Bitcoins im Steuerrecht
Bitcoins gewinnen als Internetwährung immer mehr an Bedeutung. Seit 2009 gibt es Bitcoins, größere Aufmerksamkeit gewannen sie durch die Insolvenz größerer Bitcoins-Börsen. Dieser Artikel setzt sich mit der Bedeutung von Bitcoins im Steuerrecht auseinander.
Was sind Bitcoins? Bitcoin ist eine kryptografische Währung, die dezentralisiert mittels eines Peer-to-Peer-Netzwerks im Internet erzeugt sowie auf Basis von digitalen Signaturen verschlüsselt wird. Vereinfacht gesagt, sind Bitcoins digitale Münzen, die über das Internet versendet werden können. Bitcoins basieren auf der Idee einer nicht staatlichen Ersatzwährung mit begrenzter Geldmenge.
Der Besitz von Geldeinheiten kann durch einen kryptografischen Schlüssel nachgewiesen werden. Jede Transaktion von Geldeinheiten wird in einer öffentlichen, vom gesamten Netzwerk unterstützten Datenbank aufgezeichnet und mit digitalen Signaturen versehen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Geldbeträge fälschungssicher sind.
Wie werden Bitcoins angewendet? Bitcoins werden getauscht, gespeichert oder als Zahlmittel verwendet. Bitcoins können auf Marktplätzen wie bitcoin.de in z. B. Euro oder umgekehrt getauscht werden. Nach einer Banküberweisung kann der Nutzer gegen Euro gegen Bitcoins tauschen. Zudem können sie in einer Art Brieftasche auf dem eigenen Computer, dem Smartphone oder online gespeichert werden. Als viertes Speichermedium dient der Ausdruck des sogenannten Private Keys. Der dritte Anwendungsfall ist der Einsatz als Zahlmittel. So kann bei der Open-Source-Software WordPress mit Bitcoins bezahlt werden. Auch Wikileaks oder der BUND Berlin akzeptieren Spenden in Form von Bitcoins.
Der Vorteil der Bitcoins ist der anonyme und sichere Einsatz als Zahlungsmittel. Dabei fallen vergleichsweise geringe Transaktionskosten an.
Wie entstehen Bitcoins? Die Schöpfung neuer Bitcoins erfolgt über ein mathematisches Verfahren innerhalb eines Computernetzwerks. Die Programme lösen dazu aufwendige kryptografische Aufgaben (Mining). Durch den Start einer Software, den Bitcoin-Miner, werden Bitcoins generiert. Dabei werden Bitcoins über komplizierte Formeln mit starker Verschlüsselung berechnet. Der Aufwand zur Erzeugung eines Blocks an Bitcoins wird zunehmend größer, sodass die Erstellung eingeschränkt und die Menge an Bitcoins vorhersehbar ist.
Für wenige Bitcoins braucht ein normaler Computer mehrere Monate. Dies hat zur Folge, dass die Kosten für den Strombedarf für einen privaten Anwender bereits den Wert der erzeugten Bitcoins übersteigen. Deshalb schließen sich im Netz mehrere Computer zusammen, um mehr Bitcoins in kürzerer Zeit zu erzeugen.
Staatliche Einordnung Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Bitcoins als Finanzinstrumente in der Form von Rechnungseinheiten qualifiziert. Dies sind Einheiten, die mit Devisen vergleichbar sind und nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel lauten. Dies sind beispielsweise Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (IWF) – eine Art Kunstwährung, die sich aus einem Korb verschiedener Währungen zusammensetzt.
Auch das Bundesministerium der Finanzen sieht Bitcoins weder als E-Geld wie Zentralbankgeld oder Buchgeld der Geschäftsbanken noch als gesetzliches Zahlungsmittel.
Steuerliche Einordnung Die Kursschwankungen für einen Bitcoin sind extrem. 1 Bitcoin hatte Stand Anfang März 2014 etwa einen Wert von 450 bis 500 Euro. Ein Jahr zuvor lag der Wert bei zirka 70 Euro, im November 2013 bei 700 Euro.
Anleger erwerben Bitcoins daher nicht nur zur späteren Verwendung als Zahlungsmittel, sondern auch zur Kapitalanlage. Das hat steuerliche Folgen.
