12. September 2018

9,19 Euro ab 2019 – schon jetzt sollten Betriebe darauf reagieren

Der Mindest­lohn steigt. Firmen­chefs sollten rasch prüfen, wie sich das auf die Zahl der Arbeits­stunden von Mini­job­bern, Einsatz­pläne und Kalku­la­tionen auswirkt. Sonst drohen Bußgelder und Straf­ver­fahren.

Text: Frank Wiercks

ald also 9,19 Euro pro Stunde. Die Mindest­lohn­kom­mis­sion hat empfohlen, dass die gesetz­liche Lohn­un­ter­grenze zum 1. Januar 2019 auf diesen Satz und zum 1. Januar 2020 weiter auf 9,35 Euro steigen soll. Derzeit liegt sie bei 8,84 Euro. Die Erhö­hung scheint ein kräf­tiger Schluck aus der Pulle, reicht aber selbst manchem Arbeit­geber nicht. Der meinungs­starke Trigema-Chef Wolf­gang Grupp etwa, der stets betont, dass seine Texti­lien auf der Schwä­bi­schen Alb zusam­men­ge­näht werden, nennt es eine Schande für Unter­nehmer, dass über­haupt in Deutsch­land ein Mindest­lohn einge­führt werden musste. Firmen sollten ange­mes­sene Löhne zahlen, von denen Mitar­beiter in der Region ihren Lebens­un­ter­halt finan­zieren könnten – bei ihm gebe es mindes­tens 9,80 Euro pro Stunde und bei guten Leis­tungen bereits nach einigen Wochen eine Lohn­er­hö­hung. Nach Berech­nungen der Bundes­re­gie­rung müsste ein Gering­ver­diener sogar 12,63 Euro pro Stunde verdienen, um im Alter nicht von Grund­si­che­rung abhängig zu sein. Auf diesem Niveau dürfte der gesetz­liche Mindest­lohn jedoch kaum so schnell landen. Tatsäch­lich läge er hier­zu­lande mit 9,19 bezie­hungs­weise 9,35 Euro knapp hinter der euro­päi­schen Spit­zen­gruppe mit Ländern wie Luxem­burg, Frank­reich und Irland, aber vor Groß­bri­tan­nien und gut doppelt so hoch wie in Spanien.

Bei Mini­job­bern recht­zeitig die Stun­den­zahl anpassen

Die meisten Unter­nehmer dürften aber – im Gegen­satz zu Wolf­gang Grupp – weniger über den grund­sätz­li­chen Sinn des gesetz­li­chen Mindest­lohns philo­so­phieren, als sich mit den konkreten Auswir­kungen auf ihren Betrieb zu beschäf­tigten. Jede Erhö­hung macht bei den betrof­fenen Unter­nehmen die Neukal­ku­la­tion der Preise notwendig und even­tuell Preis­er­hö­hungen unum­gäng­lich. Ebenso wichtig: Für Mini­jobber muss der Firmen­chef recht­zeitig vor Inkraft­treten der neuen Lohn­un­ter­grenze die Stun­den­zahl anpassen, weil sie künftig mit weniger Arbeits­zeit die 450-Euro-Grenze errei­chen. Diese Grenze aber darf rein rech­ne­risch um keinen Cent über­schritten werden, da sonst alle Vorteile eines Mini­jobs entfallen. Deshalb sollen entspre­chende Verträge möglichst bald mit dem Steuer­berater geprüft und Einsatz­pläne ange­passt werden.

Manche Prämien zählen bei der Mindest­lohn-Berech­nung

In so einem Gespräch kann der Firmen­chef mit dem Steuer­berater auch gleich klären, ob neuere Urteile zum Mindest­lohn sich in seinem Betrieb darauf auswirken, wie die Einhal­tung des gesetz­li­chen Mindest­lohns berechnet wird. So sind beispiels­weise bestimmte Prämien mindest­lohn­wirksam, dürfen also einbe­zogen werden, wenn die Höhe des Stun­den­lohns ermit­telt wird. Das gilt etwa für eine „Immer-da-Prämie“, mit der der Unter­nehmer hono­riert, dass ein Mitar­beiter sich weniger oft krank meldet. Oder für eine Sonder­zah­lung, die fällig wird, wenn der Beschäf­tigte seinen Arbeits­platz beson­ders sauber hält. Firmen­chefs könnten also zusammen mit dem Steuer­berater über­legen, welche Prämien gleich­zeitig Anreize für Arbeit­nehmer schaffen und durch ihre Zahlung helfen, den Mindest­lohn­an­spruch zu erfüllen. Das kann laut Bundes­ar­beits­ge­richt auch eine Treue­prämie sein.

Entgelt­fort­zah­lung immer mit Steuer­berater ausrechnen

Ande­rer­seits müssen Unter­nehmer daran denken, dass der gesetz­liche Mindest­lohn eine Unter­grenze defi­niert, die grund­säch­lich einzu­halten ist – auch in Sonder­si­tua­tionen. So hat das Bundes­ar­beits­ge­richt etwa entschieden, dass sich die Höhe der Entgelt­fort­zah­lung an Feier­tagen – falls kein höherer tarif­li­cher oder vertrag­li­cher Vergü­tungs­an­spruch besteht – nach dem Mindest­lohn­ge­setz richtet. Sieht ein Tarif­ver­trag einen Nacht­arbeits­zuschlag vor, der auf den tatsäch­li­chen Stun­den­ver­dienst zu zahlen ist, ist auch dieser mindes­tens aus dem gesetz­li­chen Mindest­lohn zu berechnen. Auch wichtig: Wer die Beschäf­tigten durch leis­tungs­ori­en­tierte Entloh­nung gemäß einer Akkord­staffel bezahlt, muss mit Steuer­berater oder Anwalt gut klären, welche Ausgangs­werte zugrunde gelegt werden, um nicht gegen das Mindest­lohn­ge­setz zu verstoßen – und seine aktu­ellen Sätze unter diesem Aspekt even­tuell zum 1. Januar 2019 anpassen. Bei Verstößen werden natür­lich weiterhin saftige Bußgelder und Nach­zah­lungen fällig, sobald eine Betriebs­prü­fung oder eine Razzia des Zolls respek­tive der Finanz­kon­trolle Schwarz­ar­beit (FKS) entspre­chende Hinweise zutage fördert.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.

Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg