10. April 2016

Haftungs­aus­schlüsse auf Webseiten und in E-Mails

Haftungs­aus­schlüsse, soge­nannte Disclaimer, sind beliebt. Auf unzäh­ligen Webseiten und in E-Mails finden sich Disclaimer in verschie­densten Vari­anten wieder. Dieser Artikel beschäf­tigt sich mit der Wirk­sam­keit unter­schiedlicher Disclaimer und stellt dar, wie sinn­voll der Einsatz eines Disclai­mers ist.

Link­dis­claimer

Disclaimer für Hyper­links sind sehr verbreitet. Beson­ders beliebt ist der Hinweis zu einem Urteil des Land­ge­richts Hamburg: Mit dem Urteil vom 12. September 1998 – 312 O 58/98 – hat das Land­ge­richt Hamburg entschieden, dass man durch die Anbrin­gung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verant­worten hat. Dies kann nur dadurch verhin­dert werden, dass man sich ausdrück­lich von deren Inhalt distan­ziert: „Für alle Links auf dieser Home­page gilt: Ich distan­ziere mich hiermit ausdrück­lich von allen Inhalten aller verlinkten Seiten­adressen auf meiner Home­page und mache mir diese Inhalte nicht zu eigen.“

Solche pauschalen Disclaimer sind jedoch über­flüssig, da sie nicht wie beab­sich­tigt eine Haftung ausschließen können. Entschei­dend ist viel­mehr, dass sich der Setzer eines Links durch die Gestal­tung des Links bzw. der Art der Verlin­kung von den Inhalten der verlinkten Seite distan­ziert. Statt­dessen sollten externe Links klar und mit einem Datum gekenn­zeichnet sowie in einem neuen Browser-Fenster geöffnet werden.

Online-Shop

Disclaimer in Online-Shops können auch wett­be­werbs­wid­rige Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen (AGB) sein. So hat zumin­dest das Land­ge­richt entschieden (Urteil vom 3. September 2015 – I-8 O 63/15). In diesem Fall hatte ein Online-Shop folgenden Disclaimer verwendet:

„Inhalt des Online­an­ge­bots: Der Autor über­nimmt keinerlei Gewähr für die Aktua­lität, Korrekt­heit, Voll­stän­dig­keit oder Qualität der bereit­ge­stellten Infor­ma­tionen.“

Das Land­ge­richt Arns­berg war der Ansicht, dass diese Klausel wett­be­werbs­recht­lich unzu­lässig sei. Schließ­lich könnte hier­durch in unzu­läs­siger Weise von Garan­tien oder Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rungen abge­wi­chen werden. Zudem sei die Klausel unklar und mehr­deutig und verstoße gegen das Trans­pa­renz­gebot.

E-Mail-Disclaimer

E-Mails enthalten häufig Disclaimer, die beispiels­weise folgenden Inhalt haben: „Diese E-Mail und alle ihr beigefügten Dateien sind vertrau­lich und nur für den Adres­saten bestimmt. Sie enthält recht­lich geschützte Infor­ma­tionen. Personen, für die diese Nach­richt nicht bestimmt ist, ist es nicht gestattet, diese zu lesen, erneut zu über­tragen, zu verbreiten oder ander­weitig zu verwenden. Falls Sie diese Nach­richt irrtüm­lich erhalten haben, bitten wir um unver­züg­liche Benach­rich­ti­gung. Ferner haben Sie diese Nach­richt sofort von Ihrem System zu löschen.“

Leider sind solche Hinweise recht­lich nicht wirksam, sondern haben als einsei­tige Auffor­de­rung ledig­lich eine Abschre­ckungs­wir­kung. Sie entfalten hingegen keine recht­liche Wirkung für den Empfänger.

Wenn Absender und Empfänger jedoch in einer vertrag­li­chen Bezie­hung zuein­ander stehen, kann die Nutzung und Weiter­lei­tung fälsch­li­cher­weise erhal­tener Infor­ma­tionen durch den Empfänger Unter­las­sungs- und Scha­dens­er­satz­pflichten auslösen. Dies gilt jedoch unab­hängig von einem solchen Disclaimer.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.