Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen der Kanzlei HSP STEUER Bissels Steuer­beratungs­gesellschaft mbH & Co. KG

Die folgenden „Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen“ gelten für Verträge zwischen der HSP STEUER Bissels Steuer­beratungs­gesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden „Steuer­berater“ genannt) und ihren Auftrag­ge­bern, soweit nicht etwas anderes ausdrück­lich in Text­form verein­bart oder gesetz­lich zwin­gend vorge­schrieben ist.

Stand: Oktober 2023

1. Umfang und Ausfüh­rung des Auftrags

  1. Für den Umfang der vom Steuer­berater zu erbrin­genden Leis­tungen ist der erteilte Auftrag maßge­bend. Der Auftrag wird nach den Grund­sätzen ordnungs­ge­mäßer Berufs­aus­übung unter Beach­tung der einschlä­gigen berufs­recht­li­chen Normen und der Berufs­pflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausge­führt.
  2. Die Berück­sich­ti­gung auslän­di­schen Rechts bedarf einer ausdrück­li­chen Verein­ba­rung in Text­form.
  3. Ändert sich die Rechts­lage nach abschlie­ßender Erle­di­gung einer Ange­le­gen­heit, so ist der Steuer­berater nicht verpflichtet, den Auftrag­geber auf die Ände­rung oder die sich daraus erge­benden Folgen hinzu­weisen.
  4. Die Prüfung der Rich­tig­keit, Voll­stän­dig­keit und Ordnungs­mä­ßig­keit der dem Steuer­berater über­ge­benen Unter­lagen und Zahlen, insbe­son­dere der Buch­füh­rung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Text­form verein­bart ist. Der Steuer­berater wird die vom Auftrag­geber gemachten Angaben, insbe­son­dere Zahlen­an­gaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offen­sicht­liche Unrich­tig­keiten fest­stellt, wird er den Auftrag­geber darauf hinweisen.
  5. Der Auftrag stellt keine Voll­macht für die Vertre­tung vor Behörden, Gerichten und sons­tigen Stellen dar. Diese ist geson­dert zu erteilen. Ist wegen der Abwe­sen­heit des Auftrag­ge­bers eine Abstim­mung mit diesem über die Einle­gung von Rechts­be­helfen oder Rechts­mit­teln nicht möglich, ist der Steuer­berater im Zweifel zu frist­wah­renden Hand­lungen berech­tigt.

2. Verschwie­gen­heits­pflicht

  1. Der Steuer­berater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsa­chen, die ihm im Zusam­men­hang mit der Ausfüh­rung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Still­schweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftrag­geber entbindet ihn von dieser Verpflich­tung. Die Verschwie­gen­heits­pflicht besteht auch nach Been­di­gung des Vertrags­ver­hält­nisses fort. Die Verschwie­gen­heits­pflicht besteht im glei­chen Umfang auch für die Mitar­beiter des Steu­er­be­ra­ters.
  2. Die Verschwie­gen­heits­pflicht besteht nicht, soweit die Offen­le­gung zur Wahrung berech­tigter Inter­essen des Steu­er­be­ra­ters erfor­der­lich ist. Der Steuer­berater ist auch inso­weit von der Verschwie­gen­heits­pflicht entbunden, als er nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen seiner Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung zur Infor­ma­tion und Mitwir­kung verpflichtet ist.
  3. Gesetz­liche Auskunfts- und Aussa­ge­ver­wei­ge­rungs­rechte, u. a. nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO, bleiben unbe­rührt.
  4. Der Steuer­berater ist von der Verschwie­gen­heits­pflicht entbunden, soweit dies zur Bestel­lung eines allge­meinen Vertre­ters (§ 69 StBerG) oder zur Durch­füh­rung eines Zerti­fi­zie­rungs­au­dits in der Kanzlei des Steu­er­be­ra­ters erfor­der­lich ist und die inso­weit tätigen Personen ihrer­seits über ihre Verschwie­gen­heits­pflicht belehrt worden sind. Der Auftrag­geber erklärt sich damit einver­standen, dass durch den allge­meinen Vertreter oder den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuer­berater ange­legte und geführte – Hand­akte genommen wird.

3. Mitwir­kung Dritter

Der Steuer­berater ist berech­tigt, zur Ausfüh­rung des Auftrags Mitar­beiter und unter den Voraus­set­zungen des § 62a StBerG auch externe Dienst­leister (insbe­son­dere daten­ver­ar­bei­tende Unter­nehmen) heran­zu­ziehen. Die Betei­li­gung fach­kun­diger Dritter zur Mandats­be­ar­bei­tung (z. B. andere Steuer­berater, Wirt­schafts­prüfer, Rechts­an­wälte) bedarf der Einwil­li­gung und des Auftrags des Auftrag­ge­bers. Der Steuer­berater ist nicht berech­tigt und verpflichtet, diese Dritten ohne Auftrag des Auftrag­ge­bers hinzu­zu­ziehen.

