Das neue Transparenzregister
Am 18. Mai 2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen verabschiedet. Es ist am 26.06.2017 in Kraft getreten.
Das Gesetz soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Wesentlicher Bestandteil des Gesetzes sind die Regelungen zum elektronischen Transparenzregister. Registerführende Stelle ist der Bundesanzeiger Verlag. In dieses Transparenzregister müssen die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Trusts und Rechtsgestaltungen, die in ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln, angegeben und gemeldet werden.
In diesem Transparenzregister sind indirekte Beteiligungsverhältnisse an Kapitalgesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften (z. B. OHG, KG, PartG) offenzulegen. Im Ergebnis sind die wirtschaftlich Berechtigten anzugeben und zu melden. Aus den verschiedenen Registern waren diese bisher nicht erkennbar.
Eintragungen
Zum Transparenzregister muss der sogenannte wirtschaftlich Berechtigte gemeldet werden. Dies ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.
Wirtschaftlich berechtigt ist schließlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
- mehr als 25 % der Kapitalanteile hält,
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
- auf vergleichbare Weise, z. B. auf der Grundlage von Treuhandvereinbarungen und Stimmbindungsverträgen, Kontrolle ausübt.
Gegenstand der Mitteilungen sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Für die Meldung ist eine Registrierung auf der Internetseite www.transparenzregister.de mit dem Anlegen eines Benutzerkontos und der Freischaltung erforderlich.
Verpflichtete
Meldepflichtig sind die Gesellschaften. Im Ergebnis trifft diese Verpflichtung die Vertretungsorgane von inländischen juristischen Personen des Privatrechts (insbesondere GmbH, AG, KGaA, Vereine), eingetragenen Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaft) sowie nicht rechtsfähigen Stiftungen, Trusts und Ähnlichem. Nicht erfasst sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).
Für Vertretungsorgane bestehen jedoch keine aktiven Nachforschungspflichten, jedoch eine Nachfragepflicht gegenüber ihren unmittelbaren Gesellschaftern und eine Aufbewahrungspflicht. Angabepflichtige sind die Anteilseigner der Vereinigungen. Sie sind dazu verpflichtet, die Meldepflichtigen zu informieren, sodass diese ihren Mitteilungspflichten nachkommen können. Bislang unbekannte Kontrollverhältnisse insbesondere bei Familienunternehmen werden nun zumindest für die Einsichtsberechtigten transparent.
Um die Einhaltung der neuen gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten, wird der Bußgeldrahmen für geldwäscherechtliche Verstöße stark erhöht. Zukünftig können Verstöße bis zum Zweifachen des durch den Verstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils (max. 1 Mio. Euro) verhängt werden.
Ausnahmen
In zwei Ausnahmen sind Meldungen entbehrlich:
Die Mitteilungen gelten als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus bestimmten anderen Dokumenten und Eintragungen ergeben, die aus den im GWG beschriebenen Registern elektronisch abrufbar sind. Eine unmittelbare Mitteilungspflicht an das Transparenzregister besteht damit für die meisten Gesellschaften zunächst nicht. So ist die Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse in öffentlichen Registern, wie Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister ausreichend.
Bei Gesellschaften, die an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 WpHG notiert sind oder dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechte oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, gilt die Pflicht zur Mitteilung stets als erfüllt. Eine unmittelbare Mitteilungspflicht an das Transparenzregister besteht für die meisten Gesellschaften – unabhängig ob GmbH, KG oder AG – zunächst nicht. Die Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse in öffentlichen Registern, wie Handelsregister, Unternehmensregister und Bundesanzeiger, aus denen die wirtschaftlich Berechtigten abgeleitet werden können, ist ausreichend.
Einsichtsberechtigte
Die Angaben des Transparenzregisters sind ab dem 27.12.2017 erstmalig einsehbar. Das Transparenzregister ist nicht öffentlich einsehbar. Lediglich Behörden, geldwäscherechtlich Verpflichtete sowie Personen mit berechtigtem Interesse haben das Recht zur Einsichtnahme. Für eine Einsichtnahme muss über die Website des Transparenzregisters ein Antrag gestellt werden.
Fazit
Für die Vertretungsorgane im Inland eingetragener juristischer Personen und Personengesellschaften ist das Transparenzregister ein Compliance-Thema. In welchem Umfang Vorstände und Geschäftsführer verantwortlich sind, dass innerhalb der Compliance ein Überwachungs- und Meldewesen in der Gesellschaft eingerichtet ist, ist beispielsweise nicht abschließend geklärt. Es empfiehlt sich jedoch, ein entsprechendes Compliance-System aufzubauen.
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