DER MONAT 05.2021
3 HSP NEWS DER MONAT 5.21 Anforderungen an steuerliche Anerkennung eines geringfügigen Ehegattenarbeitsverhältnisses ImStreitfall bezog ein Obergerichtsvollzieher Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. In seinemGeschäftsbetrieb beschäftigte er auf eigene Kosten drei Büroangestellte: seine Ehefrau, seine Tochter und eine Fremdkraft. In erster Instanz erkannte das Finanzge - richt Rheinland-Pfalz das Arbeitsverhältnis zwischen dem Obergerichtsvollzieher und seiner Ehefrau nicht an. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist die Arbeitsleistung nicht ausreichend nachgewiesen worden. Allein von der Ehefrau gefertigte Stundenzettel seien nicht weiter aussagekräftig. Der Bundesfinanzhof entschied, dass Aufzeichnungen betreffend die Arbeits - zeit, z. B. Stundenzettel, nur Beweiszwe - cken dienen. Sie seien für die steuerliche An-erkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen daher nicht zwingend erforderlich. Nach Auffassung der Richter sind Lohnzahlungen an einen im Beruf des Steuerpflichtigen mitarbei - tenden Angehörigen als Werbungskosten abziehbar, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeits- vertrags beschäftigt wird, die vertraglich ge - schuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits die Arbeitgeber - pflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt. Bei der nicht vollzeitigen Beschäfti - gung Angehöriger seien Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses un - schädlich, wenn die konkrete Arbeitszeit des Angehörigen von den beruflichen Erforder - nissen des Steuerpflichtigen abhängt und Unklarheiten deshalb auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen seien. Lohnsteuer Abspaltung und nicht um eine Sachdividen- de. Die steuerlichen Folgen einer Abspaltung seien erst imJahr der Veräußerung der Aktien zu ziehen. Doch selbst wenn eine solche Ab - spaltung nicht festgestellt werden könnte, sei der Kapitalertrag nur mit 0 Euro anzusetzen. Die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Zuteilung sei gar nicht möglich, weil der Akti - onär keine Gegenleistung zu erbringen hatte. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Ausgaben für medizinische Masken können sich steuerlich auswirken Krankheitskosten können als außergewöhnli - che Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Damit sich außergewöhnliche Belas - tungen steuermindernd auswirken, muss die sog. zumutbare Eigenbelastung überschritten werden. Diese ist unterschiedlich hoch und richtet sich nach dem Einkommen, dem Fa - milienstand und der Anzahl der Kinder. Das Finanzamt erkennt z. B. Ausgaben für Zahnersatz, Brillen, Kuren oder orthopä - dische Hilfsmittel an. Auch Kosten für me - dizinische Masken, die wegen der Corona- Pandemie gekauft wurden, können geltend gemacht werden. Allerdings muss hier unterschieden wer - den: Wurden die Masken für den privaten Gebrauch gekauft, zählen die Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen. Wurden die Masken ausschließlich aus beruflichen Gründen gekauft, handelt es sich um Wer - bungskosten bzw. Betriebsausgaben. Ertragsteuerliche Beurteilung eines Vorweggewinns für die Komplementär-GmbH Bei einer GmbH & Co. KG kann die Vergütung für die geschäftsführende Tätigkeit eines oder mehrerer Kommanditisten gesellschaftsrecht - lich unterschiedlich geregelt werden. Das Zivil - recht lässt hier mehrere Möglichkeiten offen. 