6. Juli 2016

Verein­fa­chungen für Kran­ken­geld­fälle

Die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung ist der wahr­schein­lich in Arzt­praxen am häufigsten ausge­stellte Muster­vor­druck. Dieser „gelbe Schein“ berei­tete jedoch in verschie­denen Berei­chen wie dem naht­losen Nach­weis der Arbeits­un­fä­hig­keit Probleme.

Der GKV-Spit­zen­ver­band und die Kassen­ärzt­liche Bundes­ver­ei­ni­gung haben sich daher nun auf ein neues Verfahren bei Krank­schrei­bungen einigen können. In diesem Zusam­men­hang wurde die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung zum 1.1.2016 aktua­li­siert. Im Ergebnis wurden damit die unter­schied­li­chen Formu­lare bei einer Krank­schrei­bungen abge­schafft.

Kran­ken­geld

Werden Arbeit­nehmer krank, zahlt der Arbeit­geber sechs Wochen lang weiterhin als soge­nannte Lohn­fort­zah­lung das Gehalt. Falls der Arbeit­nehmer nach den sechs Wochen weiterhin arbeits­un­fähig bleiben sollte, erhält er von seiner Kran­ken­kasse Kran­ken­geld. Voraus­set­zung für die Zahlung des Kran­ken­geldes ist ein lücken­loser Nach­weis, dass der Arbeit­nehmer aufgrund derselben Erkran­kung länger als sechs Wochen arbeits­un­fähig war.

Krank­schrei­bungen bis Ende 2015

Während der Lohn­fort­zah­lung durch den Arbeit­geber stellte der behan­delnde Arzt eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung aus. Bestand­teil dieses Formu­lars war eine Kopie zur Infor­ma­tion des Arbeit­ge­bers.

Nach dem Ende der Entgelt­fort­zah­lung durch den Arbeit­geber wurde bisher keine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung mehr durch den Arzt ausge­füllt. Statt­dessen musste eine spezi­elle Beschei­ni­gung für die Kran­ken­geld­zah­lung, der soge­nannte Auszahl­schein, von der Kran­ken­kasse an den Versi­cherten gesandt werden.

Nachdem dieser Auszahl­schein durch den Arzt ausge­füllt wurde, sendete der Versi­cherte diesen wieder an seine Kran­ken­kasse zum Erhalt des Kran­ken­geldes. Gegen­über dem Arbeit­geber wies der Versi­cherte die Arbeits­un­fä­hig­keit durch eine Kopie des Auszahl­scheins oder eine even­tuell zusätz­lich erstellte Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung nach.

Krank­schrei­bungen ab 2016

Ab 2016 enthält die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung schon während der Lohn­fort­zah­lung durch den Arbeit­geber zusätz­lich eine Kopie zur Infor­ma­tion des Versi­cherten. Dieser kann daher nun leicht erkennen, wann er eine neue Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung benö­tigt.

Zudem fasst die neue Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung die bishe­rigen Formu­lare zusammen. Auch bei einer Krank­schrei­bung während des Kran­ken­geld­be­zugs wird der Arzt die Arbeits­un­fä­hig­keit zukünftig beschei­nigen. Diese Beschei­ni­gung ist der Kran­ken­kasse vorzu­legen. Hierbei werden eine Kopie zur Infor­ma­tion für den Versi­cherten und auch ein Durch­schlag für den Arbeit­geber Bestand­teil des Formu­lars sein.

Fazit

Neben dem zukünf­tigen Verzicht auf den Auszahl­schein nach Ende der Entgelt­fort­zah­lung, was eine deut­liche Erleich­te­rung darstellt, wird dem Arbeit­nehmer der naht­lose Nach­weis der Arbeits­un­fä­hig­keit erleich­tert.

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