Testa­ments­voll­stre­ckung ist Vertrau­ens­sache

Wer das Vermögen eines Verstor­benen wie erhält regelt das Erbrecht. Ohne Testa­ment greift die gesetz­liche Erbfolge. Der Erblasser kann in einem Testa­ment oder Erbver­trag aber bestimmen, welche Personen was erben sollen.

Erben sind jedoch mitunter über­for­dert und nicht selten uneins, was mit dem Nach­lass passieren soll. Um sicher­zu­stellen, dass der „letzte Wille“ umge­setzt wird, kann der Erblasser einen Testa­ments­voll­stre­cker in seinem Testa­ment benennen, der nach seinem Tod den Nach­lass verwaltet und abwi­ckelt – und somit auch einem Streit unter den Erben vorbeugen. Das heißt im Umkehr­schluss: Ohne Testa­ment keine Testa­ments­voll­stre­ckung!

Im Zuge immer kompli­zierter werdender Fami­lien- und Vermö­gens­ver­hält­nisse hat die Testa­ments­voll­stre­ckung als erbrecht­li­ches Gestal­tungs­mittel stark an Bedeu­tung gewonnen.

Klar­heit schaffen – Ärger vermeiden

Unklar­heiten in Erbfragen schaffen Probleme, die durch die Bestel­lung eines Testa­menst­voll­stre­ckers vermieden werden können. Eine klar gere­gelte Testa­ments­voll­stre­ckung hat somit posi­tiven Einfluss auf private wie auch auf Unter­neh­mens­schick­sale.

Lang­jäh­rige Erfah­rung

HSP STEUER München West verfügt über tiefe und lang­jäh­rige Erfah­rung in der Testa­ments­voll­stre­ckung. So beraten wir fundiert und entwi­ckeln für Sie maßge­schnei­derte Lösungen.

Herr Aschinger ist seit dem Jahr 2011 als Zerti­fi­zierter Testa­ments­voll­st­re­cher (AGT) tätig. Die letzte Rezer­ti­fi­zie­rung fand im Jahr 2020 durch regel­mä­ßige Pflicht­fort­bil­dungen statt.

Wozu ein Testa­ment?

  • Ohne letzt­wil­lige Verfü­gung erfolgt die Bestim­mung der Erben per Gesetz (gesetz­liche Erbfolge). Danach erben nur der Ehepartner und/oder die Verwandten. Gibt es keine Erben, fällt der Nach­lass dem Staat zu.
  • Eine vom Gesetz abwei­chende Rege­lung oder Vertei­lung ist nur mit Errich­tung eines Testa­ments oder durch Abschluss eines Erbver­trags möglich.
  • Ohne Testa­ment gibt es keine Testa­ments­voll­stre­ckung.

Warum soll Testa­ments­voll­stre­ckung ange­ordnet werden?

Testa­ments­voll­stre­ckung ist ein sehr persön­li­ches Amt. Die Gründe für die Anord­nung einer Testa­ments­voll­stre­ckung sind viel­fältig und ebenso unter­schied­lich, wie die Erblasser selbst (vgl. hierzu Rott/Kornau/Zimmermann, Testa­ments­voll­stre­ckung, 2. Aufl. 2012, S. 54 f.). In der Praxis stehen meist die wohl­ver­stan­denen Inter­essen des Nach­lasses im Vorder­grund.

Gründe für die Anord­nung einer Testa­ments­voll­stre­ckung

  • Immer wert­hal­ti­gere und kompli­zierter struk­tu­rierte Vermögen, bspw. Fonds und Betei­li­gungen sowie das in bestimmten Kreisen zuneh­mend häufiger anzu­tref­fende Auslands­ver­mögen.
  • Immer weniger, oftmals ganz fehlende Abkömm­linge.
  • Fehlendes Vertrauen in die Abkömm­linge.
  • Patch­work-Fami­li­en­struk­turen; sie ergeben sich heute häufig bei zwei oder mehr (eheli­chen) Bezie­hungen, woraus sich die Gefahr ergibt, dass bei unvor­her­ge­se­hener Verster­bens­rei­hen­folge das Vermögen in den „falschen“ Stamm abwan­dert bzw. abwei­chend vom Wunsch des Erblas­sers verteilt wird.
  • Kari­ta­tive Erwä­gungen, aufgrund des damit verbun­denen Image­ge­winns in der Öffent­lich­keit, oder aus Dank­bar­keit über das gelun­gene eigene Leben.
  • Versor­gung behin­derter Abkömm­linge, zur Gewähr­leis­tung einer Versor­gung unab­hängig von den Unwäg­bar­keiten der öffent­li­chen Hand (vgl. zur Gestal­tung eines Behin­der­ten­tes­ta­ments Weiler, NWB-EV 8/2017 S. 286).
  • Verein­fa­chung und Sicher­stel­lung der Nach­lass­ab­wick­lung (service­ori­en­tierte Dienst­leis­tung), bspw. wenn die bedachten Abkömm­linge ihren Lebens­mit­tel­punkt in Übersee haben und mit den Forma­li­täten in Deutsch­land nicht belastet werden sollen.
  • Schutz des Nach­lasses vor dem Zugriff von Eigen­gläu­bi­gern des Erben. Die Zahl der Verbrau­cher­insol­venz­fälle steigt konti­nu­ier­lich. Viele Erblasser möchten verhin­dern, dass in der Wohl­ver­hal­tens­phase die Hälfte des auf den Schuldner entfal­lenden Nach­las­s­an­teils an den Treu­händer und damit an die Gläu­biger auszu­kehren ist.
  • Absi­che­rung einer Unter­neh­mens­nach­folge. Die lebzei­tige Unter­neh­mens­nach­folge ist sicher­lich vorzu­ziehen, weil sie dem Unter­nehmer-Erblasser sehr viel mehr Gestal­tungs­op­tionen lässt. Ande­rer­seits liegt es im Wesen des mensch­li­chen Seins, den Zeit­punkt des Able­bens nicht steuern zu können, die Anord­nung der Testa­ments­voll­stre­ckung dient hier der Absi­che­rung vor einer unkon­trol­lierten Nach­folge.

Was sind die Aufgaben des Testa­ment­voll­stre­ckers?

  • Ausfüh­rung der letzt­wil­ligen Verfü­gungen des Erblas­sers aus.
  • Regu­lie­rung der Nach­lass­ver­bind­lich­keiten.
  • Einrei­chung der Erbschaft­steu­er­erklä­rung und Abfüh­rung der Erbschaft­steuer.
  • Vertei­lung des Nach­lasses an die Erben.
  • Als Dauer­te­s­ta­ments­voll­stre­cker verwaltet er lang­fristig den Nach­lass, etwa bei der Verwal­tung des Vermö­gens für minder­jäh­rige, behin­derte oder über­schul­dete Erben.

Richtig verstan­dene Testa­ments­voll­stre­ckung bedeutet

  • Schutz­funk­tion für über­le­bende Ange­hö­rige
  • Verein­fa­chung und Sicher­stel­lung der Nach­lass­ab­wick­lung
  • Lang­fris­tiger Schutz des Nach­lasses vor Vermö­gens­ver­fall oder unge­wollten Zugriff Dritter
  • Erfül­lung kari­ta­tiver Zwecke

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