23. April 2014

Bundes­ge­richtshof erklärt Erbnach­weis­klausel in den Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen einer Spar­kasse für unwirksam

Die Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) von Banken und Spar­kassen beinhalten häufig Klau­seln zum Erben­nach­weis. Demnach müssen die Erben verstor­bener Bank- und Spar­kas­sen­kunden dem Geld­in­stitut regel­mäßig einen Erbschein vorlegen.

In einem vom für das Bank­recht zustän­digen XI. Zivil­senat des Bundes­ge­richts­hofs (BGH) zu entschei­denden Fall ging es um eine Klausel, nach der die beklagte Spar­kasse grund­sätz­lich auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen konnte. Nach freiem Ermessen konnte sie hierauf verzichten, wenn der Erbe nach ihrer Einschät­zung den Nach­weis durch Vorlage des eröff­neten Testa­ments oder Erbver­trages führen kann.

Begriff Erbschein Der Erbschein ist in Deutsch­land ein amtli­ches Zeugnis, das für den Rechts­ver­kehr fest­stellt, wer Erbe ist und welchen Verfü­gungs­be­schrän­kungen dieser unter­liegt. Beim Tod des Erblas­sers ist für berech­tigte Dritte zunächst unklar, wer dessen Rechts­nach­folge als legi­timer Erbe ange­treten hat. Der Erbschein soll diese Unsi­cher­heit im Rechts­ver­kehr besei­tigen. Der Erbschein wird auf Antrag vom zustän­digen Nach­lass­ge­richt dem Antrag­steller erteilt. Er weist die Erben und – im Falle der Erben­ge­mein­schaft – den Anteil der Miterben am Nach­lass aus.

Entschei­dung des BGH Der BGH hat aufgrund der Unter­las­sungs­klage eines Verbrau­cher­schutz­ver­bands mit Urteil vom 8. Oktober 2013 – XI ZR 401/12 – entschieden, dass die rele­vante Bestim­mung in den Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen der beklagten Spar­kasse im Bank­ver­kehr mit Privat­kunden (Verbrau­chern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unan­ge­messen benach­tei­ligt und deswegen unwirksam ist.

Klausel der Spar­kasse Die über­prüfte Erbnach­weis­klausel der Spar­kasse lautet wie folgt: „Nach dem Tode des Kunden kann die Spar­kasse zur Klärung der rechts­ge­schäft­li­chen Berech­ti­gung die Vorle­gung eines Erbscheins, eines Testa­ments­voll­stre­ck­erzeug­nisses oder ähnli­cher gericht­li­cher Zeug­nisse verlangen; fremd­spra­chige Urkunden sind auf Verlangen der Spar­kasse mit deut­scher Über­set­zung vorzu­legen. Die Spar­kasse kann auf die Vorle­gung eines Erbscheins oder eines Testa­ments­voll­stre­ck­erzeug­nisses verzichten, wenn ihr eine Ausfer­ti­gung oder eine beglau­bigte Abschrift vom Testa­ment oder Erbver­trag des Kunden sowie der Nieder­schrift über die zuge­hö­rige Eröff­nungs­ver­hand­lung vorge­legt wird.“

Urteils­gründe Nach der Entschei­dung des BGH stellen die bean­stan­deten Rege­lungen in den Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen der Spar­kasse zunächst kontroll­fä­hige Abwei­chungen von Rechts­vor­schriften dar. Der Erbe ist grund­sätz­lich nämlich nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nach­zu­weisen, sondern kann diesen Nach­weis auch in anderer Form führen.

Abwei­chend hiervon konnte die Spar­kasse nach dem Wort­laut ihrer Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen die Vorlage eines Erbscheins zum Nach­weis des Erbrechts unab­hängig davon verlangen, ob im konkreten Einzel­fall das Erbrecht über­haupt zwei­fel­haft ist oder ob es auch auf andere – einfa­chere und/oder kosten­güns­ti­gere – Art nach­ge­wiesen werden könnte.

