Die Kfz-Steuer
Deutschland ist Autoland: In Deutschland sind zirka 60 Millionen Kraftfahrzeuge und Anhänger zugelassen. Für diese Fahrzeuge fällt in unterschiedlicher Höhe die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) an.
Die Einnahmen aus der Kfz-Steuer – das Gesamtaufkommen beträgt jährlich etwa 8,5 Milliarden Euro – sind nicht zweckgebunden beispielsweise für den Bau und die Erhaltung des Straßennetzes. Vielmehr dienen sie wie alle Steuereinnahmen als allgemeine Haushaltseinnahmen zur Deckung aller Ausgaben.
Beginn und Ende der Steuerpflicht
Bei Fahrzeugen, die in Deutschland zum Verkehr zugelassen werden, beginnt mit der Zulassung bei der Zulassungsbehörde die Steuerpflicht. Sie endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde.
Zuständigkeit des Zolls
Seit dem 1. Juli 2014 ist die Bundesfinanzverwaltung (die Zollverwaltung) für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Zuvor wurde sie kurzzeitig vom Bundesministerium der Finanzen verwaltet, welches sich bis zum 30. Juni 2014 der Landesfinanzbehörden im Wege der Organleihe bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bediente. Zwar erfolgt die An- und Abmeldung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern erfolgt wie bisher bei den Kfz-Zulassungsbehörden, jedoch übermitteln diese die Daten an den Zoll.
Bei der Fahrzeugzulassung ist der Halter verpflichtet, ein Lastschriftmandat zu erteilen. Dadurch wird die jährliche Kfz-Steuer automatisch vom Konto des Halters abgebucht. Die Kfz-Steuer wird im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens regelmäßig für zwölf Monate im Voraus abgebucht.
Höhe der Kfz-Steuer
Die Höhe der Kfz-Steuer ist von mehreren Faktoren wie der Art des Fahrzeugs abhängig. So sind verschiedene Steuersätze für Krafträder (Motorräder), für Personenkraftwagen (Pkw), für Leichtfahrzeuge, für Wohnmobile, für Nutzfahrzeuge sowie für Kraftfahrzeuganhänger vorgesehen.
Für einen Pkw beispielsweise richtet sich die Steuer
- bei Erstzulassung bis 30. Juni 2009 nach Hubraum und Emissionsklasse (sogenannte Abgasnorm z. B. Euro 4),
- bei Erstzulassung ab 1. Juli 2009 nach Hubraum und CO2-Wert für das Fahrzeug.
Im Ergebnis werden damit spritsparende Pkw begünstigt.
Der Hubraum eines Pkw gibt an, wie groß das Hubvolumen des Motors ist. Ein großer Hubraum liefert ein hohes Drehmoment mit dem Nachteil eines hohen Kraftstoffverbrauchs. Das Berechnungsverfahren für Pkw sieht wie folgt aus:
- Ottomotor: „Sockelbetrag“ von 2,00 Euro je angefangene 100 cm³ Hubraum.
- Dieselmotor: „Sockelbetrag“ von 9,50 Euro je angefangene 100 cm³ Hubraum.
Hinzu kommt der CO2-abhängige Steuerbetrag: Dieser beträgt 2,00 Euro je Gramm CO2 pro Kilometer oberhalb eines steuerfreien Grenzwerts. Dieser Grenzwert beträgt bei Erstzulassungen ab 1.Januar 2014 95 g/km.
Hubraum und CO2-Wert eines Pkw sind der Zulassungsbescheinigung Teil I zu ent-
nehmen.
Steuerbefreiungen
Der Gesetzgeber fördert jedoch nicht nur emissionsarme Pkw, sondern gewährt bestimmten Gruppen eine Steuerbefreiung. So kann das Kraftfahrzeug eines schwerbehinderten Halters vollständig von der Steuer befreit werden, wenn im Schwerbehindertenausweis eines der Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ enthalten ist.
In anderen Fällen ist eine Steuerermäßigung von 50 Prozent für ein Kraftfahrzeug möglich, wenn im Schwerbehindertenausweis (mit orangefarbenem Flächenaufdruck) eines der Merkzeichen „G“ oder „Gl“ enthalten ist.
Auch reine Elektrofahrzeuge sind bei Erstzulassung vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2015 für 10 Jahre, ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 für 5 Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Für alle Arten von Hybridelektrofahrzeugen gilt diese Steuerbefreiung jedoch nicht.
Bestimmte Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und Anhänger der Land- und Forstwirtschaft, die ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben genutzt werden, sind ebenfalls steuerfrei.
Fazit
Abhängig von der Fahrzeugart sind unterschiedliche Steuersätze vorgesehen. Dies macht das System komplizierter, sorgt aber für eine hohe Einzelfallgerechtigkeit.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.