DER MONAT 03.2021

HSP NEWS DER MONAT 3.21 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 3.21: Monatsinformation März 2021. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Verkauf von durch Schenkung er- worbenen Toren, Zäunen und ähn- lichen Gegenständen über eBay als unternehmerische Tätigkeit? Der Verkauf von durch Schenkung erworbe- nen Toren, Zäunen und ähnlichen Gegenstän- den von erheblichemWert über eBay kann zu einer unternehmerischen Tätigkeit führen. So entschied das Finanzgericht Münster. Das Gericht war der Auffassung, die Kläge- rin habe im Streitjahr mit den Verkäufen der schmiedeeisernen Tore und Zäune und den Sandsteinelementen von erheblichem Wert nicht lediglich privates Vermögen verwaltet bzw. veräußert, sondern eine wirtschaftliche, d. h. nachhaltige gewerbliche Tätigkeit i. S. des Umsatzsteuergesetzes entfaltet. Die Klä- gerin habe ähnlich wie ein Händler agiert und sei deshalb unternehmerisch tätig gewesen. Ihr Handeln sei von wirtschaftlichen Interes- sen geprägt gewesen. Befreiung von der Sondervoraus- zahlung 2021 Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen kön- nen - wie schon im vergangenen Jahr - ab sofort bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Sondervorauszahlung auf die Umsatz- steuer für das Jahr 2021 stellen. Es gibt aktuell allerdings keine bundeseinheitlich vorgeschriebene Vorgehensweise. Gleichwohl wird die Dauerfristverlänge- rung gewährt. Diese ist gewöhnlich von der Leistung einer Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr abhän- gig und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet. Mit einer Dauer- fristverlängerung können Unternehmen die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später einreichen. Dementsprechend verlän- gert sich auch die Zahlungsfrist. Umsatzsteuerliche Folgen des Brexit Mit Wirkung zum 31.12.2020 endete end- gültig auch die Übergangsphase nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU. Das Bundesfinanzministerium hat mit einem Schreiben u. a. zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Brexit Stellung genom- men. In Bezug auf den freien Warenverkehr für inländische Unternehmer gelten ab dem 31.12.2020 u. a. folgende Regelungen: ● Warenlieferungen nach Großbritannien, die vor dem 01.01.2021 begonnen haben und erst im Jahr 2021 enden, unterliegen weiterhin den bis zum 31.12.2020 gel- tenden umsatzsteuerlichen Regelungen. Für entsprechende Warenlieferungen aus Großbritannien ins Inland gilt dies ebenso. ● Nach dem 31.12.2020 beginnende Wa- renlieferungen nach Großbritannien werden bei Vorliegen der weiteren Voraussetzun- gen als Ausfuhrlieferung behandelt. ● Seit dem 31.12.2020 können britische USt-ID-Nummern (GB) nicht mehr auf Gül- tigkeit bestätigt werden. Nordirische USt-ID- Nummern (XI) sind jedoch weiterhin gültig. ● Die Behandlung von sonstigen Leistun- gen, die noch im Jahr 2020 begonnen wur- den, aber erst im Jahr 2021 enden, richtet sich ebenfalls nach der ab dem 01.01.2021 geltenden Rechtslage. Es ist somit der Zeit- punkt der Ausführung maßgeblich. Dassel- be gilt für Teilleistungen. Umsatzsteuer ist eine Kooperation aus eigenständigen, also recht- lich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsan- waltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE koope- rieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveran- staltungen, Qualitätssicherung sowie wechselsei- tige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorhe- riger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Ein- willigung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der brei - ten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE HINWEIS Die Regelung gilt für Unternehmen mit Dauerfristverlängerung bei einer Antragstellung bis zum 31.03.2021. darumbemühen, ihren Beschäftigten das Ar- beiten im Homeoffice zu ermöglichen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Be- schäftigten Homeoffice anzubieten, sofern zwingende betriebsbedingte Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Eignung bzw. evtl. entgegenste- hende Gründe trifft der Arbeitgeber. Arbeiten von zu Hause ist auch weiterhin an die Zustimmung der Beschäftigten geknüpft. EineabweichendeFestlegungdes vertraglichen Arbeitsortes bedarf in jedemFall einer entspre- chenden arbeitsvertraglichen Regelung zwi- schenArbeitgeber undBeschäftigtenoder einer Betriebsvereinbarung/betrieblichen Vereinba- rung. PrivaterWohnraumder Beschäftigten liegt außerhalbder EinflusssphäredesArbeitgebers. Homeoffice ist kein „ausgelagertesBüro“. Auch die häuslichen Verhältnisse der Beschäftigten (z. B. kein geeigneter Bildschirmarbeitsplatz, räumlicheEnge) könneneiner Arbeit imHome- office entgegenstehen. Wennder ArbeitgeberHomeoffice verweigert, obwohl ArbeitenvonzuHauseausmöglichwä- ren, solltendieBeschäftigtenzunächstmit dem Arbeitgeber darüber sprechen. Sie können sich auch an ihre betriebliche Interessenvertretung wendenoder Kontaktmit denArbeitsschutzbe- hördenaufnehmen. Arbeitgeber sindgegenüber denArbeitsschutzbehördenauskunftspflichtig. HINWEIS „FAQs zum Thema“ finden Sie auf der Homepage des Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. 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