DER MONAT 10.2021

3 HSP NEWS DER MONAT 10.21 Neue Regeln durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerb- steuergesetzes Mit Anteilskäufen („Share Deals“) konnten Immobilieninvestoren, aber auch Familien - unternehmen mit Grundbesitz oder private Immobilienbesitzer bislang die Grunder - werbsteuer sparen. Share Deals sind in allen Rechtsformen mit Liegenschaften im Pri - vat- und Betriebsvermögen anzutreffen. Am 7. Mai 2021 hat der Bundesrat einem Gesetz zugestimmt, das diese Praxis nicht verbietet, aber erschwert. Am1. Juli 2021 trat es inKraft. Die Praxis habe laut Bundesfinanzmi - nisterium gezeigt, dass es besonders im Bereich hochpreisiger Immobilientransakti - onen immer wieder gelingt, durch gestalte- rische Maßnahmen die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Es sei nicht weiter hinnehm- bar, dass die durch Gestaltungen herbei - geführten Steuerausfälle von denjenigen finanziert werden, denen solche Gestaltun - gen nicht möglich sind. Ziel des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuerge - setzes ist deshalb die Eindämmung miss - bräuchlicher Steuergestaltungen mittels Share Deals in der Grunderwerbsteuer. Wesentliches Element der Reform ist, dass die steuerauslösende Grenze von 95 auf 90 % gesenkt wurde. Weitere Neuerungen sind: ● neuer Ergänzungstatbestand. ● Haltefristen sind von fünf auf zehn Jahre verlängert: Die Steuer fällt also künftig an, wenn innerhalb von zehn Jahren mehr als 90 % der Anteile an einer Immobilien-Gesell - schaft den Eigentümer wechseln. ● Anwendung der Ersatzbemessungsgrund - lage auf Grundstücksverkäufe auch imRück - wirkungszeitraum von Umwandlungsfällen. ● Verlängerung der Vorbehaltensfrist auf 15 Jahre. ● Verlängerung der Sperrfristen bei immo - bilienhaltenden Personengesellschaften. Grunderwerbsteuer HINWEIS Die Rechtsmaterie ist komplex. Neben den Grundtatbeständen sind Ergänzun - gen, Ausnahmen und Rückausnahmen zu beachten. Die Grunderwerbsteuer ist dadurch sehr anfällig für unzutreffende Ergebnisse mit einhergehenden streitigen Steuerfestsetzungen. pflichten Stellung genommen. Die Voraussetzungen für eine Schätzung hätten vorgelegen. Die Klägerin habe über ihre Angaben keine ausreichenden Aufklä - rungen gegeben und im Übrigen ihre Mit - wirkungspflicht verletzt. Die Klägerin habe in Bezug auf die Bareinzahlung des Betrags von insgesamt 70.000 Euro auf ihr Konto diesen Verpflichtungen nicht entsprochen. Die Klägerin behauptete, es habe sich bei dem genannten Betrag um ein Darlehen ge- handelt. Sie habe aber den Darlehensgeber nicht benannt. Damit habe sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen nicht vollständig offengelegt. Für die steuerliche Behandlung eines Darlehens sei es von entscheidender Bedeutung, wer der Darle- hensgeber sei. Denn sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht müssten durch namentliche Benennung des Darlehens- gebers in die Lage versetzt werden, den Sachverhalt aufzuklären, etwa indem sie den Darlehensgeber befragen. Die Pflicht zur Benennung des Darlehens - gebers habe die Klägerin während des ge - samten Verwaltungs- und Klageverfahrens nicht erfüllt. Weitere Ermittlungen zur Per - son des Darlehensgebers waren nicht mög - lich, denn die Klägerin habe es ausdrücklich abgelehnt, weitere Angaben zur Identität des Darlehensgebers zu machen, und der Darlehensgeber habe mitgeteilt, für weitere Auskünfte nicht zur Verfügung zu stehen. Die steuerpflichtigen Einkünfte seien der Höhe nach mit 70.000 Euro zu schätzen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Steu - erpflichtige bei der Einzahlung von Mitteln auf ein betriebliches oder auf ein sowohl betrieblich wie privat genutztes Konto bei der Prüfung der Frage, ob steuerpflichtige Einnahmen oder nicht steuerpflichtige Ver - mögenszugänge (insbesondere Darlehen oder Einlagen) vorliegen, wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet sei. Das Finanzamt bzw. das Finanzgericht könne bei Verletzung dieser Pflicht den Sachverhalt ohne weite - re Sachaufklärung dahin würdigen, dass in Höhe der unaufgeklärten Kapitalzuführun - gen nicht versteuerte Einnahmen vorliegen. Arbeitslohn durch Übertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds Im Streitfall hatte eine GmbH einem Gesell - schafter und Geschäftsführer (Kläger) eine Pensionszusage erteilt. Bei Veräußerung der GmbHwurde die Tätigkeit alsGeschäftsführer beendet und die eingegangene Pensionsver - pflichtung auf einen Pensionsfonds übertra - gen. Das beklagte Finanzamt rechnete dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers einen Betrag i. H. der bei der GmbH gebilde - ten Pensionsrückstellung von 233.680 Euro zu. Der Kläger vertrat die Ansicht, es liege kein Arbeitslohn vor und falls Arbeitslohn an - zunehmen sei, sei dieser steuerfrei. Die Klage vor dem Finanzgericht Köln und die Revision vor dem Bundesfinanzhof blieben erfolglos. Das Finanzgericht Köln habe nachAuffassung des Bundesfinanzhofs zu Recht entschieden, dass die GmbH dem Kläger durch die Über - tragung der Pensionszusage gegen Zahlung der Ablöseleistung auf den Pensionsfonds steuerbaren Arbeitslohn zugewandt hat. Des Weiteren sei der dem Kläger durch die Über - tragung der Pensionszusage von der GmbH auf den Pensionsfonds zugeflossene Ar - beitslohn im Streitfall nicht steuerfrei, da die GmbHden für die Steuerfreiheit erforderlichen Antrag nach dem Einkommensteuergesetz unstreitig nicht gestellt habe. Private Nutzung des Dienst- telefons lohnsteuerpflichtig? Ein Arbeitnehmer hatte sein privates Tele - fon zunächst an den Arbeitgeber verkauft und dann dienstlich genutzt. Beide Parteien schlossen dazu einen Kaufvertrag über das Gerät zumPreis von einem Euro. Der Arbeit - geber übernahm die gesamten Kosten des Mobilfunkvertrags und führte darauf, wie üblich bei Diensttelefonen, keine Lohnsteuer ab. ImRahmen einer Lohnsteueraußenprü - fung kam es allerdings zum Streit mit dem Finanzamt, denn die Prüfer sahen in dem Handyverkauf an den Arbeitgeber einen sog. Gestaltungsmissbrauch. Der symbolische Preis von einem Euro sei nicht üblich. Aus diesem Grund verlangten die Prüfer rück - wirkend Lohnsteuer auf die vomArbeitgeber getragenen Kosten des Mobilfunkvertrags. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht München hatte Erfolg. Für die Steuerfreiheit des Telefons sei die Kauf - preishöhe unerheblich. Das gelte selbst dann, wenn ein Beschäftigter ein zuvor pri - vates Handy für nur einen Euro an seinen Arbeitgeber verkauft und dann als Dienst - handy zurückbekommen hat. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Lohnsteuer

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