1. Möglichkeit: Der/die Kommanditist/ en schließt/en mit der Kommanditgesell - schaft einen Anstellungsvertrag ab und er/ sie erhält/erhalten von der Kommanditge - sellschaft die vereinbarte Vergütung. 2. Möglichkeit: Der/Die Kommanditist/en schließen mit der Komplementär-GmbH ei - nen Anstellungsvertrag ab und erhält/erhalten von der GmbH die vereinbarte Vergütung. Die GmbH erhält von der Kommanditgesellschaft die Vergütungen als Auslagenersatz erstattet. 3. Möglichkeit: Die GmbH erhält von der Kommanditgesellschaft einen Vorwegge - winnanteil, der ihre persönliche Haftung und die Tätigkeit der Geschäftsführung abgilt. Die GmbH vergütet die Kommanditisten vereinbarungsgemäß nicht. Die steuerliche Behandlung der 1. und 2. Möglichkeit entspricht der gängigen Hand - habung mit Sonderbetriebseinnahmen bei dem/den Kommanditisten und der Vertei - lung des verbleibenden Gewinns imVerhält- nis der gesellschaftlich vereinbarten Quote. Die Lösung bei der 3. Möglichkeit ist aber komplizierter, denn die Kommanditisten ha - ben keinen Anspruch auf eine Vergütung und damit keine Sonderbetriebseinnahmen. Die GmbH erhält einen Vorweggewinnanteil für eine Tätigkeit, die nicht von ihr ausgeübt und ihrerseits auch nicht vergütet wurde. Der Bundesfinanzhof hat hierzu die fol - gende Lösung gefunden. Aus dem Vor - weggewinnanteil der GmbH werden die der Geschäftsführungstätigkeit zuzurech - nenden Beträge für die Kommanditisten ausgesondert und ihnen steuerrechtlich als Vorwegvergütung zugerechnet. Diese Beträge verringern dadurch den Vorweg - gewinn für die Komplementär-GmbH, der allerdings gesellschaftsrechtlich dieser zusteht. Die Zuführung dieses Anspruchs erfolgt nach Auffassung des Bundesfinanz - hofs steuerrechtlich in Form einer verdeck - ten Einlage durch den/die Kommanditisten. Damit wird das Gesellschafter-Konto der GmbH und auch der Kommanditisten an die Handelsbilanz angepasst. Die Einlagen bei der GmbH bewirken höhere Anschaffungs - kosten für die GmbH-Anteile der Komman - ditisten und entsprechend höhere Werte im Sonderbetriebsvermögen. Durch die von der Finanzverwaltung in dem Verfahren angestrebte - und erreichte - Verlagerung des Vorweggewinns für die GmbH auf die Kommanditisten erfolgt die Besteuerung dieses Gewinnanteils mit Einkommensteuer bei den Kommanditisten anstatt mit Kör - perschaftsteuer bei der GmbH. Diese von den Gesellschaftern im Urteilsfall mögli - cherweise geplante Steuerminderung tritt damit leider nicht ein. „Auto-Abo“ kann steuerliche Aus- wirkungen haben Wenn sich Freiberufler oder Selbstständige für ein Auto-Abo entscheiden, d. h. eine mo - natlich fixe Rate für Nutzung, Wartung und Versicherung zahlen, kann das steuerliche Auswirkungen haben. Wenn das Fahrzeug zu mindestens 10 Prozent beruflich genutzt wird, kann die monatliche Abo-Rate als Be - triebsausgabe abgesetzt werden. Wenn das Fahrzeug auch privat genutzt wird, fällt auf diesen Nutzungsvorteil Ein - kommensteuer an. Berechnet wird der Vorteil entweder pauschal mit der sog. 1 %-Regel oder exakt mit einem Fahr - tenbuch. Die pauschale 1 %-Regel kann genutzt werden, wenn das Fahrzeug zu mindestens 50 % beruflich genutzt wird. Maßstab ist dann der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs. Wird der Pkw zu weniger als 50 % beruflich genutzt, muss der private Nutzungsvorteil durch eine Schätzung oder ein Fahrtenbuch ermittelt werden. Wer eine ganz genaue Abrechnung der Pri - vatfahrten vornehmenmöchte, muss ein Fahr - tenbuch führen. Das lohnt sich vor allem, wenn das Fahrzeug selten privat gefahren wird.
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