Testamentsvollstreckung ist Vertrauenssache
Wer das Vermögen eines Verstorbenen wie erhält regelt das Erbrecht. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Der Erblasser kann in einem Testament oder Erbvertrag aber bestimmen, welche Personen was erben sollen.
Erben sind jedoch mitunter überfordert und nicht selten uneins, was mit dem Nachlass passieren soll. Um sicherzustellen, dass der „letzte Wille“ umgesetzt wird, kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker in seinem Testament benennen, der nach seinem Tod den Nachlass verwaltet und abwickelt – und somit auch einem Streit unter den Erben vorbeugen. Das heißt im Umkehrschluss: Ohne Testament keine Testamentsvollstreckung!
Im Zuge immer komplizierter werdender Familien- und Vermögensverhältnisse hat die Testamentsvollstreckung als erbrechtliches Gestaltungsmittel stark an Bedeutung gewonnen.
Klarheit schaffen – Ärger vermeiden
Unklarheiten in Erbfragen schaffen Probleme, die durch die Bestellung eines Testamenstvollstreckers vermieden werden können. Eine klar geregelte Testamentsvollstreckung hat somit positiven Einfluss auf private wie auch auf Unternehmensschicksale.
Langjährige Erfahrung
HSP STEUER München West verfügt über tiefe und langjährige Erfahrung in der Testamentsvollstreckung. So beraten wir fundiert und entwickeln für Sie maßgeschneiderte Lösungen.
Herr Aschinger ist seit dem Jahr 2011 als Zertifizierter Testamentsvollstrecher (AGT) tätig. Die letzte Rezertifizierung fand im Jahr 2020 durch regelmäßige Pflichtfortbildungen statt.
Wozu ein Testament?
- Ohne letztwillige Verfügung erfolgt die Bestimmung der Erben per Gesetz (gesetzliche Erbfolge). Danach erben nur der Ehepartner und/oder die Verwandten. Gibt es keine Erben, fällt der Nachlass dem Staat zu.
- Eine vom Gesetz abweichende Regelung oder Verteilung ist nur mit Errichtung eines Testaments oder durch Abschluss eines Erbvertrags möglich.
- Ohne Testament gibt es keine Testamentsvollstreckung.
Warum soll Testamentsvollstreckung angeordnet werden?
Testamentsvollstreckung ist ein sehr persönliches Amt. Die Gründe für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sind vielfältig und ebenso unterschiedlich, wie die Erblasser selbst (vgl. hierzu Rott/Kornau/Zimmermann, Testamentsvollstreckung, 2. Aufl. 2012, S. 54 f.). In der Praxis stehen meist die wohlverstandenen Interessen des Nachlasses im Vordergrund.
Gründe für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung
- Immer werthaltigere und komplizierter strukturierte Vermögen, bspw. Fonds und Beteiligungen sowie das in bestimmten Kreisen zunehmend häufiger anzutreffende Auslandsvermögen.
- Immer weniger, oftmals ganz fehlende Abkömmlinge.
- Fehlendes Vertrauen in die Abkömmlinge.
- Patchwork-Familienstrukturen; sie ergeben sich heute häufig bei zwei oder mehr (ehelichen) Beziehungen, woraus sich die Gefahr ergibt, dass bei unvorhergesehener Versterbensreihenfolge das Vermögen in den „falschen“ Stamm abwandert bzw. abweichend vom Wunsch des Erblassers verteilt wird.
- Karitative Erwägungen, aufgrund des damit verbundenen Imagegewinns in der Öffentlichkeit, oder aus Dankbarkeit über das gelungene eigene Leben.
- Versorgung behinderter Abkömmlinge, zur Gewährleistung einer Versorgung unabhängig von den Unwägbarkeiten der öffentlichen Hand (vgl. zur Gestaltung eines Behindertentestaments Weiler, NWB-EV 8/2017 S. 286).
- Vereinfachung und Sicherstellung der Nachlassabwicklung (serviceorientierte Dienstleistung), bspw. wenn die bedachten Abkömmlinge ihren Lebensmittelpunkt in Übersee haben und mit den Formalitäten in Deutschland nicht belastet werden sollen.
- Schutz des Nachlasses vor dem Zugriff von Eigengläubigern des Erben. Die Zahl der Verbraucherinsolvenzfälle steigt kontinuierlich. Viele Erblasser möchten verhindern, dass in der Wohlverhaltensphase die Hälfte des auf den Schuldner entfallenden Nachlassanteils an den Treuhänder und damit an die Gläubiger auszukehren ist.
- Absicherung einer Unternehmensnachfolge. Die lebzeitige Unternehmensnachfolge ist sicherlich vorzuziehen, weil sie dem Unternehmer-Erblasser sehr viel mehr Gestaltungsoptionen lässt. Andererseits liegt es im Wesen des menschlichen Seins, den Zeitpunkt des Ablebens nicht steuern zu können, die Anordnung der Testamentsvollstreckung dient hier der Absicherung vor einer unkontrollierten Nachfolge.
Was sind die Aufgaben des Testamentvollstreckers?
- Ausführung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers aus.
- Regulierung der Nachlassverbindlichkeiten.
- Einreichung der Erbschaftsteuererklärung und Abführung der Erbschaftsteuer.
- Verteilung des Nachlasses an die Erben.
- Als Dauertestamentsvollstrecker verwaltet er langfristig den Nachlass, etwa bei der Verwaltung des Vermögens für minderjährige, behinderte oder überschuldete Erben.
Richtig verstandene Testamentsvollstreckung bedeutet
- Schutzfunktion für überlebende Angehörige
- Vereinfachung und Sicherstellung der Nachlassabwicklung
- Langfristiger Schutz des Nachlasses vor Vermögensverfall oder ungewollten Zugriff Dritter
- Erfüllung karitativer Zwecke
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Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne in allen Fragen der Testamentsvollstreckung weiter.