Testa­ments­voll­stre­ckung ist Vertrau­ens­sache

Wer das Vermögen eines Verstor­benen wie erhält regelt das Erbrecht. Ohne Testa­ment greift die gesetz­liche Erbfolge. Der Erblasser kann in einem Testa­ment oder Erbver­trag aber bestimmen, welche Personen was erben sollen.

Erben sind jedoch mitunter über­for­dert und nicht selten uneins, was mit dem Nach­lass passieren soll. Um sicher­zu­stellen, dass der „letzte Wille“ umge­setzt wird, kann der Erblasser einen Testa­ments­voll­stre­cker in seinem Testa­ment benennen, der nach seinem Tod den Nach­lass verwaltet und abwi­ckelt – und somit auch einem Streit unter den Erben vorbeugen. Das heißt im Umkehr­schluss: Ohne Testa­ment keine Testa­ments­voll­stre­ckung!

Im Zuge immer kompli­zierter werdender Fami­lien- und Vermö­gens­ver­hält­nisse hat die Testa­ments­voll­stre­ckung als erbrecht­li­ches Gestal­tungs­mittel stark an Bedeu­tung gewonnen.

Der Erfolg einer Testa­ments­voll­stre­ckung steht und fällt mit der Person und Quali­fi­ka­tion des Testa­ments­voll­stre­ckers.

Zerti­fi­zierter Testa­ments­voll­stre­cker (AGT)
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Das Zerti­fikat der Arbeits­ge­mein­schaft Testa­ments­voll­stre­ckung und Vermö­gens­sorge (AGT) steht für eine fundierte Ausbil­dung und Quali­fi­ka­tion, regel­mä­ßige Fort- und Weiter­bil­dung und Versi­che­rungs­schutz. Die Recht­spre­chung geht davon aus, dass die Quali­fi­ka­tion eines von der AGT zerti­fi­zierten Testa­ments­voll­stre­ckers im Bereich der Testa­ments­voll­stre­ckung über der eines Fach­an­waltes für Erbrecht liegt (OLG Hamm, Beschl. v. 21.03.2017, 25 W 268/16).

Klar­heit schaffen – Ärger vermeiden

Unklar­heiten in Erbfragen schaffen Probleme, die durch die Bestel­lung eines Testa­menst­voll­stre­ckers vermieden werden können. Eine klar gere­gelte Testa­ments­voll­stre­ckung hat somit posi­tiven Einfluss auf private wie auch auf Unter­neh­mens­schick­sale.

Wozu ein Testa­ment?

  • Ohne letzt­wil­lige Verfü­gung erfolgt die Bestim­mung der Erben per Gesetz (gesetz­liche Erbfolge). Danach erben nur der Ehepartner und/oder die Verwandten. Gibt es keine Erben, fällt der Nach­lass dem Staat zu.
  • Eine vom Gesetz abwei­chende Rege­lung oder Vertei­lung ist nur mit Errich­tung eines Testa­ments oder durch Abschluss eines Erbver­trags möglich.
  • Ohne Testa­ment gibt es keine Testa­ments­voll­stre­ckung.
  • Ohne Testa­ments­voll­stre­cker drohen bei immer komple­xeren Fami­lien- und Vermö­gens­ver­hält­nissen Streit und Fehler.

Von wem und warum sollte eine Testa­ments­voll­stre­ckung ange­ordnet werden?

  • Jeder, der schutz­be­dürf­tige Ange­hö­rige hat.
  • Versor­gung behin­derter Abkömm­linge, zur Gewähr­leis­tung einer Versor­gung unab­hängig von den Unwäg­bar­keiten der öffent­li­chen Hand.
  • Jeder, der Streit und Über­for­de­rung in der Familie vermeiden möchte.
  • Lebens­ge­mein­schaften mit nicht­ehe­li­chen Kindern, Patch­work-Fami­lien.
  • Unter­nehmer, Stifter.
  • Immo­bi­li­en­be­sitzer, Inhaber komplexer Vermö­gens­werte.
  • Schutz des Nach­lasses vor dem Zugriff von Eigen­gläu­bi­gern des Erben (drohende Privat­in­sol­venz des Erben).
  • Verein­fa­chung und Sicher­stel­lung der Nach­lass­ab­wick­lung (service­ori­en­tierte Dienst­leis­tung), bspw. wenn die bedachten Abkömm­linge ihren Lebens­mit­tel­punkt in Übersee haben und mit den Forma­li­täten in Deutsch­land nicht belastet werden sollen.

Was sind die Aufgaben des Testa­ment­voll­stre­ckers?

  • Ausfüh­rung der letzt­wil­ligen Verfü­gungen des Erblas­sers.
  • Regu­lie­rung der Nach­lass­ver­bind­lich­keiten.
  • Einrei­chung der Erbschaft­steu­er­erklä­rung und Abfüh­rung der Erbschaft­steuer.
  • Vertei­lung des Nach­lasses an die Erben.
  • Als Dauer­te­s­ta­ments­voll­stre­cker verwaltet er lang­fristig den Nach­lass, etwa bei der Verwal­tung des Vermö­gens für minder­jäh­rige, behin­derte oder über­schul­dete Erben.

Richtig verstan­dene Testa­ments­voll­stre­ckung bedeutet

  • Vertrau­ens­volle, trans­pa­rente und zügige Abwick­lung des letzten Willens
  • Schutz­funk­tion für über­le­bende Ange­hö­rige
  • Verein­fa­chung und Sicher­stel­lung der Nach­lass­ab­wick­lung
  • Lang­fris­tiger Schutz des Nach­lasses vor Vermö­gens­ver­fall oder unge­wollten Zugriff Dritter
  • Erfül­lung kari­ta­tiver Zwecke

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