7. Februar 2017

Arbeits­zimmer: keine Berück­sich­ti­gung der Aufwen­dungen für Neben­räume

Der Bundes­fi­nanzhof hatte bereits Anfang Januar 2016 inner­halb einer Pres­se­mit­tei­lung darauf hinge­wiesen, dass bei einem häus­li­chen Arbeits­zimmer kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen erfolgen darf. Dies hatte der Große Senat des Bundes­fi­nanz­hofs mit Beschluss vom 27. Juli 2015, GrS 1/14, entschieden.

Ein häus­li­ches Arbeits­zimmer setzt demnach neben einem büro­mäßig einge­rich­teten Raum voraus, dass es ausschließ­lich oder nahezu ausschließ­lich für betrieb­liche oder beruf­liche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwen­dungen hierfür insge­samt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Auftei­lung und antei­lige Berück­sich­ti­gung im Umfang der betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Verwen­dung aus. Der Bundes­fi­nanzhof hat nun darüber hinaus mit Urteil vom 17.2.2016, X R 26/13, entschieden, dass bei einem steu­er­recht­lich anzu­er­ken­nenden Arbeits­zimmer Aufwen­dungen für Neben­räume (Küche, Bad und Flur), die in die häus­liche Sphäre einge­bunden sind und zu einem nicht uner­heb­li­chen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebs­aus­gaben oder Werbungs­kosten abziehbar sind.

Sach­ver­halt

Die Klägerin erzielte als selbst­stän­dige Lebens­be­ra­terin Einkünfte aus Gewer­be­be­trieb. Sie übte ihre Tätig­keit ausschließ­lich in einem Zimmer ihrer Miet­woh­nung aus, in dem sie nach eigener Angabe Kunden tele­fo­nisch beriet, Arbeits­vor­be­rei­tungen traf, Fach­li­te­ratur sich­tete und Berech­nungen im Rahmen astro­lo­gi­scher Faktoren durch­führte.

Neben den Aufwen­dungen für dieses Zimmer nach Maßgabe dessen Flächen-anteils an der gesamten Wohnung machte sie die hälf­tigen Kosten für die Küche, das Bad und den Flur geltend. Das Finanzamt versagte jedoch die Berück­sich­ti­gung der hälf­tigen Kosten für die jeden­falls auch privat genutzten Neben­räume.

Urteil des Bundes­fi­nanz­hofs

Der Bundes­fi­nanzhof folgte der Argu­men­ta­tion des Finanz­amts. Zunächst verwies er auf den bereits erwähnten Beschluss vom 27.7.2015, dass die Aufwen­dungen für ein häus­li­ches Arbeits­zimmer, das nicht nahezu ausschließ­lich betrieb­lich oder beruf­lich genutzt wird („gemischt genutztes Arbeits­zimmer“), steu­er­lich nicht zu berück­sich­tigen seien. Schließ­lich knüpfte der Bundes­fi­nanzhof mit der vorlie­genden Entschei­dung hieran auch für Neben­räume der häus­li­chen Sphäre an. Die Nutzungs­vor­aus­set­zungen seien indi­vi­duell für jeden Raum und damit auch für Neben­räume zu prüfen. Eine zumin­dest nicht uner­heb­liche private Mitnut­zung derar­tiger Räume sei daher abzugs­schäd­lich.

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