14. Mai 2014

Die Folgen bei Verstößen gegen die Offen­le­gungs­pflicht von Jahres­ab­schlüssen

Nach den Rege­lungen des Handels­ge­setz­buchs müssen Kapi­tal­ge­sell­schaften und Perso­nen­ge­sell­schaften, bei denen keine natür­liche Person persön­lich haftender Gesell­schafter ist, die Rech­nungs­le­gungs- und Offen­le­gungs­vor­schriften für Kapi­tal­ge­sell­schaften beachten.

Dies hat zur Folge, dass die Jahres­ab­schlüsse offen­le­gungs­pflich­tiger Unter­nehmen beim Betreiber des Bundes­an­zei­gers in elek­tro­ni­scher Form einge­reicht werden müssen. Wurde diese Offen­le­gungs­pflicht versäumt, hatte dies erheb­liche wirt­schaft­liche Folgen. Diese wurden nun mit dem Gesetz zur Ände­rung des Handels­ge­setz­buchs deut­lich abge­mil­dert.

Wer ist offen­le­gungs­pflichtig? Zum Kreis der offen­le­gungs­pflich­tigen Unter­nehmen gehören insbe­son­dere Kapi­tal­ge­sell­schaften wie die: AG, KGaA und die GmbH (auch als haftungs­be­schränkte Unter­neh­mer­ge­sell­schaft). Auch Perso­nen­han­dels­ge­sell­schaften ohne eine natür­liche Person als persön­lich haftenden Gesell­schafter (z. B. GmbH & Co. KG) sowie Banken, Versi­che­rungs­un­ter­nehmen und diverse weitere Unter­neh­mungen sind offen­le­gungs­pflichtig.
Ferner zählen kleine Gesell­schaften, Gesell­schaften, die keine Geschäfts­tä­tig­keit entfalten, sowie Gesell­schaften in Insol­venz oder Liqui­da­tion zu den offen­le­gungs­pflich­tigen Unter­nehmen.

Folgen bei Verstoß gegen die Offen­le­gungs­pflicht nach bishe­riger Rechts­lage Das durch das Bundesamt für Justiz einge­lei­tete Ordnungs­geld­ver­fahren beginnt nach bishe­riger Rechts­lage mit der Auffor­de­rung, inner­halb einer Nach­frist von sechs Wochen ab Zugang der Andro­hung den gesetz­li­chen Verpflich­tungen nach­zu­kommen oder das Unter­lassen mittels Einspruchs zu recht­fer­tigen.

Dies geschieht unter Andro­hung eines Ordnungs­geldes, das sich auf mindes­tens 2.500 Euro beläuft und bis zu 25.000 Euro betragen kann. Mit der Andro­hung werden den Betei­ligten zugleich die Kosten des Verfah­rens in Höhe von derzeit 103,50 Euro aufer­legt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offen­le­gungs­pflicht inner­halb der gesetzten Nach­frist nach­ge­kommen wird. Das Ordnungs­geld­ver­fahren kann gleich­be­rech­tigt sowohl gegen die Gesell­schaft als auch gegen die Organ­mit­glieder persön­lich betrieben werden.

Gegen die Ordnungs­geld­an­dro­hung kann Einspruch beim Bundesamt für Justiz einge­legt werden. Dieser hat keine aufschie­bende Wirkung. Erweist sich der Einspruch später als nicht begründet, kann das Ordnungs­geld deshalb nicht mehr durch Nach­ho­lung der unter­las­senen Offen­le­gung abge­wendet werden. Eine Verlän­ge­rung der 6-Wochen-Frist ist nicht möglich. Wird die 6-Wochen-Frist nur gering­fügig über­schritten, kann das Bundesamt das Ordnungs­geld herab­setzen.

Mit der Fest­set­zung hat das Bundesamt für Justiz zugleich die frühere Verfü­gung unter Andro­hung eines erneuten Ordnungs­geldes zu wieder­holen. Das Verfahren setzt sich mit jeweils erneuter Ordnungs­geld­an­dro­hung und erneuter Ordnungs­geld­fest­set­zung so lange fort, bis die Pflicht erfüllt ist oder die Unter­las­sung gerecht­fer­tigt wird.