„Klärungs­be­dürf­tig­keit“ Zur Zwei­fel­haf­tig­keit des Erbrechts führt der BGH aus: Soweit nach der strei­tigen Rege­lung die Vorlage der darin genannten Urkunden „zur Klärung der rechts­ge­schäft­li­chen Berech­ti­gung“ verlangt werden kann, ist damit ledig­lich der Anlass umschrieben, mit dem die Spar­kasse ihr Verlangen nach Vorlage eines Erbscheins begründet.

Die Entschei­dung hingegen, wann die Berech­ti­gung des Erben „klärungs­be­dürftig“ ist, steht wiederum im Ermessen der Spar­kasse. Die strei­tige Klausel kann auch nicht wegen der Verwen­dung des Wortes „kann“ einschrän­kend dahin ausge­legt werden, dass der Spar­kasse ein Spiel­raum zusteht, den sie nur nach „billigem Ermessen“ ausüben darf.

Selbst unter Zugrun­de­le­gung eines solchen Entschei­dungs­maß­stabs würde jeden­falls der weite Spiel­raum der Billig­keit nicht den Anfor­de­rungen an die Eingren­zung und Konkre­ti­sie­rung einer Formu­lar­be­stim­mung genügen. Der Inhalts­kon­trolle halten die ange­grif­fenen Rege­lungen daher nicht stand. Das unein­ge­schränkte Recht der Spar­kasse, zur Klärung der rechts­ge­schäft­li­chen Berech­ti­gung die Vorle­gung eines Erbscheins zu verlangen bzw. in bestimmten Situa­tionen darauf zu verzichten, ist mit wesent­li­chen Grund­ge­danken der gesetz­li­chen Rege­lung, von der abge­wi­chen wird, nicht zu verein­baren.

Inter­es­sen­ab­wä­gung notwendig Die Klausel gewährt der Spar­kasse gene­rell und unab­hängig davon, ob im Einzel­fall das Erbrecht zwei­fel­haft ist oder durch andere Doku­mente einfa­cher und/oder kosten­güns­tiger nach­ge­wiesen werden kann, das Recht, auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen.

Zwar hat eine Spar­kasse nach dem Tod eines Kunden grund­sätz­lich ein berech­tigtes Inter­esse daran, der Gefahr einer doppelten Inan­spruch­nahme sowohl durch einen etwa­igen Schein­erben als auch durch den wahren Erben des Kunden zu entgehen. Daraus folgt indes nicht, dass sie einschrän­kungslos die Vorle­gung eines Erbscheins verlangen kann.

Viel­mehr sind im Rahmen der anzu­stel­lenden Inter­es­sen­ab­wä­gung die Inter­essen des (wahren) Erben – der als Rechts­nach­folger in die Stel­lung des Erblas­sers als Vertrags­partner der Spar­kasse einge­rückt ist und auf dessen mögliche Benach­tei­li­gung es daher ankommt – vorrangig. Ihm ist regel­mäßig nicht daran gelegen, auch in Fällen, in denen er sein Erbrecht unpro­ble­ma­tisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nach­weisen kann, das unnütze Kosten­ver­ur­sa­chende und zu einer Verzö­ge­rung der Nach­lass­re­gu­lie­rung führende Erbschein­ver­fahren anstrengen zu müssen.

Ebenso wenig kann er auf die Möglich­keit verwiesen werden, von ihm zunächst – zu Unrecht – veraus­lagte Kosten später im Wege des Scha­dens­er­satzes, ggf. sogar nur unter Beschrei­tung des Klage­weges von der Spar­kasse, erstattet zu verlangen.

Fazit Mit dem Urteil stärkt der BGH die Rechte der Verbrau­cher, die sich nun keinen kosten­pflich­tigen Erbschein besorgen müssen. Dies ist auch deshalb wichtig, weil der Erbschein umso teurer wird, je höher die vererbten Summen sind.