5. April 2017

Neue Infor­ma­ti­ons­pflichten für Unter­nehmer

Am 1. April 2016 ist das Verbrau­cher­streit­bei­le­gungs­ge­setz (VSBG) in Kraft getreten. Das VSBG soll ein flächen­de­ckendes System außer­ge­richt­li­cher Schlich­tung für Strei­tig­keiten zwischen Verbrau­chern und Unter­neh­mern aus Verbrau­cher­ver­trägen schaffen.

Ziel des Gesetzes ist, ein System außer­ge­richt­li­cher Streit­bei­le­gungs­stellen für privat­recht­liche Strei­tig­keiten zwischen Verbrau­chern und Unter­neh­mern zu erzeugen. Die Infor­ma­ti­ons­pflichten für Händler aus dem VSBG gelten ab dem 1. Februar 2017.

Infor­ma­ti­ons­pflichten aus der ODR-Verord­nung ab Januar 2016

Bereits am 9. Januar 2016 trat die EU-Verord­nung über die Online-Streit­bei­le­gung in Verbrau­cher­an­ge­le­gen­heiten (ODR-Verord­nung) in Kraft. Nach dieser Verord­nung müssen sämt­liche Online-Händler einen Link (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) auf ihre Website stellen, der zu der soge­nannten OS-Platt­form führt. Diese Hinweis­pflicht gilt auch, wenn die Unter­nehmer nicht verpflichtet sind, sich an einer solchen außer­ge­richt-lichen Streit­bei­le­gung zu betei­ligen.

Darüber hinaus müssen Online-Händler, die sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, Stellen für die außer­ge­richt­liche Streit­bei­le­gung zu nutzen, über die Exis­tenz der OS-Platt­form und die Möglich­keit in-formieren, diese für die Beile­gung ihrer Strei­tig­keiten zu nutzen.

Die Verord­nung gilt für sämt­liche Unter-nehmer und Markt­plätze in der EU, die über das Internet Kauf-, Dienst- oder Werk­ver­träge abschließen.

Neue Infor­ma­ti­ons­pflichten ab Februar 2017

Ab dem 1. Februar 2017 regelt die VSBG, unter welchen Voraus­set­zungen sich Händler verpflichten können bzw. dazu verpflichtet sind, die alter­na­tive Streit­bei­le­gung zu nutzen. Die Verpflich­tung zur Nutzung der alter­na­tiven Streit­bei­le­gung gilt nur für wenige Unter­nehmen aus bestimmten Bran­chen wie Ener­gie­ver­sorger, Luft­fahrt- und Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­nehmen.

Ein Unter­nehmer, der eine Website unter­hält oder Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen verwendet, hat den Verbrau­cher leicht zugäng­lich, klar und verständ­lich davon in Kenntnis zu setzen, inwie­weit er bereit oder verpflichtet ist, an Streit­bei­le­gungs­ver­fahren vor einer Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle teil­zu­nehmen.

Zudem muss er auf die zustän­dige Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle hinweisen, wenn sich der Unter­nehmer zur Teil­nahme an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fahren vor einer Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle verpflichtet hat oder wenn er aufgrund von Rechts­vor­schriften zur Teil­nahme verpflichtet ist. Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Website der Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle sowie eine Erklä­rung des Unter­neh­mers, an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fahren vor dieser Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle teil­zu­nehmen, enthalten.

Die Infor­ma­tionen müssen auf der Website des Unter­neh­mers erscheinen, wenn der Unter­nehmer eine Website unter­hält. Sie müssen zusammen mit seinen Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen gegeben werden, wenn der Unter­nehmer Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen verwendet.

Von der Infor­ma­ti­ons­pflicht ausge­nommen ist ein Unter­nehmer, der am 31. Dezember des voran­ge­gan­genen Jahres zehn oder weniger Personen beschäf­tigt hat.

Hand­lungs­emp­feh­lung

Betrof­fene Unter­nehmen sollten spätes­tens ab Februar 2017 in ihren AGB und auf ihrer Website darauf hinweisen, ob sie zur Teil­nahme an einer Verbrau­cher­streit­bei­le­gung verpflichtet oder bereit sind und die Website und Adresse der zustän­digen Stelle angeben.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.