Gegen die Verwer­fung des Einspruchs und gegen die Fest­set­zung des Ordnungs­geldes kann Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen ab Zustel­lung der Ordnungs­geld­fest­set­zung ausschließ­lich beim Bundesamt für Justiz einzu­legen. Hilft das Bundesamt für Justiz der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem Land­ge­richt Bonn zur Entschei­dung vor.

Ein Erlass des Ordnungs­geldes aus Billig­keits­gründen ist im Ordnungs­geld­ver­fahren nicht möglich. Bei der Fest­set­zung des Ordnungs­geldes ist ein Unter­schreiten der Mindest­ord­nungs­geld­höhe von 2.500 Euro nur unter sehr engen Voraus­set­zungen bei ledig­lich gering­fü­giger Über­schrei­tung der gesetzten Nach­frist vorge­sehen.
Ein weiter­ge­hendes Ermessen bei der Fest­set­zung von Ordnungs­gel­dern steht dem Bundesamt für Justiz nicht zu.

Folgen bei Verstoß gegen die Offen­le­gungs­pflicht nach neuer Rechts­lage Am 27. Juni 2013 hat der Deut­sche Bundestag den vom Bundes­mi­nis­te­rium der Justiz vorbe­rei­teten und vom Kabi­nett am 17. April 2013 beschlos­senen Gesetz­ent­wurf zur Ände­rung des Handels­ge­setz­buchs verab­schiedet. Am 20. September 2013 hat der Bundesrat entschieden, keinen Antrag auf Einbe­ru­fung des Vermitt­lungs­aus­schusses zu stellen. Am 09.10.2013 wurde das Gesetz schließ­lich verkündet.

Die Moder­ni­sie­rung der Rege­lungen zur Offen­le­gungs­pflicht bezieht sich vor allem auf drei Bereiche: Senkung der Mindest­ord­nungs­gelder, Gewäh­rung einer sechs­wö­chigen Nach­frist und Erlaubnis von Rechts­be­schwerden.

Das Mindest­ord­nungs­geld für Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaften wird auf 500 Euro und für kleine Kapi­tal­ge­sell­schaften auf 1.000 Euro redu­ziert. War bereits ein höheres Ordnungs­geld als 2.500 Euro ange­droht worden, setzt das Bundesamt das Ordnungs­geld auf 2.500 Euro herab, wenn nach Ablauf der Sechs­wo­chen­frist eine Veröf­fent­li­chung erfolgt.

Bei gering­fü­giger Über­schrei­tung der sechs­wö­chigen Frist kann das Bundesamt das Ordnungs­geld zukünftig auch unter die genannten Beträge herab­setzen. Es wird dabei das Verschulden der gesetz­li­chen Vertreter geprüft, da das Bundesamt auf Antrag die Wieder­ein­set­zung in den vorigen Stand zu gewähren hat, wenn die Unter­lagen unver­schuldet (z. B. durch den Tod des Allein­ge­sell­schaf­ters, des Fehlens wich­tiger Unter­lagen außer­halb der Macht des Unter­neh­mens, Unter­gang der Unter­lagen durch höhere Gewalt) nicht einge­reicht wurden.

Zukünftig wird eine Rechts­be­schwerde gegen Beschwer­de­ent­schei­dungen des bislang als einzige Instanz tätigen Land­ge­richts Bonn in Ordnungs­geld­sa­chen möglich sein. Über die künftig mögli­chen Beschwerden soll das Ober­lan­des­ge­richt entscheiden. Vor dieser zweiten Instanz soll ein Verfahren jedoch nicht völlig neu aufge­rollt werden, viel­mehr soll es nur um die Über­prü­fung grund­sätz­li­cher Rechts­fragen gehen.

Die Neure­ge­lungen sind erst­mals für das am oder nach dem 31. Dezember 2012 endende Geschäfts­jahr wirksam geworden. Die Einfüh­rung der Rechts­be­schwerde soll hingegen für alle Ordnungs­geld­ver­fahren gelten, die nach dem 31. Dezember 2013 einge­leitet werden, da es sich inso­weit um eine prozes­suale Rege­lung handelt.