DER MONAT 05.2021

2 HSP NEWS DER MONAT 5.21 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Mai 2021. Ansatz eines steuerlichen Verlusts aus Aktien bei Insolvenz der AG Es passiert immer häufiger, dass Aktionä - re mit großen Hoffnungen Aktien erwerben und nach einiger Zeit feststellen müssen, dass diese Aktien nichts mehr wert sind. Dann stellt sich die Frage, ob sich der Fis - kus an den Verlusten durch Verrechnung mit anderen positiven Einkünften beteiligt. Für entsprechende Verluste aus An - schaffungen nach dem 31. Dezember 2008 und der Verlustrealisierung bis zum 31. Dezember 2019 hat der Bundesfinanzhof diese Frage jetzt beantwortet. Das Gericht musste entscheiden, ob bei einem Kläger, der börsennotierte Aktien ei - ner inländischen AG imPrivatvermögen hielt, in 2013 ein Verlust eingetreten war, der mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden konnte. Dies hatte das Finanzamt abgelehnt, da das Einkommensteuergesetz für 2013 (für die Folgejahre bis 2019 eben - falls) keine Vorschrift enthielt, die dies vorsah. In 2012 war über das Vermögen der AG das Insolvenzverfahren eröffnet worden, aber auch am 31. Dezember 2013 wurde noch ein Stückpreis für die Aktien ausgewiesen. Ein steuerbarer Verlust kann für den Aktionär aber nach Ansicht des Gerichts erst entste - hen, wenn er einen endgültigen Verlust we - gen der insolvenzbedingten Löschung der AG oder wegen der Ausbuchung der Aktien aus demDepot erleidet. Diese beiden Tatbestän - de waren zwar auch nicht im Einkommen - steuergesetz enthalten, aber der BFH sah in diesem Gesetz insoweit eine „planwidri - ge Lücke“, die er durch seine Entscheidung geschlossen hat. Der Aktionär konnte damit zwar in 2013 keine Verlustverrechnung vor - nehmen, hat mit seiner Klage und Revision aber möglicherweise vielen anderen Anlegern geholfen. Es bleibt zu hoffen, dass der Klä - ger seinen Einkommensteuerbescheid 2014 noch offen gehalten hat, damit in diesem Jahr die Verrechnung erfolgen kann. In ähnlichen Fällen muss also unbedingt darauf geachtet werden, in welchemJahr die Ausbuchung der Aktien aus dem Depot er - folgt ist, damit in diesem Jahr Gewinne aus Aktienverkäufen verrechnet werden können. Ab 2020 gibt es diese Probleme nicht mehr, da im Gesetz im Einzelnen aufgeführt wird, was als Verlust aus Kapitalvermögen anzu - sehen ist (§ 20 Abs. 6 EStG). Ab diesem Jahr können aber die Verluste nur noch in Höhe von 20.000 Euro p. a. mit anderen Gewinnen und Erträgen verrechnet werden. Keine Einkommensteuer für Zuteilung von PayPal-Aktien durch eBay-„Spin-Off“ Im Streitfall hielt der Kläger seit 2015 eBay- Aktien. Durch die Unternehmens-Ausglie - derung (Spin-Off) des eBay-Bezahlsystems PayPal erhielten die Aktionäre für jede eBay- Aktie eine PayPal-Aktie. Daher wurden in 2015 demDepot des Klägers PayPal-Aktien zu einem Kurs von 36 Euro je Aktie gutge - schrieben. Das beklagte Finanzamt be - handelte die Gutschrift als steuerpflichtige Sachausschüttung. Der Kläger machte gel - tend, dass er durch die Ausgliederung von PayPal keinen Vermögenszuwachs erfahren habe. Der bisherige Unternehmenswert sei nur auf zwei Aktien aufgeteilt worden. Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt und hob die Einkommensteuerfestsetzung auf. Nach Auffassung des Gerichts ist die Zuteilung von Aktien im Rahmen eines sog. Spin-Offs imJahr des Aktienbezugs kein steu - erpflichtiger Vorgang. Es handele sich umeine Einkommensteuer Bundesfinanzministerium zur Abgrenzung zwischen Geld- leistung und Sachbezug Mit demGesetz zur weiteren steuerlichen För - derung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurden die Regelungen zu Sachbezügen verschärft. Die Finanzverwaltung bezieht in ihrem Schreiben vom 13. April 2021 umfangreich Stellung zur Abgrenzung zwischen Geld - leistung und Sachbezug. In dem Schreiben werden die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug aufgeführt. Die neuen Regelun - gen werden ausführlich dargestellt und an - hand von Beispielen verdeutlicht. Durch die neue Definition „Zu den Ein - nahmen in Geld gehören“ wurde nun ge - setzlich festgeschrieben, dass zweckge - bundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Bestimmte zweckgebundene Gutscheine - einschließlich entsprechender Gutschein - karten, digitaler Gutscheine, Gutschein - codes oder Gutscheinapplikationen/-Apps - oder entsprechende Geldkarten - ein - schließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten - werden hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert. Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Ar - beitgeber oder einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1. Januar 2022 die Kri - terien des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset - zes (ZAG) erfüllen. Von einer solchen Berechtigung zum ausschließlichen Bezug von Waren oder Dienstleistungen ist insbesondere nicht auszugehen, wenn der Arbeitnehmer (z. B. aufgrund eines vom Arbeitgeber selbst ausgestellten Gutscheins) zunächst in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein erstattet. In diesen Fällen handelt es sich um eine Geldleistung in Form einer nachträglichen Kostenerstattung. Anhand von verschiedenen Beispielen zeigt das Schreiben auf, welche Leistun - gen und Gutscheine bzw. Geldkarten als Sachbezug und welche als Geldleistung zu qualifizieren sind. Kein Sachbezug, sondern Geldleistung ist ab dem 1. Januar 2022 die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die unter lohn- und einkommensteuerlicher Ausle - gung die Kriterien des ZAG nicht erfüllen: Geldsurrogate, wie insbesondere die Ge - währung von Geldkarten oder Wertguthaben - karten in Form von Prepaid-Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz ohne Einschrän - kungen hinsichtlich der Produktpalette, die im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können (BFH-Urteil vom 4. Juli 2018 – VI R 16/17, BStBl II 2019 Seite 373., Rz. 31). Allein die Begrenzung der Anwendbarkeit von Gutscheinen oder Geldkarten auf das Inland ist für die Annahme eines Sachbe - zugs nicht ausreichend. Die Grundsätze des Schreibens sind ab 1. Januar 2020 anzuwenden. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen, jedoch die Kriterien des ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sach - bezug anerkannt werden.

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