Die Künstlersozialabgabe in der Arbeitgeberprüfung
Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 die selbstständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen worden. Abgabepflichtig sind typische Verwerter und Unternehmer, die Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Zudem fallen auch Unternehmer unter die Abgabepflicht, die unabhängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen. Die Ausweitung der Prüfung bei den Arbeitgebern ist nun in einem Gesetzesentwurf vorgesehen.
Entwurf eines Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetzes Bei den Verwertern wird die Künstlersozialabgabe als Umlage erhoben. Zum 1. Januar 2014 ist der Künstlersozialabgabesatz von 4,1 auf 5,2 Prozent angehoben worden. Dies führte zu einer deutlich höheren Belastung der Verwerter selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen durch die Künstlersozialabgabe. Durch den Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes soll nun ein weiterer Anstieg des Künstlersozialabgabesatzes vermieden werden.
In dem Entwurf wird zudem der Turnus geregelt, in dem Unternehmen auf ihre Künstlersozialversicherung-Abgabepflicht hin geprüft werden sollen. So ist vorgesehen, dass die Rentenversicherung die Künstlersozialabgabe im Rahmen der mindestens alle vier Jahre stattfindenden Arbeitgeberprüfungen mit prüft beziehungsweise die Arbeitgeber informiert und berät.
Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung begrüßt, jedoch gleichzeitig Bedenken gegen den Gesetzentwurf geäußert. Dennoch ist anzunehmen, dass das Gesetz kommen wird.
Ausweitung der Prüfungen bei den Arbeitgebern hinsichtlich der Erfüllung der Melde- und Abgabepflichten Bereits seit 2007 prüfen die Rentenversicherungsträger bei einem Teil der wegen ihrer Beschäftigten turnusmäßig zu prüfenden Arbeitgeber eine Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Die Deutsche Rentenversicherung soll die Prüfung der Künstlersozialabgabe bei den Arbeitgebern ab 2015 erheblich ausweiten – von bisher rund 70.000 auf rund 400.000 pro Jahr.
Das neue Prüfmodell betrifft alle abgabepflichtigen Arbeitgeber und soll den bürokratischen Aufwand insbesondere für kleine Betriebe gering halten. Bei den Prüfungen wird wie folgt differenziert: Arbeitgeber, die als abgabepflichtige Verwerter bei der Künstlersozialkasse erfasst sind, werden regelmäßig im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Arbeitgeberprüfungen auch im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe geprüft. Dasselbe gilt für Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten.
Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent gebildet. Die Künstlersozialabgabe wird bei mindestens 40 Prozent dieser Arbeitgeber mit geprüft. Die Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse legen das Kontingent fest.
Die übrigen Arbeitgeber werden durch die Rentenversicherung beraten. Sie müssen bestätigen, dass sie die Information erhalten haben und abgabepflichtige Sachverhalte melden werden. Gibt ein Unternehmen diese Bestätigung nicht ab, muss der Rentenversicherungsträger eine Künstlersozialabgabeprüfung vornehmen. Schließlich wird bei allen Arbeitgebern, deren Abgabepflicht bereits feststeht, anlässlich der Arbeitgeberprüfung kontrolliert, ob die Künstlersozialabgabe der Höhe nach korrekt festgesetzt wurde.
Eigenes Prüfrecht auch für die Künstlersozialkasse Die Künstlersozialkasse erhält zudem ein eigenes Prüfrecht bei Arbeitgebern, um im Arbeitgeberbereich branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen selbst durchzuführen. Seit 2007 war das Prüfrecht der Künstlersozialkasse ausschließlich auf Prüfungen bei Unternehmen ohne Beschäftigte sowie bei Ausgleichsvereinigungen beschränkt.
450-Euro-Geringfügigkeitsgrenze Der Gesetzentwurf sieht zudem die Einführung einer jährlichen Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro vor, mit der das Tatbestandsmerkmal der nur „gelegentlichen Auftragserteilung“ im Bereich der Eigenwerbung und der Unternehmen, die unter die „Generalklausel“ fallen, konkretisiert werden soll.