DER MONAT 03.2021

2 HSP NEWS DER MONAT 3.21 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat März 2021. Immobilien-Eigentümer mit Photovoltaikanlage kann Verluste steuerlich geltend machen Bei einerHausbesitzerinentstanden indendrei Jahren nach der Anschaffung der Photovolta- ikanlage Verluste. Im Streitjahr erzielte sie ein negativesErgebnis von261Euro, dassie in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machte. Das wollte das Finanzamt nicht anerkennen, weil es sich aus seiner Sicht um eine steuer- lichunbeachtlicheLiebhaberei handele. DieAn- schaffung der Anlage könne sich nicht lohnen. Das Finanzgericht Thüringen gab jedoch der Hausbesitzerin Recht. Beim Betrieb einer solchen Photovoltaikanlage sei grundsätzlich von einer Gewinnerzielungsabsicht auszu- gehen. Verluste müsse das Finanzamt daher steuermindernd anerkennen. Denn Verluste allein würden die Photovoltaikanlage noch langenicht zueinemsteuerlichunbeachtlichen Hobby machen. Selbst in Fällen, in denen die Gewinnerzielungsprognosenegativ sei, komme eineLiebhaberei nur dann inBetracht, wenndie Tätigkeit auf privatenMotiven beruhe. Wann sind Sponsoring-Aufwen- dungen steuerlich abzugsfähig? Unter dem Begriff des „Sponsoring“ werden allgemein Zuwendungen bezeichnet, die Un- ternehmen an Vereine, Stiftungen, Schulen, Universitäten, KirchenundsonstigeOrganisati- onen leisten,mit demZiel auf dasUnternehmen oder seine Produkte aufmerksamzumachen. Ob überhaupt eine steuerliche Abzugs- fähigkeit gegeben ist und wenn ja, in welcher Formund Begrenzung, richtet sich entschei- dend nach der Motivation des Gebers und der Zweckbindung sowie Rechtsform der Empfänger-Organisation. Erfolgen Geld- oder Sachzuwendungen an einen gemeinnützi- gen Empfänger, der auf den verschiedenen Gebieten tätig sein kann (mit sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, gesellschaftspolitischen oder denk- malpflegerischen Projekten), dann handelt es sich in der Regel um Spenden, die beim Vorliegen einer Spendenbescheinigung als Sonderausgabe abzugsfähig sind. Diese Abzugsfähigkeit bezieht sich bei Zahlungen von einem Unternehmen auf die Einkom- mensteuer oder die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Hat der Sponsor jedoch vorrangig Vorteile für das Unternehmen im Auge und erstrebt und bekommt er auch Auf- merksamkeit für das Unternehmen oder des- sen Produkte bzw. Dienstleistungen, liegen Betriebsausgaben vor. Dies gilt insbesonde- re, wenn die empfangende Organisation auf den Sponsor bzw. die Produkte etc. hinweist. Dies kann entweder auf Plakaten, Ausstel- lungskatalogen, Fahrzeugen, Eintrittskarten oder sonstigen Veranstaltungshinweisen in analoger oder digitaler Weise erfolgen. Auch gemeinsame Auftritte in Pressekonferenzen, mit denen Berichterstattungen in Zeitungen und Zeitschriften, Rundfunk und Fernsehen oder sonstigen sozialen Medien erreicht werden sollen, sind als Gegenleistung für die Leistungen des Sponsors möglich. Während für Spenden eine Abzugsbegren- zunggilt, gilt derHöchstbetrag für Sponsoring- Ausgaben mit werblichen Gegenleistungen nicht.WirdvomEmpfänger eineGegenleistung erbracht, kann dies zu einemsteuerpflichtigen Umsatz für ihn führen. Die Abgrenzung der je- weiligen Leistung oder Nicht-Leistung hat da- her auf die steuerliche Behandlung bei beiden Parteien eine große Bedeutung. Steuervorteil für energetische Sanierung gilt nicht nur für Objekt Eine energetische Sanierung kann sich steu- ermindernd auswirken, wenn die Sanierungs- maßnahme an einem Objekt durchgeführt wird, das älter als zehn Jahre ist und eigenen Wohnzwecken dient. Das Bundesfinanzmi - nisterium hat eine entsprechende Regelung jetzt steuerzahlerfreundlich ausgelegt. An- ders als bisher angenommen, handelt es sich bei der Regelung nicht um eine rein objektbezogene Förderung. Danach gilt der Höchstbetrag sowohl pro begünstigtemOb- jekt als auch für jeden Steuerpflichtigen. Das ist relevant, wenn ein Objekt übertragen wird. Der personenbezogene Höchstbetrag be- deutet, dass bei Verkauf, Schenkung oder Erbschaft des Objektes für dieses Objekt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 Euro neu gilt. Die Objektbezogenheit desHöchstbetrags bedeutet, dass dieserMa- ximalbetrag aufgeteilt werdenmuss, wenn die Immobilie zur gleichen Zeit imEigentummeh- rerer Personen steht. Die Aufteilung erfolgt dann imVerhältnis der Miteigentumsanteile. Grundsätzlich beträgt die Steuerermäßi- gung20Prozent der Aufwendungenvonbis zu 200.000 Euro, die sich auf drei Jahre wie folgt verteilt: 7 Prozent im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme, 7 Prozent imzweiten und 6 Prozent imdritten Jahr. Es kann sich folglich eineSteuerermäßigungvonbis zu40.000Euro ergeben. Auf wie viele einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen sich die Aufwendun- genvon200.000Euroverteilen, spielt keineRol- le. Voraussetzung ist, dassdieBaumaßnahme von einemFachunternehmen ausgeführt wird und die Zahlung bargeldlos auf das Konto des Unternehmens überwiesenwird. Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen begünstigt im Gegensatz zur Förderung von Handwerkerleistungen nicht nur die Arbeitsleistung, Fahrtkos- tenpauschalen und in Rechnung gestell- te Maschinenstundensätze, sondern alle Aufwendungen, also insbesondere auch die Materialkosten, die im Zusammenhang mit den energetischen Maßnahmen stehen. Übertragung von Betriebsvermö- gen an Betriebsnachfolger und Versorgungsleistungen DieÜbertragungvonKlein- undMittelbetrieben undauchvonAnteilenanPersonengesellschaf- tenerfolgt häufignicht durcheineVeräußerung, sonderndurchunentgeltlicheÜbertragungmit Vereinbarung einer lebenslänglichen Versor- gungsrente, die nicht demWert des übertra- genen Betriebs oder Mitunternehmeranteils entspricht, sondern nach dem Bedürfnis des abgebenden Unternehmens bemessenwird. Diese Versorgungsleistungen sind beim Übertragenden kein Veräußerungsentgelt für das übergehende Betriebsvermögen und beim Übernehmenden keine Anschaf- fungskosten für die Wirtschaftsgüter des Betriebs- bzw. Gesellschaftsanteils. Das hat zur Folge, dass die übernommenen Wirt- schaftsgüter mit dem Buchwert fortgeführt werden und der abgebende Unternehmer keinen Veräußerungsgewinn versteuern muss. Voraussetzung für diese steuerliche Behandlung ist, dass ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil übergeht. Dazu kommen noch GmbH-Anteile von mindes- tens 50 Prozent, wenn der Übergeber auch Geschäftsführer war und der Übernehmer Einkommensteuer HINWEIS Nähere Informationen finden Sie im Schreiben des Bundesfinanzministeri - ums „Steuerliche Förderung energeti- scher Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“ vom 14.01.2021.

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