Die Folgen bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen
Nach den Regelungen des Handelsgesetzbuchs müssen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, die Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften beachten.
Dies hat zur Folge, dass die Jahresabschlüsse offenlegungspflichtiger Unternehmen beim Betreiber des Bundesanzeigers in elektronischer Form eingereicht werden müssen. Wurde diese Offenlegungspflicht versäumt, hatte dies erhebliche wirtschaftliche Folgen. Diese wurden nun mit dem Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs deutlich abgemildert.
Wer ist offenlegungspflichtig? Zum Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen gehören insbesondere Kapitalgesellschaften wie die: AG, KGaA und die GmbH (auch als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft). Auch Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG) sowie Banken, Versicherungsunternehmen und diverse weitere Unternehmungen sind offenlegungspflichtig.
Ferner zählen kleine Gesellschaften, Gesellschaften, die keine Geschäftstätigkeit entfalten, sowie Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation zu den offenlegungspflichtigen Unternehmen.
Folgen bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach bisheriger Rechtslage Das durch das Bundesamt für Justiz eingeleitete Ordnungsgeldverfahren beginnt nach bisheriger Rechtslage mit der Aufforderung, innerhalb einer Nachfrist von sechs Wochen ab Zugang der Androhung den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen oder das Unterlassen mittels Einspruchs zu rechtfertigen.
Dies geschieht unter Androhung eines Ordnungsgeldes, das sich auf mindestens 2.500 Euro beläuft und bis zu 25.000 Euro betragen kann. Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens in Höhe von derzeit 103,50 Euro auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird. Das Ordnungsgeldverfahren kann gleichberechtigt sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die Organmitglieder persönlich betrieben werden.
Gegen die Ordnungsgeldandrohung kann Einspruch beim Bundesamt für Justiz eingelegt werden. Dieser hat keine aufschiebende Wirkung. Erweist sich der Einspruch später als nicht begründet, kann das Ordnungsgeld deshalb nicht mehr durch Nachholung der unterlassenen Offenlegung abgewendet werden. Eine Verlängerung der 6-Wochen-Frist ist nicht möglich. Wird die 6-Wochen-Frist nur geringfügig überschritten, kann das Bundesamt das Ordnungsgeld herabsetzen.
Mit der Festsetzung hat das Bundesamt für Justiz zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Das Verfahren setzt sich mit jeweils erneuter Ordnungsgeldandrohung und erneuter Ordnungsgeldfestsetzung so lange fort, bis die Pflicht erfüllt ist oder die Unterlassung gerechtfertigt wird.
Gegen die Verwerfung des Einspruchs und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen ab Zustellung der Ordnungsgeldfestsetzung ausschließlich beim Bundesamt für Justiz einzulegen. Hilft das Bundesamt für Justiz der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vor.
Ein Erlass des Ordnungsgeldes aus Billigkeitsgründen ist im Ordnungsgeldverfahren nicht möglich. Bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes ist ein Unterschreiten der Mindestordnungsgeldhöhe von 2.500 Euro nur unter sehr engen Voraussetzungen bei lediglich geringfügiger Überschreitung der gesetzten Nachfrist vorgesehen.
Ein weitergehendes Ermessen bei der Festsetzung von Ordnungsgeldern steht dem Bundesamt für Justiz nicht zu.
Folgen bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach neuer Rechtslage Am 27. Juni 2013 hat der Deutsche Bundestag den vom Bundesministerium der Justiz vorbereiteten und vom Kabinett am 17. April 2013 beschlossenen Gesetzentwurf zur Änderung des Handelsgesetzbuchs verabschiedet. Am 20. September 2013 hat der Bundesrat entschieden, keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen. Am 09.10.2013 wurde das Gesetz schließlich verkündet.
Die Modernisierung der Regelungen zur Offenlegungspflicht bezieht sich vor allem auf drei Bereiche: Senkung der Mindestordnungsgelder, Gewährung einer sechswöchigen Nachfrist und Erlaubnis von Rechtsbeschwerden.
Das Mindestordnungsgeld für Kleinstkapitalgesellschaften wird auf 500 Euro und für kleine Kapitalgesellschaften auf 1.000 Euro reduziert. War bereits ein höheres Ordnungsgeld als 2.500 Euro angedroht worden, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld auf 2.500 Euro herab, wenn nach Ablauf der Sechswochenfrist eine Veröffentlichung erfolgt.
Bei geringfügiger Überschreitung der sechswöchigen Frist kann das Bundesamt das Ordnungsgeld zukünftig auch unter die genannten Beträge herabsetzen. Es wird dabei das Verschulden der gesetzlichen Vertreter geprüft, da das Bundesamt auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren hat, wenn die Unterlagen unverschuldet (z. B. durch den Tod des Alleingesellschafters, des Fehlens wichtiger Unterlagen außerhalb der Macht des Unternehmens, Untergang der Unterlagen durch höhere Gewalt) nicht eingereicht wurden.
Zukünftig wird eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des bislang als einzige Instanz tätigen Landgerichts Bonn in Ordnungsgeldsachen möglich sein. Über die künftig möglichen Beschwerden soll das Oberlandesgericht entscheiden. Vor dieser zweiten Instanz soll ein Verfahren jedoch nicht völlig neu aufgerollt werden, vielmehr soll es nur um die Überprüfung grundsätzlicher Rechtsfragen gehen.
Die Neuregelungen sind erstmals für das am oder nach dem 31. Dezember 2012 endende Geschäftsjahr wirksam geworden. Die Einführung der Rechtsbeschwerde soll hingegen für alle Ordnungsgeldverfahren gelten, die nach dem 31. Dezember 2013 eingeleitet werden, da es sich insoweit um eine prozessuale Regelung handelt.