4. Elek­tro­ni­sche Kommu­ni­ka­tion, Daten­schutz3)

  1. Der Steuer­berater ist berech­tigt, perso­nen­be­zo­gene Daten des Auftrag­ge­bers im Rahmen der erteilten Aufträge maschi­nell zu erheben und in einer auto­ma­ti­sierten Datei zu verar­beiten oder einem Dienst­leis­tungs­re­chen­zen­trum zur weiteren Auftrags­da­ten­ver­ar­bei­tung zu über­tragen.
  2. Der Steuer­berater ist berech­tigt, in Erfül­lung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundes­da­ten­schutz­ge­setz einen Beauf­tragten für den Daten­schutz zu bestellen. Sofern dieser Beauf­tragte für den Daten­schutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Verschwie­gen­heits­pflicht unter­liegt, hat der Steuer­berater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauf­tragte für den Daten­schutz sich mit Aufnahme seiner Tätig­keit zur Wahrung des Daten­ge­heim­nisses verpflichtet.
  3. Der Auftrag­geber wird darauf hinge­wiesen, dass die Verwen­dung elek­tro­ni­scher Kommu­ni­ka­ti­ons­mittel (E-Mail etc.) mit Risiken für die Vertrau­lich­keit der Kommu­ni­ka­tion verbunden sein kann. Der Auftrag­geber stimmt der Nutzung elek­tro­ni­scher Kommu­ni­ka­ti­ons­mittel durch den Steuer­berater zu.

5. Mängel­be­sei­ti­gung

  1. Bei etwa­igen Mängeln ist dem Steuer­berater Gele­gen­heit zur Nach­bes­se­rung zu geben.
  2. Offen­bare Unrich­tig­keiten (z. B. Schreib­fehler, Rechen­fehler) können vom Steuer­berater jeder­zeit, auch Dritten gegen­über, berich­tigt werden. Sons­tige Mängel darf der Steuer­berater Dritten gegen­über mit Einwil­li­gung des Auftrag­ge­bers berich­tigen. Die Einwil­li­gung ist nicht erfor­der­lich, wenn berech­tigte Inter­essen des Steu­er­be­ra­ters den Inter­essen des Auftrag­ge­bers vorgehen.

6. Haftung

  1. Die Haftung des Steu­er­be­ra­ters und seiner Erfül­lungs­ge­hilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheit­li­cher Scha­dens­folge – aus mehreren Pflicht­ver­let­zungen anläss­lich der Erfül­lung eines Auftrags resul­tiert, wird auf 4.000.000,00 €4) (in Worten: vier Millionen €) begrenzt.5) Die Haftungs­be­gren­zung bezieht sich allein auf Fahr­läs­sig­keit. Die Haftung für Vorsatz bleibt inso­weit unbe­rührt. Von der Haftungs­be­gren­zung ausge­nommen sind Haftungs­an­sprüche für Schäden aus der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit. Die Haftungs­be­gren­zung gilt für die gesamte Tätig­keit des Steu­er­be­ra­ters für den Auftrag­geber, also insbe­son­dere auch für eine Auswei­tung des Auftrags­in­halts; einer erneuten Verein­ba­rung der Haftungs­be­gren­zung bedarf es inso­weit nicht. Die Haftungs­be­gren­zung gilt auch gegen­über Dritten, soweit diese in den Schutz­be­reich des Mandats­ver­hält­nisses fallen; § 334 BGB wird inso­weit ausdrück­lich nicht abbe­dungen. Einzel­ver­trag­liche Haftungs­be­gren­zungs­ver­ein­ba­rungen gehen dieser Rege­lung vor, lassen die Wirk­sam­keit dieser Rege­lung jedoch – soweit nicht ausdrück­lich anders gere­gelt – unbe­rührt.
  2. Die Haftungs­be­gren­zung gilt, wenn entspre­chend hoher Versi­che­rungs­schutz bestanden hat, rück­wir­kend von Beginn des Mandats­ver­hält­nisses bzw. dem Zeit­punkt der Höher­ver­si­che­rung an und erstreckt sich, wenn der Auftrags­um­fang nach­träg­lich geän­dert oder erwei­tert wird, auch auf diese Fälle.
  3. Die Ertei­lung münd­li­cher Auskünfte gehört nicht zu den vertrag­li­chen Haupt­leis­tungen des Steu­er­be­ra­ters. Sie bergen die Gefahr insbe­son­dere einer unvoll­stän­digen münd­li­chen Darle­gung des zu beur­tei­lenden Sach­ver­halts sowie von Miss­ver­ständ­nissen zwischen Steuer­berater und Auftrag­geber. Deshalb wird verein­bart, dass der Steuer­berater nur für in Text­form erteilte Auskünfte einzu­treten hat und die Haftung für münd­liche Auskünfte des Steu­er­be­ra­ters oder seiner Mitar­beiter ausge­schlossen ist.
  4. Scha­dens­er­satz­an­sprüche des Auftrag­ge­bers, mit Ausnahme solcher aus der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit, verjähren 18 Monate ab Kenntnis oder grob fahr­läs­siger Unkenntnis des Auftrag­ge­bers von den Ansprü­chen, spätes­tens aber fünf Jahre nach der Anspruchs­ent­ste­hung. Maßgeb­lich ist die früher endende Frist.

