25. Januar 2017

Neues von der Erbschaft­steuer

Die Erbschaft­steuer wurde nach einer Entschei­dung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts im Jahr 2009 refor­miert (Erbschaft­steu­er­re­form 2009). Das refor­mierte Gesetz war jedoch eben­falls verfas­sungs­widrig.

Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 hat der Erste Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer‑ und Schen­kung­steu­er­ge­setzes (ErbStG) für verfas­sungs­widrig erklärt. Die Vorschriften waren zunächst weiter anwendbar. Der Gesetz­geber musste bis zum 30. Juni 2016 eine Neure­ge­lung treffen. Über den aktu­ellen Stand der Entwick­lungen infor­miert dieser Artikel.

Unsi­cher­heit über Besteue­rungs­folgen

Ab dem 1. Juli 2016 herrschte Unsi­cher­heit über die Besteue­rungs­folgen: Die Über­gangs­frist, dass bis zum 30. Juni 2016 eine Neure­ge­lung zu treffen ist, ist abge­laufen. Die Finanz­ver­wal­tung geht davon aus, dass die Erbschaft­steuer wie bisher zu veran-lagen ist. Sie hat in einem koor­di­nierten Länder­er­lass vom 21. Juni 2016 die Finanz­ämter ange­wiesen, die Erbschaft­steuer wie bisher zu veran­lagen.

Am 24. Juni 2016 hat der Bundestag die Reform der Erbschaft- und Schen­kung­steuer beschlossen. Hier­nach soll die Neure­ge­lung rück­wir­kend für Erwerbs­vor­gänge ab dem 1.7.2016 zur Anwen­dung kommen. Die Verfas­sungs­mä­ßig­keit dieser Rück-wirkung wird jedoch schon jetzt disku­tiert.

Nachdem der Bundesrat am 8. Juli 2016 den Vermitt­lungs­aus­schuss ange­rufen hatte, hat dieser seine Bera­tungen auf Ende September 2016 vertagt. Inner­halb einer Pres­se­mit­tei­lung vom 14. Juli 2016 hatte das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt sogar mitge­teilt, dass es sich nach Ablauf der gesetzten Frist zur Neu-rege­lung erneut mit der Erbschaft­steuer befassen wird. In der Pres­se­mit­tei­lung heißt es ausdrück­lich:

Zwar gelten die für verfas­sungs­widrig erklärten Vorschriften des Erbschaft­steuer- und Schen­kung­steu­er­ge­setzes fort. Da eine entspre­chende Geset­zes­än­de­rung bis heute nicht vorliegt, hat der Vorsit­zende des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, Prof. Dr. Ferdi­nand Kirchhof, nunmehr mit Schreiben an die Bundes­re­gie­rung, den Bundestag und den Bundesrat vom 12. Juli 2016 mitge­teilt, dass der Erste Senat sich nach der Sommer­pause Ende September mit dem weiteren Vorgehen im Normen­kon­troll­ver­fahren um das Erbschaft­steuer- und Schen­kung­steu­er­ge­setz befassen wird.

Bund und Länder haben sich schließ­lich doch auf einen Kompro­miss zur Reform der Erbschaft­steuer einigen können. Am 21.9.2016 wurde im Vermitt­lungs­aus­schuss eine Eini­gung bezüg­lich der neuen Regeln zur steu­er­li­chen Begüns­ti­gung von Firmen­erben erzielt. Diese werden auch weiterhin vom Fiskus verschont, wenn sie das Unter­nehmen längere Zeit fort­führen und Arbeits­plätze erhalten. Dem Vorschlag müssen nun noch der Bundestag und der Bundesrat zustimmen.

Umstrit­tene Verscho­nungs­re­geln

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hatte in seinem Urteil insbe­son­dere die Verscho­nungs­re­geln für Betriebs­ver­mögen als zu weit­ge­hend betrachtet. Die umstrit­tenen Kern­punkte der Erbschaft­steu­er­re­form beziehen sich nach den Agen­turen dpa und Reuters insbe­son­dere auf folgende Verscho­nungs­re­geln:

  • Groß­ver­mögen: Ab Betriebs­ver­mögen von 26 Millionen Euro je Erbfall soll es eine „Bedürf­nis­prü­fung“ geben. Der Erbe muss nach­weisen, dass ihn die Zahlung der Erbschaft­steuer finan­ziell über­for­dern würde. Unter­halb der Grenzen werden weiter Steu­er­vor­teile gewährt. Lässt sich der Erbe auf die Bedürf­nis­prü­fung ein, muss er sein Privat­ver­mögen offen­legen. Das kann zur Hälfte zur Besteue­rung heran­ge­zogen werden.
  • Stun­dung: Wird die Steuer aus dem Privat­ver­mögen gezahlt, kann sie 10 Jahre lang zinslos gestundet werden.
  • Abschmelz­mo­dell: Soll das Privat­ver­mögen privat bleiben, greift ein Abschlags­mo­dell: Mit wach­sendem Unter­neh­mens­ver­mögen muss ein größerer Teil des Betriebs­ver­mö­gens versteuert werden.
  • Fami­li­en­un­ter­nehmen: Für Fami­li­en­un­ter­nehmen mit Kapi­tal­bin­dung bezie­hungs­weise Verfü­gungs­be­schrän­kung – der Erbe kann nicht frei über Gewinne oder Verkäufe entscheiden – ist ein Steu­er­ab­schlag auf den Firmen­wert geplant. Der darf maximal 30 % betragen.
  • Klein­be­triebe: Bisher sind Betriebe mit bis zu 20 Arbeit­neh­mern vom Nach­weis des Arbeits­platz­erhalts befreit. Künftig sollen nur Betriebe mit bis zu fünf Mitar­bei­tern von der Nach­weis­pflicht ausge­nommen werden.
  • Verwal­tungs­ver­mögen: Anders als Betriebs­grund­stücke und Maschinen wird Verwal­tungs­ver­mögen besteuert und nicht „verschont“. 10 % des Verwal­tungs­ver­mö­gens bleiben pauschal steu­er­frei. Begüns­tigt werden betrieb­liche Alters­vor­sorge oder verpach­tete Grund­stücke sowie Firmen­be­tei­li­gungen außer­halb der EU.
  • Inves­ti­ti­ons­klausel: Mittel aus einem Erbe, die laut Testa­ment inner­halb von zwei Jahren nach dem Tod für Inves­ti­tionen in das Unter­nehmen getä­tigt werden, sollen steu­er­recht­lich begüns­tigt werden.
  • Steu­er­tricks: Wenn das nicht begüns­tigte Verwal­tungs­ver­mögen 90 % des Betriebs­ver­mö­gens über­schreitet, wird die Verscho­nung von der Erbschaft- und Schen­kung­steuer ausge­schlossen.
  • Unter­neh­mens­wert: Für viele Experten war die Frage, wie Unter­nehmen künftig bewertet werden, das eigent­liche Problem der Reform. Denn daran bemisst sich die Höhe der Steu­er­zah­lung. Vor allem klei­nere Unter­nehmen nutzen zur Wert­ermitt­lung das verein­fachte Ertrags­wert­ver­fahren. Es hat den Nach­teil, dass es rech­ne­risch vom derzeit extrem nied­rigen Zins­satz abhängt, was aktuell zu sehr hohen Bewer­tungen führt. Des-halb wird die Berech­nungs­grund­lage ange­passt.

Ergeb­nisse des Vermitt­lungs­aus­schusses

Nach eigenen Angaben hat der Vermitt­lungs­aus­schuss folgenden Kompro­miss­vor­schlag beschlossen: Die Vermittler einigten sich bei den bis zuletzt strit­tigen Krite­rien zur Unter­neh­mens­be­wer­tung, insbe­son­dere zum Kapi­ta­li­sie­rungs­faktor von 13,75 für das verein­fachte Ertrags­wert­ver­fahren, zum Vorweg­ab­schlag bei Fami­li­en­un­ter­nehmen, zur Opti­ons­ver­scho­nung für Verwal­tungs­ver­mögen sowie zu den Voraus­set­zungen für eine Steu­er­stun­dung.

Außerdem schlägt der Vermitt­lungs­aus­schuss Maßnahmen zur Miss­brauchs­be­kämp­fung vor. So soll es keine Wieder­ein­füh­rung der soge­nannten Cash-Gesell­schaften geben; Frei­zeit- und Luxus­ge­gen­stände wie Oldtimer, Yachten, Kunst­werke sollen grund­sätz­lich nicht begüns­tigt werden. Die Empfeh­lung enthält zudem weitere tech­ni­sche und klar­stel­lende Ände­rungen an dem ursprüng­li­chen Bundes­tags­be­schluss, so bei den Alters­vor­sor­ge­De­ckungs­mit­teln und Ausnahmen für vermie­tete oder verpach­tete Grund­stücke z. B. von Braue­reien.

Fazit

Äußerst unbe­frie­di­gend ist, dass es der Gesetz­geber in rund 18 Monaten nicht geschafft hatte, die Erbschaft­steu­er­re­form zu verab­schieden. Eine voll­stän­dige Blamage konnte durch den Vermitt­lungs­aus­schuss verhin­dert werden.

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