Die wichtigsten Werbungskosten für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer haben die Wahl: Entweder nehmen sie den Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro in Anspruch oder sie weisen ihre höheren Kosten nach, die sie für ihren Beruf getragen haben.
Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Werbungskosten als Arbeitnehmer. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann wegen der vielfältigen Abzugsmöglichkeiten nicht bestehen. So werden Kosten wie für einen Führerschein nicht dargestellt, wenn nur ein Teil der Arbeitnehmer wie Berufskraftfahrer betroffen sind.
Arbeitsmittel Arbeitsmittel wie Telefon, Fachbücher, Computer oder Berufskleidung können Arbeitnehmer im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten abziehen, wenn die einzelnen Arbeitsmittel 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Bei höheren Kosten für ein Arbeitsmittel ist dieses abzuschreiben.
Arbeitszimmer Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer kann ein Arbeitnehmer absetzen, wenn dies den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ bildet oder für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In letztem Fall ist der steuerliche Abzug auf 1.250 Euro begrenzt.
Auswärtstätigkeit (Reisekosten) Reisekosten sind unter dem Begriff „berufliche Auswärtstätigkeit“ zusammengefasst. Zu den Reisekosten zählen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Diese können Arbeitnehmer berücksichtigen, wenn sie durch die berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung des Arbeitnehmers und seiner ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte veranlasst sind.
Berufsbekleidung Typische Berufskleidung wie Uniformen, Arbeits-, Schutz- oder Dienstkleidung können abgesetzt werden. Zu den abzugsfähigen Kosten gehören auch die Reinigungskosten. Achtung: Sobald auch eine private Nutzung möglich ist, entfällt die Abzugsmöglichkeit.
Berufserkrankung Die Kosten einer typischen Berufskrankheit oder die Kosten bei einem offensichtlichen Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierzu zählen auch die Fahrtkosten zum Arzt oder Kurkosten. Umstritten ist, ob die Krankheitskosten eines Burn-out-Syndroms Werbungskosten sind.
Berufshaftpflicht Die Prämie für eine Haftpflichtversicherung, um Ansprüche aus der beruflichen Tätigkeit abzuwehren, sind Werbungskosten. Solche Versicherungen haben häufig Ärzte oder Lehrer.
Berufsverbände Beiträge zu den Berufsverbänden wie Aufnahmegelder oder Beiträge sind Werbungskosten. Zu den Berufsverbänden zählen Gewerkschaften, Beamtenbund, Richterbund, Ärztekammern, Architektenkammern, Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkammern.
Bewerbungskosten Typische Bewerbungskosten wie Kosten für Passbilder, Zeugniskopien, Bewerbungsmappen, Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Portokosten, Telefonkosten, Anzeigenkosten oder Zeitungskosten können geltend gemacht werden.
Doppelte Haushaltsführung Wird neben dem Haushalt am Lebensmittelpunkt ein weiterer Haushalt am Ort der Beschäftigung geführt, können die Kosten wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand für die ersten drei Monate, Unterkunft am Arbeitsort bis 1.000 Euro monatlich und Umzugskosten abgesetzt werden.
Fachliteratur Kosten für Fachzeitschriften und Fachbücher können meist anders als Tageszeitungen als Werbungskosten abgesetzt werden. Auch Zeitschriften wie der Spiegel oder der Stern werden häufig nicht anerkannt, da hier ein privates Interesse an der Anschaffung dieser Zeitschriften nicht ausgeschlossen wird.
Fort- und Weiterbildung Die Kosten für eine Fort- und Weiterbildung in einem bereits ausgeübten Beruf sind Werbungskosten. Hierzu zählen Kursgebühren, Fahrtkosten, Kopierkosten, Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten.
Kontoführungsgebühren Mit einer Nichtbeanstandungsgrenze von 16 Euro werden Kontoführungsgebühren als Werbungskosten anerkannt.
Mitgliedschaften in Online-Netzwerken Auch die kostenpflichtige Mitgliedschaft in einem beruflichen Online-Netzwerk wie Xing oder LinkedIn ist steuerlich absetzbar.
Telekommunikationskosten Telekommunikationsaufwendungen wie für die Anschaffung eines Telefons, eines Mobiltelefons oder eines Faxgeräts, dessen Einrichtung, sowie die Gespräche, Internetzugang und -nutzung können abgezogen werden.
Weist der Arbeitnehmer den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nach, kann dieser berufliche Anteil für das ganze Jahr zugrunde gelegt werden. Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 Euro monatlich als Werbungskosten anerkannt werden. Zur weiteren Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für das ganze Jahr zugrunde gelegt werden.
Umzugskosten Die Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug z. B. wegen der Aufnahme einer Tätigkeit sind abziehbar. Die Höhe der Umzugskosten richtet sich bei Inlandsumzügen nach dem Bundesumzugskostengesetz. Die dort geregelten Umzugskostenvergütungen, die ein Beamter erhält, stellen Werbungskosten dar. Zu den abziehbaren Werbungskosten zählen Kosten für den Transport, Reisekosten am Umzugstag, Reisekosten zum Besichtigen einer Wohnung, doppelte Mietzahlungen, Kosten der Wohnungsvermittlung sowie für Kochherde und Öfen und Nachhilfe für die Kinder. Für Auslandsumzüge gilt die Auslandsumzugskostenverordnung.
Unfallkosten Unfallkosten wie für die Autoreparatur, die einem Arbeitnehmer auf einer berufsbedingten Fahrt entstanden sind, können abzüglich der Versicherungsleistungen angesetzt werden.
Wege zur Arbeit Der tägliche Weg von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstelle gehört zu den Werbungskosten. Diese Strecke kann z. B. mit dem eigenen Pkw, öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß bewältigt werden. Unabhängig vom Verkehrsmittel kann die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro berücksichtigt werden. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden.
Quelle: TRIALOG, Das Unternehmermagazin Ihrer Berater und der DATEV, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg, Ausgabe 01/2014