DER MONAT 08.2021

3 HSP NEWS DER MONAT 8.21 Wohnungsvermietung: Energie- lieferungen sind steuerpflichtige Hauptleistungen Vor dem Finanzgericht Münster klagte die Vermieterin eines Grundstücks, auf dem sich u. a. ein Haupthaus mit zwei Wohnungen befand. Sie installierte 2016 eine neue Heizungsanlage für die Woh- nungen im Haupthaus. Die Klägerin gab Umsatzsteuervoranmeldungen ab und verzichtete auf die Kleinunternehmerre- gelung. Sie gab steuerpflichtige Umsätze aus den Energielieferungen an die Mieter an und Vorsteuern aus der Rechnung über die Installation der Heizungsanlage sowie den Gaslieferungen. Es errechnete sich ein Erstattungsbetrag. Das Finanzamt war je- doch der Ansicht, es handele sich bei den Energielieferungen um unselbstständige Nebenleistungen zu der steuerfreien Woh- nungsvermietung und setzte die Umsatz- steuervoranmeldungen auf 0 Euro fest. Die Klage hiergegen hatte vor dem Fi- nanzgericht Münster Erfolg. Es entschied, dass die durch den Vermieter an den Mieter erbrachte Energielieferungen nicht als Ne- benleistungen zur steuerfreien Wohnungs- vermietung, sondern als steuerpflichtige Hauptleistungen anzusehen sind. Personengesellschaft als Organgesellschaft Aufgrund europarechtlicher Vorgaben kön- nen Personengesellschaften umsatzsteuer- lich Organgesellschaften sein. Trotz zustim- mender Auffassung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom26. Mai 2017 war bislang unklar, in welchen Fällen eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein kann. Auch, weil die Finanzverwaltung die „Hürde“ hierfür sehr hoch gelegt hat. Die Frage, ob eine finanzielle Eingliede - rung nur gegeben ist, wenn der Organträger unmittelbar alle Anteile an der Personenge- sellschaft hält oder auch eine Mehrheits- beteiligung an der Personengesellschaft ausreicht, hat nunmehr der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des Finanz- gerichts Berlin-Brandenburg beantwortet. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die strengen Anforderungen der Finanzverwal- tung europarechtskonform sind. Der EuGH hat nun mit Urteil vom 15. Ap- ril 2021 klargestellt, dass eine solche Ein- schränkung, dass Personengesellschaf- ten nur Organgesellschaften sein können, wenn auch alle Gesellschafter finanziell in den Organträger eingegliedert sind, gegen Unionsrecht verstößt. Eine Mehrheitsbetei- ligung an der Personengesellschaft sei aus- reichend. Die Auslegung, Organträger könne nur der sein, der unmittelbar alle Anteile an der Personengesellschaft hält, sei zu eng. Diese Einschränkung sei auch nicht zur Ver- meidung von Steuerhinterziehung und/oder Steuerumgehungen geeignet. Hierzu wäre z. B. eine Bewilligung der Organschaft durch die Finanzverwaltung besser geeignet. Folge: Unter Berufung auf das EuGH-Ur- teil können auch Personengesellschaften in eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft einbezogen werden, an denen der Organ- träger nicht alle Anteile hält. Umsatzsteuer von den Vergütungen und unterwarf diese Einnahmen als Sonstige Einkünfte aus Leis- tungen der Besteuerung. Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich um nicht steuer- bares Schmerzensgeld für gesundheitliche Beeinträchtigungen handelt. Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz keinen Erfolg. Nach Auf- fassung des Gerichts stellt die Tätigkeit als Probandin für medizinische Wirkstoffe eine steuerbare Tätigkeit in Form sonstiger Leis- tungen dar. Eine „Leistung“ in diesem Sinne sei jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein könne. Erfolg oder Misserfolg der Studie, das vorzeitige Abbrechen der Studie seien dem- nach unerheblich für die Besteuerung des Honorars. Auch Dauer und Häufigkeit der Leistungen seien ohne Bedeutung. Zu be- achten sei dabei, dass solche Einkünfte nur dann nicht einkommensteuerpflichtig seien, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalender- jahr betragen haben (Freigrenze). Haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen - Nebenkostenabrechnung vorlegen Wohnungseigentümer und Mieter können Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleis- tungen oder Handwerkerleistungen antei- lig steuerlich geltend machen. Dafür sollte die Nebenkostenabrechnung bei der Ein- kommensteuererklärung vorgelegt wer- den. Das Finanzamt erkennt u. a. Kosten für die Reinigung des Treppenhauses, für Dach-, Fassaden- und Gartengestaltungs- arbeiten oder für Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen an. Ab- zugsfähig sind auch die Schornsteinfe- gergebühren oder Kosten für das Über- prüfen von Blitzschutzeinrichtungen. Die insgesamt anfallenden Aufwendungen müssen auf die einzelnen Eigentümer oder Wohnungen aufgeteilt sein. In der Jahres- abrechnung sollten die einzelnen Dienst- leister mit den Gesamtkosten aufgeführt sein und dazu detailliert der den einzelnen Wohneinheiten zugeordnete Kostenanteil. Alternativ können sich Wohnungseigentü- mer eine Bescheinigung des Verwalters für das Finanzamt ausstellen lassen. HINWEIS Wegen der entgegenstehenden Verwaltungsauffassung besteht insoweit ein Wahlrecht. Verfahrensrecht Abgabefrist für Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2020 verlängert Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 der Verlängerung der Abgabefrist für die Steu- ererklärung 2020 um drei Monate zuge- stimmt. Steuerpflichtige, die ihre Steuer- erklärung selbst anfertigen, haben nun bis Ende Oktober 2021 Zeit, um ihre Erklärung beim Finanzamt abzugeben. Sind Ange- hörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung beauftragt, verlängert sich der Termin auf den 31. Mai 2022. Auch die besonderen Abgabefristen für Steuerpflich- tige mit Einkünften aus Land- und Forst- wirtschaft verlängern sich um drei Monate. Parallel dazu wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steu- erschulden um drei Monate ausgeweitet. Der Bund möchte neben den Steuer- zahlern und insbesondere die Steuerbera- ter entlasten, da seit Corona ein deutlich höheres Arbeitspensum anfällt. Auch die Finanzämter sind wohl froh, da sich auch

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