Neue Informationspflicht für Onlinehändler
Seit dem 09.01.2016 gibt es für Onlinehändler eine neue Informationspflicht, die sie unbedingt beachten sollten. Rechtlicher Hintergrund ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-Verordnung). Diese Verordnung bindet die Mitgliedstaaten unmittelbar.
OS-Plattform
Die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) soll Unternehmern und Verbrauchern helfen, Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen. Beide Seiten sollen sich bei Bedarf an die Plattform wenden können. Die Streitigkeiten beziehen sich auf die Erfüllung von Vertragspflichten. Durch die Online-Streitbeilegung sollen Streitigkeiten beigelegt werden, die aus Onlinekäufen entstehen, bei denen Verbraucher und Unternehmer weit voneinander entfernt leben.
Informationspflicht über das OS-Verfahren
Onlinehändler müssen nun ab dem 9. Januar 2016 einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform der EU auf ihrer Webseite bereithalten. Dieser sollte sich im Impressum oder in den AGB befinden. Zusätzlich muss eine E-Mail-Adresse des Unternehmens angegeben werden. Seit dem 15. Februar 2016 ist die OS-Plattform freigeschaltet. Sie hat folgende Adresse:
http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Betroffene Onlinehändler
Anbieter von Online-Kaufverträgen, Anbieter von Online-Dienstleistungsverträgen sowie in der Europäischen Union niedergelassene Online-Marktplätze wie eBay oder Amazon trifft die Informationspflicht. Betroffen sind mithin alle Unternehmer mit Sitz in der EU, die (auch) an EU-Verbraucher Waren und/oder Dienstleistungen verkaufen bzw. Dienstleistungen erbringen. Voraussetzung ist, dass sie ihre Leistungen auf einer Webseite oder sonst auf elektronischem Weg anbieten und der Verbraucher über die Webseite oder sonst auf elektronischem Weg bestellt.
Abmahnung möglich
Kommt der Onlinehändler seiner Informationspflicht nicht nach und stellt keinen entsprechenden Link auf seiner Webseite bereit, sind Sanktionen durch die Mitgliedstaaten vorgesehen. Diese müssen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein. Typischerweise drohen bei Verstößen gegen die Informationspflicht Abmahnungen durch wettbewerbswidriges Verhalten.
Funktionsweise der OS-Plattform
Verbraucher, die beim Onlinekauf auf ein Problem stoßen, können über die OS-Plattform online eine Beschwerde in der Sprache ihrer Wahl einreichen. Der Unternehmer wird über die Plattform für Online-Streitbeilegung darüber informiert, dass eine Beschwerde über ihn anhängig ist. Es handelt sich hierbei um die Möglichkeit, ein Streitbeilegungsverfahren durchzuführen, nicht um eine Verpflichtung. Der Verbraucher und der Unternehmer vereinbaren dann, von welcher Einrichtung zur alternativen Streitbeilegung (AS) ihre Streitigkeit bearbeitet werden soll. Haben sie sich geeinigt, werden der gewählten AS-Einrichtung über die OS-Plattform Einzelheiten zu der Streitigkeit übermittelt.
Der Bundestag hat am 3. Dezember 2015 das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) beschlossen. Der Bundesrat hat diesem in seiner Sitzung vom 29. Januar 2016 zugstimmt. Nach der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt trat das VSBG am 1. April 2016 in Kraft.
Reaktionspflicht auf Beschwerde?
Onlinehändler haben zunächst 10 Tage Zeit, auf eine Beschwerde zu reagieren. Reagiert der Onlinehändler jedoch nicht innerhalb der 10 Tage auf die Beschwerde ist das Verfahren (kostenfrei) beendet. Es besteht also keine Pflicht, eine alternative Streitbeilegung zu nutzen. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Onlinehändler freiwillig dazu verpflichtet hat, die OS-Plattform für die Streitschlichtung zu nutzen.
Kosten des Verfahrens
Das Verfahren ist auch nicht kostenlos. Die Gebühren für die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens, die der Unternehmer zu tragen hat, betragen danach
- 190 Euro bei Streitwerten bis einschließlich 100 Euro,
- 250 Euro bei Streitwerten über 100 Euro bis einschließlich 500 Euro,
- 300 Euro bei Streitwerten über 500 Euro bis einschließlich 2.000 Euro.
- 380 Euro bei Streitwerten über 2.000 Euro.
Nur wenn der Antrag auf Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens als missbräuchlich anzusehen ist, muss der Verbraucher 30 Euro bezahlen.
Fazit
Onlinehändler sollten zunächst unbedingt ihre Informationspflichten erfüllen. Das weitere Vorgehen liegt dann im Ermessen des Onlinehändlers.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.