DER MONAT 08.2021

HSP NEWS DER MONAT 8.21 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 8.21: Monatsinformation August 2021. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Antrag auf Wirtschaftsförderung: Exakte Angaben zwingend erforderlich Ein Handwerksbetrieb mit Betriebsstätten in unterschiedlichen Ortsgemeinden stellte einen Antrag auf regionale Wirtschaftsför- derung für Werkzeugmaschinen im Wert von rund 121.000 Euro. Im Antragsfor- mular hierzu gab er einen bestimmten Investitionsort an, ließ die durch die Be- klagte in einer vorläufigen Entscheidung als grundsätzlich förderfähig eingestuften Maschinen aber an eine hiervon abwei- chende Betriebsstätte liefern. Dort lagerte und nutzte der Handwerksbetrieb die Ma- schinen. Daraufhin wurde der Förderantrag abgelehnt, weil die Umsetzung des Vorha- bens nicht entsprechend den Angaben im Förderantrag erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht Koblenz dem Handwerksbetrieb nicht Recht. Für die in Streit stehenden Fördermittel der re- gionalen Wirtschaftsförderung sei ent- scheidend, dass ein Vorhaben an dem im Antragsformular benannten Investi- tionsort umgesetzt werde. Die entspre- chende Angabe sei dabei keine bloße Formalität. Es handele sich vielmehr um eine subventionserhebliche Tatsache, aus der sich ergebe, ob sich das Vorhaben im Fördergebiet befinde und wie hoch der Förderhöchstbetrag sei. Zudem lasse sich erst ausgehend von den Verhältnissen an einem konkreten Investitionsort beurtei- len, ob ein Vorhaben förderfähig sei. Bei dieser Bewertung fänden auch Stellung- nahmen der Bundesagentur für Arbeit und der zuständigen Handwerkskammer Be- rücksichtigung. Dabei sähen die einschlägi- gen Förderbestimmungen auch keine Hei- lungsmöglichkeit durch das nachträgliche Verbringen der Maschinen an den zunächst angegebenen Standort vor. Sonstiges ist eine Kooperation aus eigenständigen, also recht- lich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsan- waltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE koope- rieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveran- staltungen, Qualitätssicherung sowie wechselsei- tige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorhe- riger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Ein- willigung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der brei - ten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE dort die Lage arbeitsbelastend verschärft. Schätzung eines Gastronomie- betriebs auf Grundlage der Richt- satzsammlung rechtmäßig Im summarischen Verfahren ist die Schät- zung eines Gastronomiebetriebs (hier: Re- staurant mit portugiesisch-mediterraner Küche) auf der Grundlage der Richtsatz- sammlung unter Berücksichtigung des Mittelwerts der Bandbreite der Rohge- winnaufschlagsätze (im Streitjahr 257 Pro- zent) nicht zu beanstanden, wenn sich der geprüfte Betrieb in guter Lage befindet, in den sozialen Medien positiv bewertet und als gut besucht dargestellt wird und keine substanziierten Gründe vorgetragen werden, die eine schlechte Ertragslage nahelegen. So entschied das Finanzgericht Hamburg. Die Finanzbehörde habe die Schätzung auf einen externen Betriebsvergleich nach Maßgabe der Werte der amtlichen Richt- satzsammlung gestützt. Die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung sei eine anerkannte Schätzungsmethode und werde als solche letztlich auch nicht substanzi- iert von der Antragstellerin in Frage gestellt. Grundsätzlich sei die Schätzungsmethode zu wählen, welche die größte Gewähr dafür biete, mit zumutbarem Aufwand das wahr- scheinlichste Ergebnis zu erzielen; ein An- spruch auf Anwendung einer bestimmten Schätzungsmethode bestehe nicht. Angesichts der gravierenden Mängel der Aufzeichnungen der Antragstellerin, etwa dass Bareinnahmen nicht erfasst wurden, weder ein Kassenbuch noch Z-Bons vor- handen waren, gewichtige Anzeichen für Schwarzeinkäufe aufgefunden wurden und die Privateinlagen die Privatentnahmen deutlich überstiegen, bestünden keine Be- denken dagegen, eine Schätzung auf der Grundlage des externen Betriebsvergleichs anhand der Werte der Richtsatzsammlung vorzunehmen. Unter diesen Umständen würden sich insbesondere keine anderen Schätzungsmethoden aufdrängen. HINWEIS Da der 31. Oktober 2021 ein Sonntag ist, verschiebt sich die Frist auf Montag, den 1. November 2021. In Bundesländern, in denen der 1. November ein Feiertag ist, ist der 2. November 2021 der letzte Abgabe- termin für die Steuererklärung 2020. Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. 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