7. Pflichten des Auftrag­ge­bers; unter­las­sene Mitwir­kung und Annah­me­verzug des Auftrag­ge­bers

  1. Der Auftrag­geber ist zur Mitwir­kung verpflichtet, soweit es zur ordnungs­ge­mäßen Erle­di­gung des Auftrags erfor­der­lich ist. Insbe­son­dere hat er dem Steuer­berater unauf­ge­for­dert alle für die Ausfüh­rung des Auftrags notwen­digen Unter­lagen voll­ständig und so recht­zeitig zu über­geben, dass dem Steuer­berater eine ange­mes­sene Bear­bei­tungs­zeit zur Verfü­gung steht. Entspre­chendes gilt für die Unter­rich­tung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausfüh­rung des Auftrags von Bedeu­tung sein können. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, alle Mittei­lungen des Steu­er­be­ra­ters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zwei­fels­fragen Rück­sprache zu halten.
  2. Der Auftrag­geber hat alles zu unter­lassen, was die Unab­hän­gig­keit des Steu­er­be­ra­ters oder seiner Erfül­lungs­ge­hilfen beein­träch­tigen könnte.
  3. Der Auftrag­geber verpflichtet sich, Arbeits­er­geb­nisse des Steu­er­be­ra­ters nur mit dessen Einwil­li­gung weiter­zu­geben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftrags­in­halt die Einwil­li­gung zur Weiter­gabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
  4. Setzt der Steuer­berater beim Auftrag­geber Daten­ver­ar­bei­tungs­pro­gramme ein, so ist der Auftrag­geber verpflichtet, den Hinweisen des Steu­er­be­ra­ters zur Instal­la­tion und Anwen­dung der Programme nach­zu­kommen. Des Weiteren ist der Auftrag­geber verpflichtet, die Programme nur in dem vom Steuer­berater vorge­schrie­benen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berech­tigt. Der Auftrag­geber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuer­berater bleibt Inhaber der Nutzungs­rechte. Der Auftrag­geber hat alles zu unter­lassen, was der Ausübung der Nutzungs­rechte an den Programmen durch den Steuer­berater entge­gen­steht.
  5. Unter­lässt der Auftrag­geber eine ihm nach Ziff. 7 Abs. 1 bis 4 oder ander­weitig oblie­gende Mitwir­kung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuer­berater ange­bo­tenen Leis­tung in Verzug, so ist der Steuer­berater berech­tigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Unbe­rührt bleibt der Anspruch des Steu­er­be­ra­ters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unter­las­sene Mitwir­kung des Auftrag­ge­bers entstan­denen Mehr­auf­wen­dungen sowie des verur­sachten Scha­dens, und zwar auch dann, wenn der Steuer­berater von dem Kündi­gungs­recht keinen Gebrauch macht.

8. Urhe­ber­rechts­schutz

Die Leis­tungen des Steu­er­be­ra­ters stellen dessen geis­tiges Eigentum dar. Sie sind urhe­ber­recht­lich geschützt. Eine Weiter­gabe von Arbeits­er­geb­nissen außer­halb der bestim­mungs­ge­mäßen Verwen­dung ist nur mit vorhe­riger Zustim­mung des Steu­er­be­ra­ters in Text­form zulässig.

