierform oder elektronisch.
Kleinunternehmer dürfen jetzt bis 22.000 Euro umsetzen
Bereits seit Jahren diskutiert und ein Teil der Gesetzesänderungen 2020: Die Kleinunternehmergrenze steigt laut „Drittem Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ von 17.500 auf 22.000 Euro Umsatz.
Steuerliche Forschungsförderung ist beschlossen
Nach langer Diskussion tritt zum 1. Januar 2020 auch das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung“ in Kraft. Es zielt insbesondere darauf ab, die Forschung und Entwicklung in kleinen Unternehmen zu stärken. Die Förderung ist auf 500.000 Euro pro Unternehmen und Wirtschaftsjahr begrenzt. Sie soll als staatliche Zulage zu den Personalkosten die Liquidität forschender Betriebe verbessern. Ist die Forschungszulage höher als die festgesetzte Steuer, wird der Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. So profitieren auch Unternehmen von der Zulage, die sich in einer Verlustphase befinden und deshalb keine oder wenig Steuern zahlen.
Aufbewahrungsfrist für Computer wird verkürzt
Nach einem IT-Systemwechsel müssen Unternehmer ihre Altcomputer mit steuerlich relevanten Unternehmensdaten nur noch fünf statt wie bisher zehn Jahre aufbewahren. Ist diese Frist abgelaufen, sind sie lediglich dazu verpflichtet, die alten Dateien auf einem Datenträger zu speichern und aufzubewahren. Eine Einschränkung greift, sobald eine Betriebsprüfung beginnt. In diesem Fall dürfen Unternehmer die Rechner samt Software bis zum Abschluss der Prüfung nicht entsorgen – selbst dann nicht, wenn die Fünfjahresfrist zwischenzeitlich abläuft. Gesetzesänderungen ermöglichen Unternehmern aus dem Hotelgewerbe, einen digitalen Meldeschein zu nutzen statt einen auf Papier. Zur Identifikation der Gäste dürfen meldepflichtige Unternehmen nun auf die Verfahren der „starken Kundenauthentifizierung“ zurückgreifen, die seit 2019 durch die EU-Zahlungsdiensterichtlinie vorgeschrieben sind, oder Funktionen des elektronischen Personalausweises nutzen.
Meisterpflicht im Handwerk wird 2020 wieder ausgedehnt
Die Meisterpflicht gilt qua Gesetzesänderung ab 2020 wieder in folgenden Gewerken:
• Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
• Betonstein- und Terrazzohersteller
• Estrichleger
• Behälter- und Apparatebauer
• Parkettleger
• Rollladen- und Sonnenschutztechniker
• Drechsler und Holzspielzeugmacher
• Böttcher
• Glasveredler
• Schilder- und Lichtreklamehersteller
• Raumausstatter
• Orgel- und Harmoniumbauer
Und die Bundeshauptstadt hat 2020 einen Feiertag mehr
2019 hat das Land Berlin per Gesetzesänderung den Weltfrauentag am 8. März zum jährlichen Feiertag gemacht. 2020 können sich die Berliner – zumindest einmal – über einen weiteren Feiertag freuen. Anlass ist ein Jahrestag: Am 8. Mai 2020 jährt sich zum 75. Mal die Befreiung vom Nationalsozialismus und das Ende des Zweiten Weltkriegs.
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Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg