Wichtiges zur Einkommensteuer für Selbstständige und Freiberufler
Einkommensteuer für Selbstständige und Freiberufler, das heißt: An Vorauszahlungstermine denken, Umsatz- und Gewerbesteuer berücksichtigen, Gewinn ermitteln. Hier hilft der Steuerberater. Er unterstützt bei der Planung, schätzt Risiken ein, kommuniziert mit dem Fiskus.
Text: Frank Wiercks
inkünfte unterliegen der Lohn- und Einkommensteuer. Über damit verbundene Steuerzahlungen müssen sich Angestellte während des laufenden Jahres kaum Gedanken machen. Der Arbeitgeber berechnet den Steueranteil der monatlichen Bezüge und überweist ihn direkt ans Finanzamt. Wer Kapitalerträge erwartet, kann seinen Freibetrag nutzen – um das Ermitteln der Zinszahlungen und einen möglichen Steuerabzug kümmert sich das Geldinstitut. Später lassen sich per Steuererklärung verschiedene Ausgaben steuerlich geltend machen und außergewöhnlich hohe Monatseinkünfte – etwa Weihnachtsgeld – quasi aufs Jahr verteilen. Daher erhalten viele angestellte Steuerpflichtige im Folgejahr eine Steuererstattung. So funktioniert das übrigens auch für zahlreiche Firmeninhaber, die sich eigentlich immer als Unternehmer bezeichnen würden: Ist etwa ein Gesellschafter im eigenen Betrieb als Geschäftsführer angestellt, gilt er steuertechnisch als Angestellter. Seine Kapitalgesellschaft zahlt Körperschaftssteuer, er auf sein Gehalt – sowie mögliche zusätzliche Einkünfte – seine persönliche Einkommensteuer. Etwas anders funktioniert die Einkommensteuer für Selbstständige und Freiberufler: Sie müssen selbst darauf achten, dass der Fiskus den ihm zustehenden Anteil bekommt.
So zahlen Selbstständige und Freiberufler Einkommensteuer
Selbstständige und Freiberufler müssen ihre Einkommensteuer für das laufende Jahr anmelden beziehungsweise im Voraus entrichten. Sie übernehmen quasi für sich selbst die Aufgaben jener Lohnbuchhaltung, die in größeren Unternehmen das Geld rechtzeitig ans Finanzamt weiterleitet. Das beginnt schon bei der Existenzgründung. Wer sich beim Finanzamt anmeldet, erhält ruckzuck einen Fragebogen für die steuerliche Erfassung zur Prognose erwarteter Einkünfte – Betriebseinnahmen abzüglich -ausgaben. Auf dieser Basis berechnet der Fiskus die ersten Einkommensteuervorauszahlungen. Freiberufler und Selbstständige sollten ihren Gewinn nicht allzu optimistisch ansetzen, sonst müssen sie sofort stattliche Summen an die Finanzkasse überweisen. Besser ist es normalerweise, wegen unverhofft gut laufender Geschäfte dann Steuern für das erste Jahr der Selbstständigkeit nachzuzahlen. Das bedeutet natürlich, rechtzeitig ausreichende Rücklagen zu bilden. Keine Vorauszahlung steht an, wenn unter 400 Euro Einkommensteuer im Kalenderjahr oder 100 Euro zum Vorauszahlungszeitpunkt fällig sind. Und ebenso, wenn das Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 9.408 Euro (gültig für 2020) liegt.
Finanzamt setzt Einkommensteuervorauszahlung fest
In den Folgejahren setzt das Finanzamt dann automatisch vier quartalsweise zu entrichtende Einkommensteuervorauszahlungen fest, basierend auf der jeweils letzten Steuererklärung. Dafür schreibt es Erfahrungswerte der Vergangenheit in die Zukunft fort, berechnet darauf den persönlichen Steuertarif und verrechnet bereits erfolgte Vorauszahlungen. Anschließend verteilt es den Restbetrag auf die übrigen Vorauszahlungstermine. Sollte der Gewinn zwischenzeitlich deutlich eingebrochen sein, lassen sich auf Antrag mit guter Begründung die Vorauszahlungen herabsetzen. Hier hilft erfahrungsgemäß eine Jahresprognose oder betriebswirtschaftliche Auswertung des Steuerberaters als Argumentationshilfe – oder am besten stellt gleich er den Antrag. Selbstständige und Freiberufler müssen bei der Einkommensteuer auch immer darauf achten, dass der geschuldete Betrag pünktlich bei der Finanzkasse eingeht: jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Üblicherweise kommt circa drei Wochen vor Fälligkeit eine briefliche Zahlungserinnerung. Es ist jedoch empfehlenswert, sich die Termine zu notieren und auch ohne Aufforderung zu überweisen. Die anstehenden Zahlungen stehen informationshalber im aktuellen Steuerbescheid.
Die Einkommensteuererklärung gilt für alle Einkünfte
Selbstständige und Freiberufler zahlen Einkommensteuer natürlich nicht nur auf Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, sondern alle Einnahmen. Dazu gehören auch Mieten, Zinserträge oder Ausschüttungen aus Firmenbeteiligungen. Wer sehr unterschiedliche Einnahmequellen hat, sollte mit seinem Steuerberater klären, welche Art der steuerlichen Gestaltung sich hier anbietet. Dies gilt auch für den Fall, das mehrere selbstständige Tätigkeiten parallel laufen. Wichtig ist insbesondere das Gespräch darüber, ob sich etwa über Freibeträge, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast senken lassen. Hier haben Selbstständige teils bessere Möglichkeiten als Festangestellte, über die der Steuerberater informiert. Aus der Addition verschiedener Einkünfte und dem Abzug diverser Positionen ergibt sich schließlich die Summe, auf die Einkommensteuer berechnet wird. Dabei steigt der Steuersatz von 14 Prozent ab dem Grundfreibetrag von 9.408 Euro bis 42 Prozent bei Einkommen ab 57.040 Euro (2020). Besonders hohe Einkommen trifft ein Spitzensteuersatz von 45 Prozent. Dazu kommen Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer.