9. Vergü­tung, Rech­nungs­stel­lung, Vorschuss und Aufrech­nung

  1. Die Vergü­tung (Gebühren und Ausla­gen­er­satz) des Steu­er­be­ra­ters für seine Berufs­tä­tig­keit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung (StBVV). Eine höhere oder nied­ri­gere als die gesetz­liche Vergü­tung kann in Text­form verein­bart werden. Die Verein­ba­rung einer nied­ri­geren Vergü­tung ist nur in außer­ge­richt­li­chen Ange­le­gen­heiten zulässig. Sie muss in einem ange­mes­senen Verhältnis zu der Leis­tung, der Verant­wor­tung und dem Haftungs­ri­siko des Steu­er­be­ra­ters stehen.
  2. Der Auftrag­geber ist mit einer Rech­nungs­stel­lung des Steu­er­be­ra­ters in Text­form einver­standen.
  3. Für Tätig­keiten, die in der StBVV keine Rege­lung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die verein­barte Vergü­tung, ande­ren­falls die für diese Tätig­keit vorge­se­hene gesetz­liche Vergü­tung, ansonsten die übliche Vergü­tung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).
  4. Eine Aufrech­nung gegen­über einem Vergü­tungs­an­spruch des Steu­er­be­ra­ters ist nur mit unbe­strit­tenen oder rechts­kräftig fest­ge­stellten Forde­rungen zulässig. Etwaige Ansprüche des Auftrag­ge­bers auf Rück­zah­lung einer gezahlten Vergü­tung verjähren 18 Monate nach Zugang der Rech­nung beim Auftrag­geber
  5. Für bereits entstan­dene und voraus­sicht­lich entste­hende Gebühren und Auslagen kann der Steuer­berater einen Vorschuss fordern. Wird der gefor­derte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuer­berater nach vorhe­riger Ankün­di­gung seine weitere Tätig­keit für den Auftrag­geber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuer­berater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätig­keit einzu­stellen, dem Auftrag­geber recht­zeitig bekannt­zu­geben, wenn dem Auftrag­geber Nach­teile aus einer Einstel­lung der Tätig­keit erwachsen können. Für den Steuer­berater ist eine Verrech­nung von Vorschüssen mit allen fälligen Forde­rungen aus dem Auftrags­ver­hältnis möglich, unab­hängig davon, für welche Tätig­keit der Vorschuss gefor­dert wurde.
  6. Der Auftrag­geber kommt in Verzug, wenn er nicht inner­halb von 14 Tagen nach Rech­nungs­datum leistet.

10. Been­di­gung des Vertrags

  1. Der Vertrag endet mit Erfül­lung der verein­barten Leis­tungen, durch Ablauf der verein­barten Lauf­zeit oder durch Kündi­gung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäfts­un­fä­hig­keit des Auftrag­ge­bers oder im Falle einer Gesell­schaft durch deren Auflö­sung.
  2. Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienst­ver­trag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertrags­partner außer­or­dent­lich gekün­digt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienst­ver­hältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündi­gung hat in Text­form zu erfolgen. Soweit im Einzel­fall hiervon abge­wi­chen werden soll, bedarf es einer Verein­ba­rung zwischen Steuer­berater und Auftrag­geber.
  3. Mit Been­di­gung des Vertrags hat der Auftrag­geber dem Steuer­berater die beim Auftrag­geber zur Ausfüh­rung des Auftrags einge­setzten Daten­ver­ar­bei­tungs­pro­gramme einschließ­lich ange­fer­tigter Kopien sowie sons­tige Programm­un­ter­lagen unver­züg­lich heraus­zu­geben bzw. zu löschen.
  4. Nach Been­di­gung des Auftrags­ver­hält­nisses sind die Unter­lagen beim Steuer­berater abzu­holen.
  5. Endet der Auftrag vor seiner voll­stän­digen Ausfüh­rung, so richtet sich der Vergü­tungs­an­spruch des Steu­er­be­ra­ters nach den gesetz­li­chen Rege­lungen, insbe­son­dere § 12 Abs. 4 StBVV. Soweit im Einzel­fall hiervon abge­wi­chen werden soll, bedarf es einer geson­derten Verein­ba­rung in Text­form.

11. Zurück­be­hal­tungs­recht in Bezug auf Arbeits­er­geb­nisse und Unter­lagen

  1. Der Steuer­berater kann von Unter­lagen, die er an den Auftrag­geber zurück­gibt, Abschriften oder Foto­ko­pien anfer­tigen und zurück­be­halten oder dies im Wege der elek­tro­ni­schen Daten­ver­ar­bei­tung vornehmen.
  2. Der Steuer­berater kann die Heraus­gabe der Doku­mente verwei­gern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befrie­digt ist (§ 66 Abs. 3 StBerG). Hinsicht­lich der Arbeits­er­geb­nisse gilt ein vertrag­li­ches Zurück­be­hal­tungs­recht als verein­bart.

