DER MONAT 03.2021

3 HSP NEWS DER MONAT 3.21 Nicht angemessene Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens kann verdeckte Gewinnaus- schüttungen darstellen Eine GmbH wies eine Forderung gegenüber ihrem beherrschenden Gesellschafter auf ihrem Verrechnungskonto aus. Die Forde- rung wurde unverzinst dem Gesellschaf- ter überlassen. Das Finanzamt setzte auf- grund der mangelnden Verzinsung jährliche verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an. Gegenüber einem Dritten hätte ein ordnungsgemäßer Geschäftsführer eine angemessene Verzinsung gefordert. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein gab der Finanzbehörde Recht. Auch die Nichtverzinsung einer Forderung führe zu einer vGA nach dem Körperschaftsteuer- gesetz, da eine verhinderte Vermögens- mehrung vorliege. Für Darlehen auf Ver- rechnungskonten würden dabei dieselben Voraussetzungen gelten wie für separat vereinbarte Darlehen zwischen Kapital- gesellschaft und Gesellschafter. Ein „or- dentlicher und gewissenhafter“ Kaufmann würde ein Darlehen an einen fremden Drit- ten nicht zinslos überlassen, sondern stets eine bestimmte Verzinsung verlangen. Die mangelnde Verzinsung stelle somit eine verhinderte Vermögensmehrung dar. Körperschaftsteuer diese Position ebenfalls übernimmt. Die geleisteten Versorgungsbezüge sind beim Übernehmer als Sonderausgaben ab- zugsfähig und beim Übergeber als sonstige Einkünfte zu versteuern. Die Einordnung als Versorgungsbezug erfordert, dass die Zah- lungen durch den durchschnittlichen Jahres- ertrag des übertragenen Betriebsvermögens abgedeckt werden können. Hierzu ist eine Prognose im Übertragungszeitpunkt mit den Ergebnissen imÜbertragungsjahr und den fol- genden zwei Jahren zu erstellen. Das Ergebnis der Folgejahre kann aus den zwei vorangegan- genen Jahren abgeleitet werden. Die Einordnung als Versorgungsleistung setzt grundsätzlich weiterhin voraus, dass das Vermögen an Abkömmlinge oder erbbe- rechtigte entferntere Verwandte übertragen wird. In besonderen Fällen können auch fa- milienfremde Dritte (z. B. langjähriger Pro- kurist) Empfänger des Vermögens sein. Als Empfänger der Versorgungsleistung kommen der Übergeber, sein Ehepartner oder gesetz- lich erbberechtigte Abkömmlinge in Betracht. Der Abzug als Sonderausgabe hat kor- respondierend die Steuerpflicht der Leis- tungen zur Folge. Die Übertragungsmodalitäten müssen in einem schriftlichen Vertrag vor der Übertra- gung vereinbart werden. Zwischenzeitliche Aussetzungen der vereinbarten Zahlungen führen insgesamt zum Ende des Versor- gungscharakters, selbst wenn später die Zahlungen wieder aufgenommen werden. Steuern für Privatverkäufe eines Händlers auf Internetplattform? Ein Steuerzahler und das Finanzamt waren uneins über die steuerliche Behandlung für den Verkauf von Modelleisenbahnen und Zubehörteilen aus seiner privaten Samm- lung. Da der Sammler auch einen Internet- Shop für Modelleisenbahnen betrieb, unter- stellte das Finanzamt, dass die etwa 1.500 privaten Verkäufe seinem Gewerbebetrieb zuzurechnen seien. Das Finanzgericht gab zunächst der Finanzbehörde Recht. Der Bundesfinanzhof hob diese Ent - scheidung jedoch auf. Wenn Steuerzahler glaubhaft darlegen können, dass die priva- ten Verkaufsgegenstände nicht zumWeiter- verkauf angeschafft wurden und zu keiner Zeit zum Betriebsvermögen gehörten, seien die Geschäfte nicht dem Gewerbebetrieb zuzuordnen. Ob beim Privatverkauf eine Internetplattform eingebunden sei, die auch von gewerblichen Händlern genutzt werde, sei für die Zuordnung unerheblich. Es ist al- lerdings zu prüfen, ob die privaten Verkäufe eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit darstellten und damit Steuern auslösen. Dies könne der Fall sein, wenn man innerhalb kurzer Zeit viele Sachen mit gutem Umsatz verkaufe. Der gelegentliche Verkauf, z. B. von gebrauchter Kleidung oder Spielzeug, führe hingegen nicht zur Steuerpflicht. Soli-Rechner beim Bundesfinanz - ministerium Ab 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der Lohn- und Einkom- mensteuerzahler. Sie werden vollständig von der Zahlung befreit, weitere 6,5 Pro- zent zahlen weniger. Das Bundesfinanz - ministerium stellt nun einen Rechner zur Verfügung, der die Auswirkung auf das Nettogehalt veranschaulicht. Liegt die zu zahlende Lohn- oder Einkom- mensteuer unter 16.956 Euro (Einzelveran- lagung) bzw. 33.912 Euro (Zusammenver- anlagung), erfolgt keine Erhebung. Darüber setzt eine sog. Milderungszone ein, in der der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erho- ben, sondern schrittweise an den vollen Satz in Höhe von 5,5 Prozent herangeführt wird. Für zu versteuerndes Einkommen über 96.820 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 193.641 Euro (Zusammenveranlagung) ist der bisherige Solidaritätszuschlag un- verändert zu entrichten. HINWEIS Den „Soli-Rechner“ finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanz - ministeriums. Rechte und Pflichten bei Homeof- fice während der Corona-Pandemie Mindestabstände, Maskenpflicht und regel- mäßiges Lüften gehören weiterhin zu den wesentlichen Schutzmaßnahmen am Ar- beitsplatz und wurden nun durch verbindli- chere Vorgaben zumHomeoffice ergänzt. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona- ArbSchV) gilt ab 27.01.2021 (vorerst) befristet bis zum 15.03.2021. Das Bundesministeri- um für Arbeit und Soziales hat FAQs für das Homeoffice während der Corona-Pandemie zusammengestellt, die auch die Corona- ArbSchV einschließen. Arbeitgeber müssen sich nun in den kommendenWochen stärker Arbeitsrecht Übernahme von Kosten für COVID- 19-Tests durch den Arbeitgeber Das Bundesfinanzministerium hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Übernah- me von Kosten für COVID-19-Tests durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von COVID-19-Tests (Schnelltest, PCR- und Antikörper-Tests), sei es aus Verein- fachungsgründen nicht zu beanstanden, von einem ganz überwiegend eigenbetrieb- lichen Interesse des Arbeitgebers auszu- gehen. Die Kostenübernahme sei kein Ar- beitslohn, so das Bundesfinanzministerium (Stand 03.02.2021). Lohnsteuer

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