Neue Rechtsprechung zu Reisekosten
Reisen, bei denen das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden wurde, führten in der Vergangenheit immer wieder zu steuerlichen Auseinandersetzungen.
Entwicklung der Rechtsprechung In der jüngeren Rechtsprechung waren nach dem Bundesfinanzhof die Kosten der An- und Abreise, auch wenn die Reise sowohl beruflich genutzte als auch privat genutzte Zeitanteile enthielt, nicht aufzuteilen. Vielmehr ließ er die Reisekosten entweder ganz oder aber gar nicht zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu.
So ließ der BFH in zahlreichen Fällen Reisekosten trotz beruflicher Mitveranlassung insgesamt nicht zum Abzug zu.
Hierunter fiel z. B. die Türkeireise einer Berufsschullehrerin, die fast ausschließlich türkische Schülerinnen unterrichtete.
Eine Modifizierung der entwickelten Maßstäbe vollzog sich in einem späteren Urteil: Danach stand dem Betriebsausgabenabzug der Kosten für die Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung nicht entgegen, dass dieser Veranstaltung ein Urlaubsaufenthalt an demselben Ort voranging. Die Kosten der Reise zum Veranstaltungsort und zurück einschließlich Reisenebenkosten konnten jedoch in diesem Fall ebenso wie die Kosten des Urlaubsaufenthalts nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Nach einer weiteren Änderung der Rechtsprechung war es nicht mehr erforderlich, dass die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen oder von ganz untergeordneter Bedeutung war. Reisekosten seien vielmehr in der Regel schon dann vollständig abziehbar, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegen und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bilden würde.
Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs Mit Beschluss vom 21.09.2009 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs nun entschieden, dass die Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden können, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Sachverhalt der Entscheidung Die Kläger waren zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger, der früher auch in den USA berufstätig war, bezog im Streitjahr als kaufmännischer Angestellter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zunächst bei einem im Bereich der Informationstechnologie tätigen Unternehmen und im zweiten Halbjahr aus einer Tätigkeit als „EDV-Controller“ bei einem Unternehmen der Versicherungsbranche.
Er besuchte wie auch in den Vorjahren eine Computer-Messe in Las Vegas, auf der er im Vorjahr einen Vortrag gehalten hatte. Er flog am Freitag, dem 11. November 1994, ohne die Klägerin, nach Las Vegas. Die Messe begann am darauffolgenden Montag und endete an dem darauffolgenden Donnerstag. Von Montag bis Mittwoch fanden in der Zeit von 10:30 bis 17:00 Uhr (mit drei halbstündigen Pausen) Fachveranstaltungen und Fachdiskussionen statt. Am Donnerstag dauerten die Fachveranstaltungen von 9:00 bis 14:30 Uhr. Am darauffolgenden Samstag flog der Kläger von Las Vegas zurück nach Köln; dort traf er am Sonntag ein.
Der Kläger machte die Aufwendungen für die Reise als Werbungskosten bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit geltend: Flugkosten (inklusive Flughafengebühren), Tagungsgebühren, Verpflegungsmehraufwand und Hotelkosten für sechs Übernachtungen.
Das Finanzamt berücksichtigte nur die Tagungsgebühren als Werbungskosten. Das Finanzamt berief sich dabei auf die bisherige Rechtsprechung des BFH, nach der für die Beurteilung „gemischt“ (beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot besteht und eine Aufteilung nur ausnahmsweise für zulässig erachtet wird.
Begründung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs Diese Rechtsprechung hat der Große Senat des BFH nunmehr aufgegeben. Ausgangspunkt seiner Entscheidung ist die uneinheitliche Entwicklung der Rechtsprechung, die in zunehmendem Maß Ausnahmen von dem allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot zulässt (u. a. bei Telefongrundgebühren und PC-Kosten sowie bei den Zinsaufwendungen für „gemischte“ Kontokorrentschulden).
Nach der nun ergangenen Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs können die Aufwendungen nach den beruflich und privat veranlassten Zeitanteilen der Reise grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten (Betriebsausgaben) und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden. Da im Streitfall von den 7 Tagen des USA-Aufenthalts 4 Tage dem beruflichen Anlass zuzuordnen waren, mussten die Kosten des Hin- und Rückflugs demgemäß zu 4/7 als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Praxishinweis Mit der Entscheidung, das Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen aufzugeben, hat der BFH eine jahrzehntelange Spruchpraxis beendet. Reisekosten werden damit in Zukunft in größerem Umfang abgesetzt werden können als bisher.
Zunächst wird zukünftig festzustellen sein, welche Kostenbestandteile der Reise eindeutig beruflich veranlasst sind und welche privat. Darüber hinaus ist nunmehr auch ein entsprechender Teil der Fahrtkosten zu berücksichtigen.
Ist es nicht möglich, die Kosten eindeutig zu trennen, müssen die beruflich und privat veranlassten Kostenanteile im Wege der Schätzung ermittelt werden.