Neue Informationspflichten für Unternehmer
Am 1. April 2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Das VSBG soll ein flächendeckendes System außergerichtlicher Schlichtung für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern aus Verbraucherverträgen schaffen.
Ziel des Gesetzes ist, ein System außergerichtlicher Streitbeilegungsstellen für privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu erzeugen. Die Informationspflichten für Händler aus dem VSBG gelten ab dem 1. Februar 2017.
Informationspflichten aus der ODR-Verordnung ab Januar 2016
Bereits am 9. Januar 2016 trat die EU-Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung) in Kraft. Nach dieser Verordnung müssen sämtliche Online-Händler einen Link (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) auf ihre Website stellen, der zu der sogenannten OS-Plattform führt. Diese Hinweispflicht gilt auch, wenn die Unternehmer nicht verpflichtet sind, sich an einer solchen außergericht-lichen Streitbeilegung zu beteiligen.
Darüber hinaus müssen Online-Händler, die sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, Stellen für die außergerichtliche Streitbeilegung zu nutzen, über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit in-formieren, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.
Die Verordnung gilt für sämtliche Unter-nehmer und Marktplätze in der EU, die über das Internet Kauf-, Dienst- oder Werkverträge abschließen.
Neue Informationspflichten ab Februar 2017
Ab dem 1. Februar 2017 regelt die VSBG, unter welchen Voraussetzungen sich Händler verpflichten können bzw. dazu verpflichtet sind, die alternative Streitbeilegung zu nutzen. Die Verpflichtung zur Nutzung der alternativen Streitbeilegung gilt nur für wenige Unternehmen aus bestimmten Branchen wie Energieversorger, Luftfahrt- und Eisenbahnverkehrsunternehmen.
Ein Unternehmer, der eine Website unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Zudem muss er auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
Die Informationen müssen auf der Website des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Website unterhält. Sie müssen zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
Von der Informationspflicht ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.
Handlungsempfehlung
Betroffene Unternehmen sollten spätestens ab Februar 2017 in ihren AGB und auf ihrer Website darauf hinweisen, ob sie zur Teilnahme an einer Verbraucherstreitbeilegung verpflichtet oder bereit sind und die Website und Adresse der zuständigen Stelle angeben.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.