3. Dezember 2012

Anpas­sung der Übungs­leiter- und Ehren­amts­pau­schale

Die Koali­ti­ons­frak­tionen CDU/CSU und FDP wollen das zivil­ge­sell­schaft­liche Enga­ge­ment durch Entbü­ro­kra­ti­sie­rung und Flexi­bi­li­sie­rung der recht­li­chen Rahmen­be­din­gungen erleich­tern.

Anhe­bung der Übungs­lei­ter­pau­schale. Im Rahmen dieser Entbü­ro­kra­ti­sie­rung und Flexi­bi­li­sie­rung der recht­li­chen Rahmen­be­din­gungen soll eine Anhe­bung der soge­nannten Übungs­lei­ter­pau­schale von 2.100 auf 2.400 Euro jähr­lich erfolgen.

Umfasst sind Einnahmen aus neben­be­ruf­li­chen Tätig­keiten als Übungs­leiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleich­baren neben­be­ruf­li­chen Tätig­keiten, aus neben­be­ruf­li­chen künst­le­ri­schen Tätig­keiten oder der neben­be­ruf­li­chen Pflege alter, kranker oder behin­derter Menschen. Die Tätig­keit muss im Auftrag oder Dienst der öffent­li­chen Hand oder zu gemein­nüt­zigen, mild­tä­tigen oder kirch­li­chen Zwecken erfolgen.

Die den Frei­be­trag über­stei­genden Einnahmen sind in der Regel als Einkünfte aus selb­stän­diger Tätig­keit oder nicht selbst­stän­diger Arbeit zu versteuern. Betriebs­aus­gaben und Werbungs­kosten werden nur berück­sich­tigt, wenn sie den Frei­be­trag über­steigen.

Gesetz zur Entbü­ro­kra­ti­sie­rung des Gemein­nüt­zig­keits­rechts. Der Entwurf eines Gesetzes zur Entbü­ro­kra­ti­sie­rung des Gemein­nüt­zig­keits­rechts stand am 08.11.2012 auf der Tages­ord­nung des Deut­schen Bundes­tages. Zugleich sollen büro­kra­ti­sche Hemm­nisse abge­baut werden, da die Einnahmen weder der Steuer noch der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht unter­liegen.

Anhe­bung der Ehren­amts­pau­schale. Auch die Ehren­amts­pau­schale soll von 500 auf 720 Euro (60 Euro monat­lich) ange­hoben werden. Diese Einnahmen unter­liegen eben­falls weder der Steuer- noch der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht. Mit der Ehren­amts­pau­schale werden Einnahmen aus neben­be­ruf­li­chen gemein­nüt­zigen Tätig­keiten für steu­er­be­güns­tigte Körper­schaften beim Empfänger bis zu diesem Betrag steu­er­frei gestellt.

Begüns­tigt durch die Ehren­amts­pau­schale sind sämt­liche Tätig­keiten im gemein­nüt­zigen, mild­tä­tigen und kirch­li­chen Bereich. Eine Begren­zung auf bestimmte Tätig­keiten (zum Beispiel auf übungs­lei­tende, ausbil­dende, erzie­he­ri­sche, betreu­ende oder künst­le­ri­sche Tätig­keiten oder die Pflege alter, kranker oder behin­derter Menschen – Abgren­zung zur Übungs­lei­ter­pau­schale) sieht die Ehren­amts­pau­schale nicht vor. Begüns­tigt sind demnach zum Beispiel die
Tätig­keiten der Vorstands­mit­glieder, des Kassie­rers, der Büro­kräfte, des Reini­gungs­per­so­nals, des Platz­warts, des Aufsichts­per­so­nals, der Betreuer und Assis­tenz­be­treuer im Sinne des Betreu­ungs­rechts.

Weitere Geset­zes­an­pas­sungen. Der Gesetz­ent­wurf sieht weitere Anpas­sungen vor. So sollen die Gewinne aus sport­li­chen Veran­stal­tungen steu­er­frei bleiben, solange die Einnahmen einschließ­lich der Umsatz­steuer die Grenze von 45.000 Euro nicht über­schreiten. Diese Grenze beträgt bisher 35.000 Euro.
Geän­dert werden eben­falls die Haftungs­re­geln für Ehren­amt­liche. Wer für einen Verein oder eine Stif­tung ehren­amt­lich tätig ist, soll in Zukunft bei einer zweck­wid­rigen Verwen­dung von Spen­den­gel­dern nur noch bei Vorsatz und grober Fahr­läs­sig­keit haften. Bisher setzte die Haftung bereits bei leichten Nach­läs­sig­keiten ein.

Außerdem sollen Vereine in Zukunft leichter Geld ansparen können. Bisher müssen von einem Verein einge­wor­bene Gelder bis zum Ende des nächsten Jahres verwendet werden. Diese gesetz­liche Frist zur Mittel­ver­wen­dung wird um ein Jahr verlän­gert.