DER MONAT 02.2023

2 HSP NEWS DER MONAT 2.23 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Februar 2023. Plattformen-Steuertransparenzgesetz Seit dem 01.01.2023 ist das PlattformenSteuertransparenzgesetz in Kraft getreten. Durch das Gesetz werden private Verkäufe an das Finanzamt gemeldet, wenn nicht bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Alle Online-Marktplätze wie Amazon, eBay und andere, welche digitale Dienstleistungen anbieten, sowie eBay Kleinanzeigen, Facebook Marketplace und Airbnb, sind zur Meldung verpflichtet. Private Nutzer, die pro Kalenderjahr mehr als 30 Verkäufe auf einer Plattform tätigen oder mit ihren Verkäufen auf OnlineMarktplätzen mehr als 2.000 Euro Einnahmen erzielen, müssen automatisch an das Finanzamt gemeldet werden. Alle gewerblichen Nutzer, also Einzelhändler, die auf entsprechenden Plattformen Waren verkaufen, müssen von den Plattformbetreibern mit all ihren getätigten Verkäufen an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden. Bis zum 31.01.2024 müssen die betroffenen Plattformbetreiber dem Bundeszentralamt für Steuern Daten über alle Verkäufe des Kalenderjahres, die Namen der Verkäufer, die Steueridentifikationsnummer, die Postanschrift, die Bankverbindung und alle relevanten Transaktionen übermitteln. Eine Ausnahme von der Meldepflicht stellt der Verkauf von Gegenständen durch Privatpersonen dar, die keine Gegenstände des täglichen Bedarfs sind (z. B. Schmuck). Gegenstände des täglichen Gebrauchs (z. B. Elektrogeräte, Autos, etc.) fallen nicht unter diese Ausnahme. Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz ist länderübergreifend angelegt und gilt zwischen allen EU-Mitgliedstaaten. Realisiert wird dies mittels elektronischem Austausch von Daten zwischen den Finanzbehörden. Gesetzgebung Energiepreispauschale für Studierende unterliegt nicht der Besteuerung Studierende und Fachschüler erhalten - auf Antrag - eine einmalige Energiepreispauschale i. H. von 200 Euro. Voraussetzung für eine Auszahlung der Pauschale ist, dass die Berechtigten am 01.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet sind. Nachdem der Bundesrat am 16.12.2022 grünes Licht für den Gesetzentwurf gegeben hat, trat das Gesetz am 21.12.2022 in Kraft (Studierenden-Energiepreispauschalengesetz - EPPSG). Diese Energiepreispauschale wird nicht der Besteuerung unterliegen und sie wird weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein. Anspruch auf die einmalige Energiepreispauschale i. H. von 200 Euro haben: ● Studierende ● Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt, ● Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, sowie ● Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen Da die für eine unmittelbare Auszahlung nötigen Daten (z. B. Bankverbindungen) nicht vorliegen, muss die Energiepreispauschale von den Studierenden bzw. Fachschülern beantragt werden. Bund und Länder wollen gemeinsam eine digitale Antragsplattform entwickeln, über die die Auszahlung beantragt werden kann. Weitere Entlastungen für Studierende Die Bundesregierung hat eine BAföG-Reform auf den Weg gebracht, die bereits zum 01.08.2022 in Kraft getreten ist. Damit können Studierende sowie Schüler schon in diesem Wintersemester von erheblichen Leistungsverbesserungen profitieren. Des Weiteren hat die Bundesregierung aufgrund der steigenden Energiepreise einen Heizkostenzuschuss beschlossen. Mit diesem ersten Heizkostenzuschlag erhalten BAföG-Geförderte, die außerhalb der elterlichen Wohnung wohnen, sowie Aufstiegs-BAföG-Geförderte, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, pauschal einmalig 230 Euro. Dieser wird zurzeit ausgezahlt. Die Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses i. H. von 345 Euro, welcher auch vom Bundesrat gebilligt worden ist, ist für Ende Januar, Anfang Februar 2023 vorgesehen. Im September haben einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale i. H. von 300 Euro erhalten, welche zusammen mit dem Lohn ausgezahlt wurde. Wer neben dem Studium arbeitet (z. B. in einem Minijob oder als Werkstudent) und in Deutschland wohnt, hat diese Pauschale auch bekommen. Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer ab 01.01.2023 Seit 01.01.2023 ist das Arbeiten im Homeoffice steuerlich attraktiver geworden. Das überarbeitete Jahressteuergesetz 2022, welches am 16.12.2022 im Bundesrat verabschiedet wurde, sieht noch einmal einige Verbesserungen bei der Homeoffice-Pauschale und beim häuslichen Arbeitszimmer vor. Durch das Jahressteuergesetzes 2022 sind ab 01.01.2023 verschiedene Neuregelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale zu beachten, die Einfluss auf den zu beantragenden Werbungskostenabzug in der Steuererklärung 2023 bzw. auf die Höhe des zu beantragenden Lohnsteuerfreibetrags für 2023 haben können. Homeoffice-Pauschale Die Homeoffice-Pauschale hat der Gesetzgeber auf sechs Euro pro Tag ab 01.01.2023 angehoben und dauerhaft eingeführt. Sie kann ab 01.01.2023 für bis zu 210 Tage statt bisher 120 Tage im Jahr in Anspruch genommen Einkommensteuer HINWEIS Die Meldepflicht gilt pro Plattform. Jedem, der über entsprechende Plattformen handelt, muss bewusst sein, dass über die Meldepflichten ein noch genauer Abgleich mit den erklärten Umsatzgrößen durch die Finanzverwaltung möglich ist. Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz betrifft nicht nur Verkäufe von Waren, sondern auch den Verkauf von digitalen Dienstleistungen (z. B. Übernachtungen über Airbnb, Verkauf von Eintrittskarten über Online-Plattformen). HINWEIS Man gehört zum Verkäuferkreis, wenn man mehr als 30 Verkäufe auf einem OnlineMarktplatz tätigt. Dann sollte man dem Finanzamt glaubhaft belegen können, warum die Verkäufe stattgefunden haben, umeventuelle Steuernachzahlungen zu vermeiden.

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