EÜR: Basis der Einkommensteuer für Selbstständige und Freiberufler
Selbstständige und Freiberufler zahlen Einkommensteuer, müssen dafür aber zuerst ihren Gewinn ermitteln. Er findet als Einnahme aus selbstständiger Tätigkeit dann Eingang in die Einkommensteuererklärung. Die Buchführung übernimmt am besten der Steuerberater – insbesondere, wenn die Pflicht zur doppelten Buchführung beziehungsweise Bilanzierung besteht. Viele Freiberufler entscheiden sich aber für die einfachere, ihnen meistens ausreichende Gewinnermittlung per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Dabei werden, vereinfacht gesagt, von den Gesamteinnahmen die betriebsbedingten Ausgaben abgezogen. Auch da sollte der Steuerberater unterstützen. Er kennt sich nicht nur mit kniffligen steuerrechtlichen Fragen wie dem Investitionsabzugsbetrag aus, sondern weiß auch, was bei Abschreibungen oder vermeintlichen Allerweltsthemen wie der Nutzung von Arbeitszimmer oder Geschäftswagen zu beachten ist. Sinnvoll ist die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater außerdem, weil er laufend betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) sowie Tipps zur steuerlichen Gestaltung liefern kann. Wichtig für Selbstständige und Freiberufler bei der Einkommensteuer: Je mehr Ausgaben sie in der EÜR unterbringen,
desto weniger Gewinn ist per Einkommensteuererklärung zu versteuern.
Auch an Umsatzsteuer und Gewerbesteuer denken
Die Berechnung der Einkommensteuer für Selbstständige und Freiberufler basiert auf der Ermittlung des Betriebsgewinns. Der ist auch beeinflusst durch die erhaltene und gezahlte Umsatzsteuer. Wer Einnahmen aus unternehmerischen Tätigkeiten von bis zu 17.500 Euro (22.000 Euro ab 2020) pro Jahr hat, kann die Kleinunternehmerregelung anwenden. Er weist in Rechnungen keine Umsatzsteuer aus, die an den Fiskus abzuführen wäre, und macht seine Angebote damit preiswerter. Allerdings lässt sich auch Vorsteuer, die für ihn bei Betriebsausgaben anfällt, nicht mit eingenommener Umsatzsteuer verrechnen beziehungsweise vom Fiskus erstatten. Wer Umsatzsteuer ausweist, sollte außerdem beachten, dass Nettobeträge zur Ermittlung des Betriebsgewinns dienen. Ergibt sich bei der Umsatzsteuererklärung eine Rückerstattung, ist diese als Betriebseinnahme zu verbuchen, sie erhöht also den Gewinn. Dadurch steigen die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit für die Einkommensteuererklärung. Wer mit Umsatzsteuer arbeitet, sollte mit dem Steuerberater klären, wie Investitionen sich mittelbar über die Umsatzsteuer auf das Einkommen auswirken und besser planen lassen.
Infektionsrisiko durch Gewerbeeinnahmen im Blick haben
Auch die Gewerbesteuer kann zur Berechnung der Einkommensteuer für Selbstständige und Freiberufler relevant sein. Generell gilt die Gewerbesteuer für alle Personen, die als Unternehmer ein Gewerbe betreiben, unabhängig von der Branche oder Tätigkeit. Ausgenommen sind Freiberufler: Für sie greift die Befreiung von der Gewerbesteuer, wenn sie unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes fallen – etwa Ärzte, Architekten oder Krankengymnasten. In bestimmten Einzelfällen wäre das aber zur Vorsicht mit dem Steuerberater zu klären. Außerdem können Freiberufler unter die Gewerbesteuer fallen, wenn sie neben ihrer Kerntätigkeit zu hohe Einnahmen durch gewerbliche Umsätze haben: etwa der Zahnarzt, der Artikel zur Zahnpflege verkauft und so mehr als drei Prozent vom Gesamtumsatz oder 24.500 Euro einnimmt. Dann färbt die Gewerbesteuer auf alle Einnahmen ab, auch die freiberuflichen. Entgehen können Freiberufler diesem Infektionsrisiko, indem sie für gewerbliche Umsätze ein zweites Unternehmen mit getrennten Abläufen und Kassen organisieren. Das sollte aber mit einem Experten besprochen werden.
Mögliche Gewerbesteuer mit der Einkommensteuer verrechnen
Wichtig ist die Gewerbesteuer bei Einkommensteuer für Selbstständige und Freiberufler, weil sie eine Doppelrolle spielt. Sie fällt an auf Ertrag aus einem Gewerbebetrieb und wird – ermittelt aus dem sogenannten Gewerbesteuermessbetrag und dem Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Kommune – der Kommune gezahlt. Gleichzeitig sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb aber – neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, Einkünften aus Kapitalvermögen, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften – eine der sieben definierten Einkunftsarten, auf deren Summe Einkommensteuer anfällt. Damit sich für Selbstständige und Freiberufler bei der Einkommensteuer keine doppelte Belastung ergibt, besteht die Möglichkeit zur Anrechnung der Gewerbesteuer. Anrechnen lässt sich derzeit das 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrags, höchstens aber die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. So amortisiert sich die Gewerbesteuer bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 390 Prozent vollständig. Solche Feinheiten gehören ins Gespräch mit dem Steuerberater und sollten auch unbedingt bei der Umsatz- und Liquiditätsplanung berücksichtigt werden.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.
Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg