DER MONAT 02.2023

3 HSP NEWS werden. Beschäftigte können dann maximal 1.260 Euro pro Jahr statt bisher 600 Euro absetzen. Diesen Höchstbetrag können Beschäftigte nutzen, die an 210 Tagen im Jahr im Homeoffice arbeiten - unabhängig davon, ob es sich um eine oder verschiedene berufliche Tätigkeiten handelt. Die Homeoffice-Pauschale gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Aber: Das Finanzamt gewährt die Homeoffice-Pauschale nicht zusätzlich, sondern verrechnet diese Pauschale mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Der ArbeitnehmerPauschbetrag von bisher 1.000 Euro erhöht sich ab 01.01.2023 auf 1.230 Euro. Häusliches Arbeitszimmer ab 01.01.2023 Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zur Erleichterung kann der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Aufwendungen aber auch einen pauschalen Betrag in Höhe von 1.260 Euro geltend machen (sog. Jahrespauschale). Damit müssen Arbeitnehmer die tatsächlichen Kosten nicht mehr nachweisen bzw. keine Belege mehr sammeln. Sollten die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht im gesamten Jahr vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 Euro um ein Zwölftel (=105 Euro/Monat). Häusliches Arbeitszimmer bei gesund- heitsbedingten Einschränkungen Im Streitfall klagte ein zusammen veranlagtes Ehepaar vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Die Ehefrau führte an, dass ihr der betriebliche Arbeitsplatz nicht an allen Tagen „zur Verfügung gestanden habe“, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zumindest an einem Arbeitstag in der Woche aus dem Homeoffice tätig werden könne. Anderenfalls verschlimmere sich ihr Gesundheitszustand. Nach Ansicht des beklagten Finanzamtes hat der betriebliche Arbeitsplatz der Klägerin objektiv zur Verfügung gestanden. Sie nutze ihn allein aus subjektiven Gründen nicht arbeitstäglich. Dem ist das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nicht gefolgt. Es entschied, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob es dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann, den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz arbeitstäglich zu nutzen. Da die Klägerin jedoch aus ärztlicher Sicht gehalten war, an einzelnen Tagen von zu Hause aus zu arbeiten, um langfristig ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten, könne ihr der Werbungskostenabzug nicht versagt werden. Dieser sei allerdings auf 1.250 Euro begrenzt, da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Klägerin gebildet habe. Mehrgewinn aus der Korrektur eines unrechtmäßigen Betriebsausgabenabzugs bei Gewinnermittlung zuzurechnen Ein Mehrgewinn, der aus der Korrektur nicht betrieblich veranlasster Betriebsausgaben stammt und im laufenden Gesamthandsgewinn enthalten ist, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, wenn die zugrundeliegenden Aufwendungen ausschließlich einemMitunternehmer zugutegekommen sind. So entschied der Bundesfinanzhof. Für die Zurechnung eines solchen Mehrgewinns bei diesem Mitunternehmer sei bei der Gewinnermittlung durch EinnahmenÜberschuss-Rechnung unerheblich, ob der Mitunternehmerschaft aufgrund der unrechtmäßigen Verausgabung der Gesellschaftsmittel ein Ersatzanspruch zustehe, der im Gewinnermittlungszeitraum der Verausgabung uneinbringlich oder wertlos sei. Kostendeckelung bei Leasing- fahrzeugen und EÜR Eine beim Vertragsabschluss geleistete Leasingsonderzahlung für einen Firmen- wagen ist laut Bundesfinanzhof für Zwecke der Kostendeckelung auch dann periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums zu verteilen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Bildung einer Rückstellung für Verpflichtungen aus einem Kundenkartenprogramm Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die auf einem Bonuspunktesystem beruhende Verpflichtung eines Einzelhändlers, Kunden bei zukünftigen Einkäufen Rabatte zu gewähren, die sich nach einem Prozentsatz der in der Vergangenheit getätigten Umsätze bemessen, bereits mit der Ausgabe der entsprechenden Gutscheine oder aber erst durch zukünftige Einkäufe des jeweiligen Kunden wirtschaftlich verursacht ist und ob insoweit das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG eingreift. Wenn sich ein Handelsunternehmen gegenüber den an seinem Kundenkartenprogramm teilnehmenden Kunden verpflichtet, diesen im Rahmen eines Warenkaufs in Abhängigkeit von der Höhe des Warenkaufpreises Bonuspunkte bzw. Gutscheine zu gewähren, die der Karteninhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums bei einem weiteren Warenkauf als Zahlungsmittel einsetzen kann, ist für die am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte bzw. Gutscheine eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Verbindlichkeit entsteht und dass das Unternehmen in Anspruch genommen werden wird. Eine entsprechende Anrechnungsverpflichtung stelle keine Verpflichtung dar (§ 5 Abs. 2a EStG). DER MONAT 2.23 Anlaufhemmung bei der Erbschaftsteuer bei unklaren Verhältnissen Um die Verjährungsfrist für die Erbschaftsteuer in Gang zu setzen, muss der Erbe mit einer solchen Zuverlässigkeit und Gewissheit Kenntnis von seinem unangefochtenen Erbschaftserwerb erlangt haben, dass er in der Lage ist und von ihm deshalb auch erwartet werden kann, seine Anzeigepflicht (§ 30 ErbStG) zu erfüllen. So entschied das Sächsische Finanzgericht. Der Anlauf der Festsetzungsfrist wurde im Streitfall auch nicht aus anderen Gründen in Gang gesetzt. Die Anzeige des Erbfalls durch andere als den Erben, zum Beispiel eine Bank, lasse die Festsetzungsfrist nicht beginnen. Bei völlig unklaren Verhältnissen könne im Einzelfall Kenntnis erst mit der Erteilung des Erbscheins vorliegen. Wenn ein Nachlasspfleger eingesetzt werde, stehe es im Ermessen des Finanzamts, den Erbschaftsteuerbescheid diesem gegenüber zu erlassen. Erbschaftsteuer HINWEIS Gemäß demEinkommensteuergesetz kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Eine Ausnahme gilt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht. HINWEIS Mit dieser Entscheidung ist der Bundesfinanzhof der Linie der Finanzverwaltung gefolgt und hat eine früher bei EinnahmenÜberschuss-Rechnern beliebte Gestaltung verworfen.

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