DER MONAT 08.2021

2 HSP NEWS DER MONAT 8.21 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat August 2021. Laufzeitbezogene Betrachtungs- weise bei Firmenwagen- Leasingsonderzahlungen Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat zu der Frage Stellung genommen, in wel- cher Höhe eine im Dezember 2013 geleis- tete Leasingsonderzahlung für einen teils privat und teils zu unternehmerischen Zwe- cken genutzten Pkw als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig ist. Verwendet ein nicht bilanzierungspflich- tiger Steuerpflichtiger einen geleasten Pkw für unternehmerische Zwecke und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, so gehört eine bei Leasingbeginn zu erbrin- gende Sonderzahlung in Höhe der anteili- gen unternehmerischen Nutzung des Pkw nach dem Urteil des Finanzgerichts zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben. Da- bei sei bei der Höhe der anteiligen unter- nehmerischen Nutzung auf eine laufzeit- bezogene Betrachtungsweise abzustellen. Bau neuer Mietwohnungen kann Steuervorteile bringen Vermieter können für neu gebaute Woh- nungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen. Dies setzt aber voraus, dass der Bauantrag für die neue Wohnung vor dem 1. Januar 2022 gestellt wird und dann min- destens zehn Jahre lang vom Bauherrn oder Käufer vermietet wird. Gewährt werden jährlich bis zu 5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusätzlich zur normalen Abschreibung. So können innerhalb von vier Jahren insgesamt bis zu 28 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung steuerlich wirksam werden. Gefördert werden dabei nicht nurWohnungen imZusammenhangmit demNeubau vonGebäuden, sondern auch die Schaffung neuerWohnungen in bestehenden Gebäuden, z. B. ein Dachgeschossausbau. Bauanträge können nur von vorlage- berechtigten Architekten und Bauingeni- euren gestellt werden. Ist kein Bauantrag erforderlich, muss die Bauanzeige bis zum Stichtag erfolgen. Diese kann vom Steuer- pflichtigen selbst vorgenommen werden. Zu beachten ist, dass die Sonderab- schreibungsmöglichkeit nur für maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche absetzbar und generell ausgeschlossen ist, wenn die Anschaffungs- oder Herstel- lungskosten je Quadratmeter Wohnfläche einen Betrag von 3.000 Euro übersteigen. Kosten für Abonnement einer Tageszeitung nicht abzugsfähig Der Sprecher eines Bankvorstands klagte gegen seinen Einkommensteuerbescheid. Er wollte die Kosten für sein Tageszeitungs- abonnement - zumindest anteilig - als Wer- bungskosten bei der Steuer absetzen. Er trug vor, dass die tagesaktuelle Information über Finanzen, Politik und Wirtschaft wesentlicher Bestandteil seiner Tätigkeit sei. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, die Tageszeitung enthalte aber in großem Umfang auch Infor- mationen über Politik, Kultur und Sport, was nicht zumBerufsbild des Klägers gehöre. Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Finanzamt Recht. Aufwendungen der pri- vaten Lebensführung - wozu auch das Zei- tungslesen gehöre - seien keine Werbungs- kosten. Auch ließe sich nicht aufteilen, in welchem Umfang der Kläger die Tageszei- tung privat bzw. beruflich lese. Abzug der beim Tod des Steuer- pflichtigen noch nicht verbrauch- ten Erhaltungsaufwendungen Der Eigentümer eines mit einem Zweifa- milienhaus bebauten Grundstücks erzielte aus diesem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Als er verstarb, stritten seine Frau und das Finanzamt darüber, ob noch nicht berücksichtigte Erhaltungsaufwen- dungen im Todesjahr (Streitjahr) in einer Summe beim Erblasser abziehbar sind oder die Verteilung beim Erben fortgeführt wird. Im Streitjahr wurde die Frau mit ih- rem verstorbenen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte sie für ihren verstorbenen Ehemann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 12. Januar 2016 und als Werbungskosten gab sie den zum Zeitpunkt des Todes noch nicht berücksichtigten Teil der Erhaltungsaufwen- dungen an. Das beklagte Finanzamt berück- sichtigte in dem Einkommensteuerbescheid 2016 Erhaltungsaufwendungen nur in der Höhe, die dem auf den Monat Januar ent- fallenden Anteil der an sich für 2016 ange- fallenen Jahresbeträge entsprach. Die hiergegen nach erfolglosemEinspruch erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Münster Erfolg. Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurückgewiesen. Habe der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen auf meh- rere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums - wie im Streitfall -, sei der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen imVeranlagungs- jahr des Versterbens als Werbungskosten imRahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen. Probandenhonorare für medizini- sche Studien sind steuerbar Eine Steuerpflichtige hatte für die Teilnah- me an drei klinischen Studien (eine Creme und zwei Medikamente) Vergütungen i. H. v. insgesamt 7.275 Euro zuzüglich Fahrtkos- tenpauschalen erhalten. Für den Fall studi- enbedingter Verletzungen wurde zugunsten der Probanden eine Probandenversicherung abgeschlossen. In einer Kontrollmitteilung erlangte das beklagte Finanzamt Kenntnis Einkommensteuer HINWEIS Werbungskosten sind in dem Veranlagungszeitraum abzuziehen, in dem sie geleistet worden sind. Jedoch kann ein Steuerpflichtiger größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwe- cken dienen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. HINWEIS Ausgaben für das Abonnement von Fachzeitschriften, die nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden, können jedoch steuermin- dernd geltend gemacht werden. Auch sollten Aufwendungen für Tageszei- tungen und Zeitschriften, die für den Betrieb etwa von Gaststätten, Hotels und Friseursalons oder für Arztpraxen bezogen werden, immer als Betriebs- ausgaben angegeben werden.

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