Private Veräußerungsgeschäfte bei Wertzuwächsen Eindeutig geklärt ist mittlerweile, wie Wertzuwächse besteuert werden. Als Anschaffung gilt der entgeltliche Erwerb der Bitcoins von einem Dritten. Sie liegt dann vor, wenn Bitcoins mit Euro oder durch den Verkauf von Kapitalanlagen (oder anderer Gegenstände) erworben werden.
Der Rücktausch von Bitcoins in Euro innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung gilt als privates Veräußerungsgeschäft. Die Bitcoins gelten als „Wirtschaftsgut“. Als Veräußerung ist nicht nur der Tausch in Euro, sondern auch die Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung zu sehen.
Anleger müssen ihre realisierten Kursgewinne innerhalb der Jahresfrist somit mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Dabei bleibt ein Gewinn von bis zu 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Übersteigen die Gewinne den Betrag von 600 Euro auch nur geringfügig, muss der komplette Gewinn versteuert werden. Spekulationsgeschäfte, bei denen zwischen Kauf und Verkauf der Bitcoins mehr als ein Jahr liegen, bleiben hingegen komplett steuerfrei. Auch Abgeltungsteuer wird von Bitcoin-Gewinnen nicht einbehalten.
Verluste können mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Hierzu zählen Gewinne aus anderen Bitcoin- oder Immobilienverkäufen. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist jedoch nicht möglich. Verluste sind allerdings nicht verloren, nur weil im gleichen Jahr keine Gewinne erzielt wurden. Noch nicht verrechnete Verluste werden in die Zukunft vorgetragen.
Nicht geklärt ist die Frage, wie der Veräußerungsgewinn bei nacheinander angeschafften und im selben Depot gehaltenen und anschließend sukzessive wieder veräußerten Bitcoins zu ermitteln ist. In ähnlichen Fällen wird in der Regel die Fifo-Methode (First in, first out) verwendet, nach der die zuerst angeschafften Bitcoins als zuerst veräußert gelten.
Ungeklärt ist auch die Frage, ob die Verbrauchsfolge auf Ebene des einzelnen elektronischen Portemonnaies („wallet“) oder übergreifend anzuwenden ist. Hat ein Anleger mehrere Depots, wird die Fifo-Methode bei normalen Wertpapieren nämlich in jedem Depot einzeln angewendet.
Einkünfte aus Bitcoin-Mining Beim Mining findet eine Anschaffung der Bitcoins nicht statt. Daher handelt es sich nicht um private Veräußerungsgeschäfte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Mining steuerfrei ist. Durch die Erzeugung von Bitcoins können gewerbliche Einkünfte erzielt werden. Der steuerpflichtige Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln.
Mining im privaten Rahmen kann als gelegentliche Tätigkeit gelten. Die Einnahmen sind dann als Einkünfte aus sonstigen Leistungen zu bewerten. Einkünfte bis zu 256 Euro im Kalenderjahr sind sie steuerfrei. Darüber hinaus greift der persönliche Einkommensteuersatz. Als Grundlage ist der Preis, an dem die Bitcoins erzeugt wurden, anzusetzen. Die für das Mining notwendigen Aufwendungen wie Stromkosten oder Kosten für die Hardware sind Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.
Das Bundesministerium der Finanzen hat klargestellt, dass die Zahlung mit Coins nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Hiervon unabhängig ist die Umsatzsteuer für den Kauf der mit Bitcoins gezahlten Waren oder Leistungen zu bewerten. Dieser Umsatz ist nach den allgemeinen Regelungen steuerfrei oder steuerpflichtig.
Weitere rechtliche Risiken Wie bereits beschrieben, werden Bitcoins als Recheneinheiten behandelt. Folglich kann der Handel mit Bitcoins auf gewerblicher Ebene – nicht das Mining oder der Einsatz als Zahlungsmittel – als Bankgeschäft oder Finanzdienstleistung klassifiziert werden, wofür eine Erlaubnis von der BaFin erforderlich ist. Das Handeln ohne eine solche Erlaubnis ist eine Straftat.
Auch Risiken im Zusammenhang mit dem Geldwäschegesetz sind wegen der Anonymität erkennbar.