
Warenverkehr für Privatpersonen
Kaum ein Mensch in Deutschland hat noch nicht Waren über das Internet bestellt. Häufig werden die Waren jedoch nicht aus Deutschland, sondern aus einem anderen Land versendet. Dies ist für den Verbraucher oft erst auf einen zweiten Blick erkennbar.
Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage, welche Waren aus dem Ausland zugesendet werden dürfen und ob die Waren steuerfrei und zollfrei sind. Zur Beantwortung dieser Frage ist insbesondere zu unterscheiden, ob die Sendungen innerhalb der EU oder in einen oder aus einem Nicht-EU-Staat erfolgten.
Sendungen innerhalb der EU Der Warenverkehr innerhalb der EU ist grundsätzlich frei. Es bestehen jedoch wenige Einschränkungen:
- Arzneimittel: Der Verkehr mit Arzneimitteln unterliegt in Deutschland den Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz.
- Dual-Use-Güter: Für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Verwendung im zivilen und militärischen Bereich) bestehen verschiedene Genehmigungs-, aber auch Mitwirkungspflichten.
- Feuerwerkskörper: Feuerwerkskörper sind als Gefahrgut vom normalen Postversand ausgeschlossen und unterliegen den speziellen Versand- und Transportvorschriften des Gefahrgutrechts.
- Kulturgüter: Im Postverkehr sowie im Internethandel sind Kulturgüter geschützt.
- Waffen und Munition: Bei Sendungen im Postverkehr sowie im Internethandel sind diverse waffenrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Im Hinblick auf die Erhebung von Einfuhrabgabe dürfen die Zollbehörden Postsendungen öffnen lassen und prüfen, ob sie Waren enthalten, die verbrauchsteuerpflichtig sind oder deren Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr gegen gesetzliche Verbote und Beschränkungen verstoßen. Wenn Privatpersonen Alkohol, Tabakwaren, Kaffee oder kaffeehaltige Waren von einer Privatperson im EU-Ausland per Postsendung zugesandt bekommen, gelten die Waren als „gewerblich“ bezogen. Mit diesem als „gewerblich“ geltenden Bezug entsteht immer die jeweilige Verbrauchsteuer. Lediglich Wein ist hiervon ausgenommen, da für Wein keine Verbrauchssteuer erhoben wird.
Sendungen in einen Nicht-EU-Staat Bestimmte Waren dürfen Sie nur unter besonderen Voraussetzungen wie eine vorherige Genehmigung versenden. Für einige Waren gilt ein absolutes Verbot, Sie dürfen diese gar nicht versenden. Der Versand von Gütern in Nicht-EU-Staaten durch Privatpersonen ist nicht uneingeschränkt erlaubt, da gegenüber einer Reihe von Ländern besondere Beschränkungen zu beachten sind.
Länderbezogene Beschränkungen – auch Embargomaßnahmen genannt – werden in der Regel aufgrund von Beschlüssen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erlassen. Diese werden in Gemeinschaftsrecht umgesetzt und gegebenenfalls durch zusätzliche nationale Maßnahmen ergänzt/erweitert. Als wichtigste Embargomaßnahme gilt das Waffenembargo.
Darüber hinaus gelten personenbezogene Beschränkungen. Die Europäische Union hat gegen bestimmte Personen, Gruppen oder Organisationen Maßnahmen beschlossen, die zum einen zur Bekämpfung des Terrorismus beitragen und zum anderen den Wirtschaftsverkehr mit Personen einschränken sollen, die für die politische Lage in einem Embargoland verantwortlich gemacht werden bzw. dafür Verantwortung tragen. Hierzu zählen beispielsweise Maßnahmen gegen das Al-Qaida-Netzwerk oder die Taliban.
Schließlich unterliegt die Ausfuhr einiger Warengruppen Beschränkungen oder ist gänzlich verboten:
- Artenschutz: Verbot und Beschränkung des Handels mit bedrohten Tier- und Pflanzenarten.
- Dual-Use-Güter: Für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Verwendung im zivilen und militärischen Bereich) bestehen verschiedene Genehmigungs-, aber auch Mitwirkungspflichten.
