Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.05.2017 (Az. VI R 9/16) sind Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Ausgangslage
Vor einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 konnten die Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Seit der Änderung des § 33 Einkommensteuergesetz sind die Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach der Vorschrift greift das Abzugsverbot nur in Ausnahmefällen nicht ein: Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof hat nun in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dass Scheidungskosten anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund der Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Er hat damit entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen: In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 machte eine Steuerpflichtige u. a. Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Ehescheidungskosten nicht.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Steuerpflichtige Klage, der das Finanzgericht Köln stattgab. Das Finanzgericht hatte durchaus überraschend klargestellt, dass die neue Vorschrift bei Scheidungskosten nicht greift.
Die Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen begründete das Finanzgericht in seinem Urteil damit, dass Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens nicht unter den Begriff der Prozesskosten fielen. Dies ergebe sich sowohl aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung wie auch aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten.
Begründung des Bundesfinanzhofs
Anders als das Finanzgericht sah der Bundesfinanzhof die Voraussetzungen des § 33 Einkommensteuergesetz in einem solchen Fall nicht als gegeben an.
Der Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle. Zwar habe der Bundesfinanzhof die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dies sei nach der Neuregelung jedoch nicht länger möglich. Denn dadurch habe der Gesetzgeber die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.
Fazit
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist nachvollziehbar und kommt wenig überraschend. Bereits in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 (Az. VI R 17/14) hatte er zur alten Fassung des § 33 Einkommensteuergesetz entschieden, dass Prozesskosten grundsätzlich nicht zu dem einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum zählen und keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Etwas anderes könne ausnahmsweise nur gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.
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