Die Rechnung Ihres Steuerberaters – verständlich erklärt
Am 19.12.2012 wurde die „Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Darin enthalten ist auch die neue Vergütungsverordnung für Steuerberater. Diese hat einen neuen Titel erhalten und heißt nun Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Dennoch ist die Honorarrechnung des Steuerberaters nicht immer leicht lesbar. Dieser Artikel gibt einen Überblick über den Aufbau der Rechnung Ihres Steuerberaters.
Wertgebühren, Betragsrahmengebühren, Zeitgebühren. Die StBVV sieht Wertgebühren, Betragsrahmengebühren und Zeitgebühren vor. Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, dies ist bei Wertgebühren und Betragsrahmengebühren der Fall, richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers. Der Steuerberater bestimmt die Gebühr „nach billigem Ermessen“.
Der Begriff des billigen Ermessens ist nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Steuerberater das billige Ermessen als Begriff des bürgerlichen Vertragsrechts unter Berücksichtigung der Interessenlage auch des Mandanten und unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen üblichen Gebühr auszuüben.
Wertgebühren. Die Wertgebühren bestimmen sich nach bestimmten Tabellen der Steuerberatervergütungsverordnung: Die Tabelle A stellt die Beratungstabelle dar. Die Tabelle B bezieht sich auf die Abschlusstabelle, die Tabelle C auf die Buchführungstabelle. Die Tabelle D umfasst landwirtschaftliche Tabellen, die Tabelle E ist die Rechtsbehelfstabelle.
Die Wertgebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat, dem sogenannten Gegenstandswert. Die konkrete Höhe einer Gebühr ergibt sich aus dem Gegenstandswert der Tätigkeit des Steuerberaters und der Anwendung eines Zehntelsatzes für diese Tätigkeit und der entsprechenden Gebührentabelle der StBVV.
Gegenstandswert bei Wertgebühren. Bei einer Buchführung bildet der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder der Summe des Aufwandes ergibt, den Gegenstandswert. Bei der Aufstellung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung ist der Gegenstandswert das Mittel zwischen berichtigter Bilanzsumme (entspricht etwa Summe der Aktivseite) und der betrieblichen Jahresleistung (entspricht etwa Jahresumsatz) bzw. der betriebliche Jahresaufwand, wenn dieser höher ist als die Jahresleistung.
Erstellt der Steuerberater eine Einkommensteuererklärung, bildet die Summe der positiven Einkünfte den Gegenstandswert, der jedoch mindestens 8.000 Euro betragen muss.
Zehntelsatz bei Wertgebühren. Bei der Festlegung des Zehntelsatzes ist der Steuerberater an den in der StBVV vorgegebenen Rahmen gebunden. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Steuerberater die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände nach den bereits beschriebenen Grundsätzen.
Gebührentabelle bei Wertgebühren. Die Tabellen A bis E, die eine Anlage zur StBVV darstellen, geben zu einem Gegenstandswert eine volle Gebühr an. Eine volle Gebühr bedeutet dabei 10/10. Der Steuerberater erhält z. B. für die Anfertigung der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A.
Betragsrahmengebühr. Während bei den Wertgebühren der Gebührenrahmen durch einen unteren und einen oberen Zehntelsatz vorgegeben wird, ist bei der Betragsrahmengebühr ein oberer und ein unterer Eurobetrag vorgegeben. Sie kommt nur bei der Lohnbuchführung vor. Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater demnach z. B. eine Gebühr von 5 bis 25 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
Zeitgebühren. Die Zeitgebühr berechnet sich nach dem für die Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Zeitaufwand und beträgt nach der StBVV, sofern nicht ein höherer Betrag gesondert vereinbart ist, zwischen 30 und 70 Euro je angefangene halbe Stunde.
Anstelle der Einzelabrechnung sieht die Steuerberatervergütungsverordnung auch die Möglichkeit vor, eine Pauschalvergütung zu vereinbaren. Sie kann nur schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr für laufend auszuführende Tätigkeiten (z. B. Buchhaltung, Beratung) vereinbart werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigenständige Gebührenart, sondern lediglich um eine Vereinfachungsregelung.
Weitere Rechnungsbestandteile. Zusätzlich zu den sich aus der Art des Auftrags ergebenden Gebühren gem. StBVV hat der Steuerberater Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrages für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte.
Der Steuerberater kann anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz i. H. v. 20 % der sich nach der StBVV ergebenden Gebühr fordern, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro. Dieser Posten wird in der Rechnung als „Auslagen“ angegeben. Zudem kann der Steuerberater Ersatz der Schreibauslagen für bestimmte Abschriften und Fotokopien verlangen. Die StBVV sieht zudem die Erstattung der Fahrtkosten und Übernachtungskosten als Reisekosten sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld bei Geschäftsreisen vor. Darüber hinaus erhält der Steuerberater die auf die Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer. Es gilt der Normalsteuersatz von zurzeit 19 %.