- Folterwerkzeuge: Für die Ausfuhr bestimmter Güter zur Hinrichtung oder Folter von Menschen bestehen Handelsverbote bzw. Genehmigungspflichten.
- Rohdiamanten: Beschränkung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Rohdiamanten.
- Kulturgüter: Im Postverkehr sowie im Internethandel sind innerhalb Kulturgüter geschützt.
- Waffen und Munition: Bei Sendungen im Postverkehr sowie im Internethandel sind diverse waffenrechtliche Vorschriften einzuhalten.
Sendungen aus einem Nicht-EU-Staat Bestimmte Waren dürfen Sie sich nur unter besonderen Voraussetzungen z. B. mit einer vorherigen Genehmigung zuschicken lassen. Für einige Waren gilt ein absolutes Verbot, Sie dürfen sich diese gar nicht zusenden lassen. Die Einfuhr von Sendungen aus Nicht-EU-Staaten ist durch Verbote, Genehmigungspflichten oder sonstige Maßnahmen zum Teil erheblich eingeschränkt.
Die länderbezogenen und personenbezogenen Einschränkungen sind bei Sendung aus einem Nicht-EU-Staat vergleichbar mit den Einschränkungen bei Sendungen in einen Nicht-EU-Staat. Umfangreicher gestalten sich die Beschränkungen bei den Waren:
- Arzneimittel: Der Verkehr mit Arzneimitteln unterliegt in Deutschland den Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz.
- Feuerwerkskörper: Feuerwerkskörper sind als Gefahrgut vom normalen Postversand ausgeschlossen und unterliegen den speziellen Versand- und Transportvorschriften des Gefahrgutrechts.
- Folterwerkzeuge: Für die Ausfuhr bestimmter Güter zur Hinrichtung oder Folter von Menschen bestehen Handelsverbote bzw. Genehmigungspflichten.
- Jugendgefährdende Schriften oder Medien und verfassungswidrige Schriften: Jugendgefährdende Schriften oder Medien, die z. B. den Krieg verherrlichen oder Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen, dürfen nicht vertrieben werden. Gleiches gilt für verfassungswidrige Schriften, die z. B. Bevölkerungsgruppen beschimpfen oder verleumden.
- Rohdiamanten: Beschränkung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Rohdiamanten.
- Kulturgüter: Im Postverkehr sowie im Internethandel sind innerhalb Kulturgüter geschützt.
- Lebens- und Futtermittel: Bestimmte Lebensmittel dürfen nicht nach Deutschland eingeführt werden. So ist z.B. die Einfuhr von Kartoffeln, auch in geringen Mengen, wegen der Gefahr der Verbreitung der bakteriellen Ringfäule grundsätzlich verboten.
- Marken- und Produktpiraterie: Nachgeahmte bzw. gefälschte Produkte dürfen nicht in den Wirtschaftskreislauf gelangen.
- Produktsicherheit: In die Europäische Union dürfen nur Produkte eingeführt werden, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Europäischen Union hergestellt wurden, um den Verbraucher vor unsicheren Produkten zu schützen. Für bestimmte Produkte wie beispielsweise Laserpointer mit einer Leistung von mehr als 1 Milliwatt oder Störsender ist die Einfuhr grundsätzlich verboten.
- Textilien: Die Einfuhr bestimmter Textilien kann von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig gemacht werden. Beschränkungen bestehen derzeit für bestimmte Textilien aus Nordkorea und Belarus. In bestimmten Fällen ist z. B. aufgrund der geringen Warenmenge, des geringen Werts oder des besonderen Verwendungszwecks keine Einfuhrgenehmigung erforderlich.
- Tiere und Pflanzen sowie daraus hergestellte Produkte: Verbot und Beschränkung des Handels mit bedrohten Tier- und Pflanzenarten. Weitere Themen sind der Schutz vor Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und -schädlingen.
- Waffen und Munition: Bei Sendungen im Postverkehr sowie im Internethandel sind diverse waffenrechtliche Vorschriften einzuhalten.
Fazit Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie auch als Privatperson ihren Warenverkehr aufmerksam beobachten.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.