DER MONAT 10.2021

2 HSP NEWS DER MONAT 10.21 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Oktober 2021. Gewinne aus der Veräußerung von Gold ETFFondsanteilen Der Gewinn aus der Veräußerung von Antei- len an einem Fonds nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, unterliegt der Besteuerung nach dem Investmentsteuer- und Einkommensteu- ergesetz. Dies entschied der Bundesfinanzhof. Im Streitfall erwarb die Klägerin im Jahr 2009 Anteile an einem in der Schweiz von der X Bank aufgelegten Gold Exchange Tra - ded Funds (Gold ETF), welche sie im Streit - jahr 2015 mit einemGewinn i. H. von 26.519 Euro verkaufte. Bei dem Gold ETF handelte es sich um einen Anlagefonds schweizeri - schen Rechts. Anlageziel des Fonds war, die Wertentwicklung des Edelmetalls Gold ab - zubilden, daher investierte der Fonds aus - schließlich in physisches Gold. Anlagen in andere Werte waren nicht vorgesehen. Das beklagte Finanzamt legte im Einkommen - steuerbescheid für das Streitjahr den von der Klägerin erzielten Gewinn aus dem Verkauf der Gold ETF erklärungsgemäß als Einkünfte aus Kapitalvermögenmit dem für Kapitalein - künfte geltenden Steuertarif der Besteuerung zugrunde. Die Klägerin machte mit ihrem Einspruch gegen den Einkommensteuerbe - scheid geltend, dass der Verkauf der Fonds - anteile wie der Verkauf von physischemGold zu behandeln und der Gewinn wegen des Ab - laufs der einjährigen Spekulationsfrist nach demEinkommensteuergesetz steuerfrei sei. Die Klage hatte vor dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Dieser bestätigte, dass der Ge - winn aus der Veräußerung von Anteilen an einem Fonds nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, der Besteuerung unterliegt. Kindergeld-Rückforderung bei Auszahlung an das Kind Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Familienkasse zu Recht von der Klä- gerin an deren Tochter ausgezahltes Kin - dergeld für den Zeitraum Januar 2012 bis März 2017 zurückfordern konnte. Der Bundesfinanzhof entschied, dass im Streitfall die Familienkasse gegenüber der Mutter einen Rückzahlungsanspruch nach der Abgabenordnung hat. Das Kindergeld sei für den Streitzeitraum ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Vorliegend sei die Mutter die Leistungsempfängerin des ohne Rechtsgrund gezahltenKindergeldes. Zwar habe sie für den Streitzeitraumeinen Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter gehabt, jedoch sei der An - spruch imZeitpunkt der Zahlung bereits durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensun - terhalts, die das Jobcenter nach demSGB II an die Tochter der Klägerin erbracht hatte, erfüllt worden und damit erloschen. Bei berufsbedingtemUmzug erkennt Finanzamt höhere Pauschalen an Wer berufsbedingt umzieht, kann die Ausga - ben dafür steuermindernd geltend machen. Neben größeren Posten wie z. B. Maklerkos - ten, Fahrtkosten oder Kosten für die Spedition, die einzeln belegt werdenmüssen, ist auch ein Pauschbetrag für sonstigeUmzugskosten ab - setzbar. Dazu hat das Bundesfinanzministe - rium neue Umzugspauschalen veröffentlicht, die bereits für Umzüge ab 1. April 2021 gelten. Arbeitnehmer, die berufsbedingt umziehen, können zunächst eine Pauschale von 870 Euro ansetzen. Für jedes weitere Haushalts - mitglied, z. B. Ehepartner, Kinder, Stief- oder Pflegekinder, kann ein Betrag von jeweils 580 Euro hinzugerechnet werden. Wer umzieht, aber bislang keine eigene Wohnung hatte oder nicht in eine eigeneWohnung zieht, kann bei einemWohnortswechsel zumindest eine Pauschale von 174 Euro geltendmachen. Vo - raussetzung ist, dass der Umzug aus berufli - chen Gründen erfolgte. Dabei kommt es nicht auf dieWegstrecke an, die durch den Umzug zum Arbeitsplatz eingespart wird, sondern auf die geringere Fahrtzeit: Wer durch den Umzug täglich rund eine Stunde weniger für den Weg zur Arbeit benötigt, kann die Pau - schalen geltend machen. Muss eine E-Bilanz bei finanzi - ellem Aufwand von ca. 40 Euro eingereicht werden? Im Streitfall ging es um die Verpflichtung ei - ner Unternehmergesellschaft (UG) zur Ab - gabe einer elektronischen Bilanz. Fraglich war, ob es für eine UG, deren Unternehmens - gegenstand der Betrieb von Internetplattfor - men ist, persönlich und wirtschaftlich zu - mutbar ist, die Steuerbilanz in elektronischer Form abzugeben, wenn ihr Geschäftsführer über keinerlei steuerliche Kenntnisse verfügt und die UG Verluste erzielt bzw. lediglich niedrige Gewinne erwirtschaftet. Eine „unbillige Härte“ i. S. des Einkommen - steuergesetzes liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr ist zu beurtei - len, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig sind. Nur wenn dies der Fall ist, liegt ein nicht unerheblicher finanzi - eller Aufwand i. S. der Abgabenordnung vor. So entschied der Bundesfinanzhof. Ein finanzieller Aufwand in Höhe von 40,54 Euro für die durch das Einkommensteuerge - setz vorgeschriebene elektronische Über - mittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschrie- benemDatensatz sei auch für einen „Kleinst - betrieb“ nicht (wirtschaftlich) unzumutbar. Steuerliche Folgen der Bonus- Zahlung von privater Krankenkasse Privat Krankenversicherte haben in ihremVer - trag oft eine Regelung für Bonuszahlungen, wenn sie im betreffenden Jahr keine Krank - heitskosten eingereicht haben. Bonuszahlun - gen einer privaten Krankenkasse mindern je- doch die als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenkassenbeiträge. Dies gilt zumindest für Bonuszahlungen, die unabhängig davon gezahlt werden, ob Versicherte überhaupt Krankheitskosten tragenmussten oder nicht. Privat Krankenversicherte sollten daher prüfen, ob die Bonuszahlung der Krankenkasse un - ter Berücksichtigung der steuerlichen Effekte günstiger ist, bevor sie endgültig auf die Ein - reichung der tatsächlich entstandenenKosten bei der Krankenkasse verzichten. Zudem ist die zumutbare Belastung zu beachten, die sich nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der anzuwendenden Steuertabel - le und der Kinderzahl richtet. Im Falle einer beanspruchten Bonuszahlung dürfen selbst getragene Krankheitskosten nicht als außer- gewöhnliche Belastungen angesetzt werden. Ein Abzug von Kosten als außergewöhnliche Belastungen ist immer dann ausgeschlossen, wenn eine Versicherungs- und somit Erstat- tungsmöglichkeit bestand, diese aber nicht beansprucht wurde, da es dann an der sog. Zwangsläufigkeit dieser Kosten fehlt. Bareinzahlungen als steuerpflichtige Einnahmen imWege der Schätzung Das Finanzgericht Münster hat zur Erfas - sung von Bareinzahlungen als steuerpflich - tige Einnahmen im Wege der Schätzung wegen der Verletzung von Mitwirkungs- Einkommensteuer

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