Das Wichtigste rund um das Thema Minijobs
In vielen Firmen und privaten Haushalten sind Minijobber beschäftigt. Eine Tätigkeit innerhalb eines Minijobs ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber recht unkompliziert darzustellen.
Aktuell sind etwa 32 Millionen Menschen in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. 7,5 Millionen Menschen sind geringfügig entlohnt Beschäftigte. Davon sind etwa 2,7 Millionen Menschen im Nebenjob und 4,8 Millionen Menschen ausschließlich geringfügig entlohnt Beschäftigte. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Fragen zu Minijobs.
Definition des Minijobs
Ein Minijob wird als eine geringfügige Beschäftigung definiert. Dabei bedeutet „geringfügig“, dass bestimmte Grenzen einzuhalten sind. Zum einen kann ein Minijob auf eine Verdienstgrenze von derzeit 450 Euro begrenzt sein. Zum anderen sind kurzfristige Minijobs auf bestimmte Zeitgrenzen festgelegt. In diesem Fall darf der Minijobber im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage arbeiten. Ein Minijobber kann dabei mehrere 450-Euro-Minijobs nebeneinander ausführen, wenn er insgesamt nicht mehr als 450 Euro monatlich verdient. Voraussetzung ist, dass der Minijobber keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht. Andernfalls darf er nur einen 450-Euro-Minijob ausüben.
Folgen bei Überschreiten der Grenzen
Verdient ein Arbeitnehmer regelmäßig mehr als 450 Euro pro Monat und arbeitet länger als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage (ab 2019 50 Arbeitstage), gilt er nicht mehr als Minijobber, sondern ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt.Dies hat zur Folge, dass Beiträge an die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie an die Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind.
Verdient ein Arbeitnehmer regelmäßig 450,01 bis 850 Euro monatlich, befindet er sich in der sogenannten Gleitzone. Die Beschäftigung wird in dieser Gleitzone als Midijob bezeichnet. Ein Midijobber muss nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen, ist aber dennoch umfassend in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgesichert. Sein Beitragsanteil richtet sich innerhalb der Gleitzone nach einem fiktiven Wert, der über eine Formel ermittelt wird.
Rechte des Minijobbers
Arbeitsrechtlich sind Minijobber den Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt. Sie haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub. Zudem sind Sie im Fall eines Arbeitsunfalls oder Wegeunfalls über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Für Minijobber gilt selbstverständlich auch der Mindestlohn von derzeit mindestens 8,84 Euro brutto pro Stunde.
Beschäftigung im gewerblichen Bereich oder Privathaushalt
Ein Minijobber kann im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt beschäftigt sein. In beiden Fällen tragen die Arbeitgeber den Großteil der Abgaben für 450-Euro-Minijobs. Hierzu zählen die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie Umlagen und Steuern. Minijobber zahlen meist nur Rentenversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber zusammen mit seinen Abgaben an die Minijob-Zentrale abführt.
Die Unterscheidung zwischen der Beschäftigung im gewerblichen Bereich und im Privathaushalt ist wegen der unterschiedlich hohen Abgaben dennoch wichtig.
Beschäftigung im gewerblichen Bereich
Alle Minijobber unterliegen seit dem 1. Januar 2013 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Da der Arbeitgeber für eine geringfügige Beschäftigung bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % des Entgelts zahlt, müssen Minijobber nur die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,7 % selbst tragen, also 3,7 %. Zur Krankenversicherung zahlen gewerbliche Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 13 %. Beiträge zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen nicht an. In der Unfallversicherung betragen die Beiträge etwa 1,3 %.
Arbeitgeber können zudem die Art der Besteuerung von 450-Euro-Minijobs bestimmen. Zum einen kann der Minijob pauschal mit zwei Prozent versteuert werden. Der Arbeitslohn wird bei der Einkommensteuerveranlagung des Minijobbers nicht berücksichtigt. Dieser kann daher keine Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, die bei dem pauschalversteuerten Minijob anfallen.
Alternativ kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers versteuern. Kommt die Pauschsteuer nicht in Betracht, weil keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten sind (absoluter Sonderfall), kann der Arbeitgeber die Steuer mit 20 % pauschal versteuern. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kommen hinzu.
Kurzfristige Minijobs können auf zwei Arten besteuert werden: individuell nach der Steuerklasse des Minijobbers oder mit einer pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 25 %. Bei den Aufwendungen handelt es sich um Betriebsausgaben des Arbeitgebers.
Beschäftigung im Privathaushalt
Private Arbeitgeber können die Minijobber mit dem Haushaltsscheck zur Sozialversicherung melden.
450-Euro-Minijobber sind seit dem 1. Januar 2013 rentenversicherungspflichtig und zahlen neben dem Arbeitgeberbeitrag einen Eigenanteil. Diese Minijobber können sich jederzeit von dieser Versicherungspflicht und der Zahlung des Eigenanteils befreien lassen. Für Arbeitgeber beträgt der Anteil zur Rentenversicherung 5 %. Versicherungspflichtige Minijobber leisten einen Eigenanteil von 13,7 %. Für kurzfristige Minijobs fallen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an.
Bei 450-Euro-Minijobs zahlen Arbeitgeber im Privathaushalt einen Pauschalbeitrag von 5 % zur Krankenversicherung. Zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen auch hier keine Beiträge an. Kurzfristige Minijobs sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragsfrei. Der Beitrag zur Unfallversicherung beträgt für alle Minijobs im Privathaushalt einheitlich 1,6 % des Arbeitsentgelts.
Auch im Privathaushalt kann der 450-Euro-Minijob pauschal mit zwei Prozent oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers versteuert werden. Kurzfristige Minijobs werden individuell nach der Steuerklasse des Minijobbers oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal in Höhe von 25 % versteuert. Für den Arbeitgeber ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, maximal 510 Euro im Jahr.
Fazit
Minijobs sind eine gute Möglichkeit für einen Nebenverdienst. Insbesondere bieten sie auch einen hohen Schutz des Arbeitgebers und des Minijobbers.
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