Testamentsvollstreckung ist Vertrauenssache
Wer das Vermögen eines Verstorbenen wie erhält regelt das Erbrecht. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Der Erblasser kann in einem Testament oder Erbvertrag aber bestimmen, welche Personen was erben sollen.
Erben sind jedoch mitunter überfordert und nicht selten uneins, was mit dem Nachlass passieren soll. Um sicherzustellen, dass der „letzte Wille“ umgesetzt wird, kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker in seinem Testament benennen, der nach seinem Tod den Nachlass verwaltet und abwickelt – und somit auch einem Streit unter den Erben vorbeugen. Das heißt im Umkehrschluss: Ohne Testament keine Testamentsvollstreckung!
Im Zuge immer komplizierter werdender Familien- und Vermögensverhältnisse hat die Testamentsvollstreckung als erbrechtliches Gestaltungsmittel stark an Bedeutung gewonnen.
Der Erfolg einer Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der Person und Qualifikation des Testamentsvollstreckers.
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Das Zertifikat der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) steht für eine fundierte Ausbildung und Qualifikation, regelmäßige Fort- und Weiterbildung und Versicherungsschutz. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Qualifikation eines von der AGT zertifizierten Testamentsvollstreckers im Bereich der Testamentsvollstreckung über der eines Fachanwaltes für Erbrecht liegt (OLG Hamm, Beschl. v. 21.03.2017, 25 W 268/16).
Klarheit schaffen – Ärger vermeiden
Unklarheiten in Erbfragen schaffen Probleme, die durch die Bestellung eines Testamenstvollstreckers vermieden werden können. Eine klar geregelte Testamentsvollstreckung hat somit positiven Einfluss auf private wie auch auf Unternehmensschicksale.
Wozu ein Testament?
- Ohne letztwillige Verfügung erfolgt die Bestimmung der Erben per Gesetz (gesetzliche Erbfolge). Danach erben nur der Ehepartner und/oder die Verwandten. Gibt es keine Erben, fällt der Nachlass dem Staat zu.
- Eine vom Gesetz abweichende Regelung oder Verteilung ist nur mit Errichtung eines Testaments oder durch Abschluss eines Erbvertrags möglich.
- Ohne Testament gibt es keine Testamentsvollstreckung.
- Ohne Testamentsvollstrecker drohen bei immer komplexeren Familien- und Vermögensverhältnissen Streit und Fehler.
Von wem und warum sollte eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden?
- Jeder, der schutzbedürftige Angehörige hat.
- Versorgung behinderter Abkömmlinge, zur Gewährleistung einer Versorgung unabhängig von den Unwägbarkeiten der öffentlichen Hand.
- Jeder, der Streit und Überforderung in der Familie vermeiden möchte.
- Lebensgemeinschaften mit nichtehelichen Kindern, Patchwork-Familien.
- Unternehmer, Stifter.
- Immobilienbesitzer, Inhaber komplexer Vermögenswerte.
- Schutz des Nachlasses vor dem Zugriff von Eigengläubigern des Erben (drohende Privatinsolvenz des Erben).
- Vereinfachung und Sicherstellung der Nachlassabwicklung (serviceorientierte Dienstleistung), bspw. wenn die bedachten Abkömmlinge ihren Lebensmittelpunkt in Übersee haben und mit den Formalitäten in Deutschland nicht belastet werden sollen.
Was sind die Aufgaben des Testamentvollstreckers?
- Ausführung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers.
- Regulierung der Nachlassverbindlichkeiten.
- Einreichung der Erbschaftsteuererklärung und Abführung der Erbschaftsteuer.
- Verteilung des Nachlasses an die Erben.
- Als Dauertestamentsvollstrecker verwaltet er langfristig den Nachlass, etwa bei der Verwaltung des Vermögens für minderjährige, behinderte oder überschuldete Erben.
Richtig verstandene Testamentsvollstreckung bedeutet
- Vertrauensvolle, transparente und zügige Abwicklung des letzten Willens
- Schutzfunktion für überlebende Angehörige
- Vereinfachung und Sicherstellung der Nachlassabwicklung
- Langfristiger Schutz des Nachlasses vor Vermögensverfall oder ungewollten Zugriff Dritter
- Erfüllung karitativer Zwecke
Sie haben Fragen?
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne in allen Fragen der Testamentsvollstreckung weiter.