12. Gerichts­stand, Erfül­lungsort, Infor­ma­tion VSBG

  1. Für den Auftrag, seine Ausfüh­rung und sich hieraus erge­bende Ansprüche gilt ausschließ­lich deut­sches Recht. Erfül­lungsort und Gerichts­stand ist, sofern der Auftrag­geber Kauf­mann, juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Sonder­ver­mögen ist, die beruf­liche Nieder­las­sung des Steu­er­be­ra­ters. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftrag­geber nach Auftrags­er­tei­lung seinen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Aufent­haltsort in das Ausland verlegt oder der Wohn­sitz oder gewöhn­liche Aufent­haltsort im Zeit­punkt der Klage­er­he­bung nicht bekannt sind.
  2. Der Steuer­berater ist – nicht – bereit, an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fahren vor einer Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle teil­zu­nehmen (§§ 36, 37 VSBG).6)

13. Wirk­sam­keit bei Teil­nich­tig­keit

Falls einzelne Bestim­mungen dieser Geschäfts­be­din­gungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirk­sam­keit der übrigen Bestim­mungen dadurch nicht berührt.

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1) Bei online abge­schlos­senen Verträgen mit Verbrau­chern ist der DWS-Vordruck Nr. 1130 „Muster-Wider­rufs­be­leh­rung, Muster-Zustim­mungs­er­klä­rung und Muster-Wider­rufs­for­mular für online abge­schlos­sene Verbrau­cher­man­date“ zu beachten. Auf die weiter­füh­renden Hinweise im DWS-Merk­blatt Nr. 1001 wird verwiesen.

2) Der Begriff „Steuer­berater“ umfasst im Folgenden jeweils auch Steu­er­be­voll­mäch­tigte.

3) Zur Verar­bei­tung perso­nen­be­zo­gener Daten muss zudem eine Rechts­grund­lage aus Art. 6 DSGVO einschlägig sein. Der Steuer­berater muss außerdem die Infor­ma­ti­ons­pflichten gem. Art. 13 oder 14 DSGVO durch Über­mitt­lung zusätz­li­cher Infor­ma­tionen erfüllen. Hierzu sind die Hinweise und Erläu­te­rungen im DWS-Hinweis­blatt Nr. 1007 zu den DWS-Vordru­cken Nr. 1005 „Daten­schutz­in­for­ma­tionen für Mandanten“ und Nr. 1006 „Daten­schutz­in­for­ma­tion zur Verar­bei­tung von Beschäf­tig­ten­daten“ zu beachten.

4) Bitte Betrag einsetzen. Um von dieser Rege­lung Gebrauch machen zu können, muss bei einer Einzel­kanzlei ein Betrag von mindes­tens 1 Mio. € ange­geben werden, und die vertrag­liche Versi­che­rungs­summe muss wenigs­tens 1 Mio. € für den einzelnen Scha­dens­fall betragen; andern­falls ist die Ziffer 6 zu strei­chen. Für Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaften gelten höhere Beträge (siehe Fn. 5). Auf die weiter­füh­renden Hinweise im DWS-Merk­blatt Nr. 1001 wird verwiesen.

5) Nach § 55f Abs. 1 StBerG ist jede Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaft, gleich welcher Rechts­form, zum Abschluss und zur Unter­hal­tung einer Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung verpflichtet. Diffe­ren­zie­rend gere­gelt ist die Höhe der erfor­der­li­chen Sozie­täts­de­ckung, je nachdem, ob durch die Rechts­form eine Beschrän­kung der Haftung für natür­liche Personen vorliegt (vgl. § 55f Abs. 2 und 3 StBerG). Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG kann die Haftung durch allge­meine Geschäfts­be­din­gungen auf den vier­fa­chen Betrag der Mindest­ver­si­che­rungs­summe begrenzt werden, wenn inso­weit Versi­che­rungs­schutz besteht. Die vertrag­liche Versi­che­rungs­summe muss den Vorgaben hinsicht­lich des einzelnen Scha­dens­falles entspre­chen; andern­falls ist die Ziffer 6 zu strei­chen. Auf die Hinweise im DWS-Merk­blatt Nr. 1001 wird verwiesen.

6) Falls die Durch­füh­rung von Streit­bei­le­gungs­ver­fahren vor der Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle gewünscht ist, ist das Wort „nicht“ zu strei­chen. Auf die zustän­dige Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle ist in diesem Fall unter Angabe von deren Anschrift und Website hinzu­weisen.

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