Neues zu Geschenk- und Tankgutscheinen
Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Tankgutscheinen, Tankkarten und Geschenkgutscheinen hat in der Praxis eine hohe Relevanz. So hatten wir hierüber auch in früheren Ausgaben von DAS QUARTAL berichtet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun drei Entscheidungen gefällt, die wir nachfolgend darstellen werden. Die Urteile vom 11.11.2010 wurden am 09.02.2011 veröffentlicht. Erfreulicherweise will die Finanzverwaltung die Urteile anwenden.
Alle Güter, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zufließen gehören zum Arbeitsohn. Sachbezüge sind Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die nicht in Geld, sondern in einem geldwerten Vorteil bestehen und als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft gewährt werden.
Diese Sachbezüge unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuer und sind sozialversicherungspflichtig. Bis zu der sogenannten Bagatellgrenze in Höhe von 44,00 Euro inklusive Umsatzsteuer sind diese geldwerten Vorteile aus Sachbezügen jedoch nicht zu versteuern und können sozialversicherungsfrei überlassen werden.
Hieraus ergibt sich die wichtige Unterscheidung zwischen Barlohn und einem Sachbezug.
Bisherige Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug. Für zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers fand nach der Rechtsprechung die Sachbezugsfreigrenze bisher keine Anwendung.
Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein dann kein Sachbezug ist, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware bzw. Dienstleistung auch ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist. Ein solcher Gutschein hätte schließlich die Funktion von Bargeld.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Tankkarte mit Höchstbetrag. Mit Urteil VI R 27/09 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug allein nach dem Rechtsgrund des Zuflusses entscheidet, mithin der arbeitsvertraglichen Vereinbarung.
In dem zu entscheidenden Sachverhalt räumte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern arbeitsvertraglich das Recht ein, bei einer Vertragstankstelle auf seine Kosten gegen Vorlage einer elektronischen Karte zu tanken. Auf dieser Karte waren die Literzahl eines bestimmten Kraftstoffs und der Höchstbetrag von 44,00 Euro gespeichert.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass lediglich eine Abkürzung des Zahlungsweges – z.B. bei Erfüllung einer Verbindlichkeit des Arbeitnehmers – den Charakter der Zahlung als Barlohnzuwendung unberührt lässt. Anders verhält es sich jedoch, wenn wir hier vorliegend der Arbeitnehmer auf Grund seines Arbeitsvertrages berechtigt ist, bei der Vertragstankstelle auf Kosten des Arbeitgebers Treibstoff zu beziehen.
Der Rechtsgrund des Zuflusses ist entscheidend für die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug. Es kommt darauf an, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es ist hingegen nicht von Bedeutung, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer die zugesagten Vorteile verschafft.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für einen Sachbezug aus Warensortiment. Mit Urteil VI R 21/09 hat der Bundesfinanzhof mit gleicher Begründung entschieden. In diesem Verfahren war Gegenstand, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen bei einer größeren Buchhandelskette einlösbaren Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für den Bezug einer Sache aus deren Warensortiment überlassen hat.
Es handelte sich vor allem um Geschenkgutscheine zu Geburtstagen in Höhe von 20,00 Euro.
In der Urteilsbegründung wird ausgeführt „Denn auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar einen Geldbetrag überlässt, ist dies, …, dann eine Sachlohnzuwendung im Wege der abgekürzten Leistungserbringung, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber lediglich die Übernahme der Kosten für einen Sach- oder Dienstleistungsbezug oder dessen Bezuschussung beanspruchen kann, der arbeitsrechtliche Anspruch also nicht auf eine reine Geldleistung gerichtet ist.“.
Von Bedeutung ist hier im Ergebnis, dass die Arbeitnehmer kein Recht hatten, anstelle der Gutscheine eine Geldleistung in Höhe von 20,00 Euro zu beanspruchen.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer ausgehändigte Tankgutscheinen. Mit Urteil VI R 41/10 hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend ist, also was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. So liegt ein Sachbezug vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bei einer beliebigen Tankstelle einlösbare Benzingutscheine überlässt.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf seine Kosten tankt und sich gegen Vorlage der Benzingutscheine von seinem Arbeitgeber die Kosten erstatten lässt.
Die Gutscheine lauteten in der zu entscheidenden Sache z.B. „Gutschein über PKW-Treibstoff Super bleifrei – 29 Liter, einzulösen im November 2007“. Der Bundesfinanzhof hat das dies als Sachbezug eingeordnet.
Er hat nicht mehr an seiner Auffassung festgehalten, dass es für die Einordnung als Geldlohn unerheblich ist, ob der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbunden hat, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.
In der Urteilsbegründung heißt es ferner „Es macht für die Differenzierung zwischen Geldleistung und Sachbezug auch keinen Unterschied, ob der Gutschein formuliert „Gutschein über 30 l Normalbenzin“ oder „Gutschein über Normalbenzin im Wert von 40 EUR“.
Entscheidend ist demnach die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst, nicht die der Erfüllung des Anspruchs darauf.
Fazit. Die steuerbegünstigten Sachbezüge werden durch die Urteile und die zu erwartende Reaktion der Finanzverwaltung deutlich attraktiver.