DER MONAT 04.2021

3 HSP NEWS DER MONAT 4.21 veröffentlicht. Die Finanzverwaltung akzeptiert demnach in Gewinnermitt-lungen für Wirt- schaftsjahre, die nach dem31.12.2020 enden, eine Nutzungsdauer von einem Jahr. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass diese Grundsätze in den Gewinnermittlun- gen nach dem 31.12.2020 auch auf ent- sprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Auch gilt diese Regelung für Wirtschafts- güter des Privatvermögens, die zur Ein- künfteerzielung verwendet werden, ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend. Welche Wirtschaftsgüter der Begriff „Com - puterhardware“ umfasst und wie diese de- finiert sind, ist in dem Schreiben des Bun- desfinanzministeriums ausgeführt. Ist eine teilweise Schätzung bei der Anerkennung der Fahrtenbuch- methode zulässig? Für die Ermittlung der Kosten für die private Pkw-Nutzung ist sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Selbstständigen grundsätz- lich die 1 %-Methode oder alternativ ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch anzuwenden. Was aber passiert, wenn dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug des Ar- beitgebers zur Verfügung gestellt wird und er den Kraftstoff aus einer Tankstelle des Unternehmers ohne Nachweis der Men - gen und der Kosten tanken kann? Dieses Problem lösten in einem Unternehmen die betroffenen Arbeitnehmer dadurch, dass sie in einem Fahrtenbuch alle privaten Fahrten aufzeichneten und für die Benzinkosten eine Schätzung anhand der Verbrauchs- werte der Pkw-Marke und der monatlichen Durchschnittspreise für den Treibstoff vornahmen. Aufgrund dieser Schätzungen und der weiteren tatsächlich angefallenen Aufwendungen (Leasingraten, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung usw.) wurden dann die Kosten für die Privatfahrten ermittelt. Die Fahrten zwischen der Wohnung und der Tä- tigkeitsstätte wurden pauschal mit 0,03 % des Listenpreises per Monat angesetzt. Das Finanzamt nahm aber die 1 %-Methode als Wert für die private Pkw-Nutzung an, weil ein wesentlicher Teil der Kosten nicht durch Belege nachgewiesen wurde. Das dagegen angerufene Finanzgericht München sah den Fall anders. Wenn in diesem Fall die Verbrauchswerte nach der höchsten Schätzung (Stadtverkehr) ange- setzt würden und die durchschnittlichen Benzinpreise angemessen dokumentiert würden, dann sei auch die Fahrtenbuch- methode hier zulässig. Die Teilschätzung führt dann nach Auffassung des Gerichts nicht insgesamt zur Verwerfung der Fahr- tenbuchmethode. Die Entscheidung ist aber vom Finanzamt angefochten worden. Durch angemietetes Arbeitszim- mer Steuern sparen Nicht immer ist für das Arbeiten im „Home - office“ zuhause genug Platz oder Ruhe. Wer einen außerhäuslichen Büroplatz mietet, kann die Kosten dafür steuerlich absetzen. Kosten entstehen für Arbeitnehmer, die ein externes Arbeitszimmer angemietet haben. Das kann z. B. ein Zimmer in einer Pension oder einemHotel sein, die diesen Service an- bieten. In solchen Fällen ist der Werbungs- kostenabzug nicht auf die sog. Homeoffice- Pauschale von 5 Euro am Tag, maximal 600 Euro im Jahr, begrenzt, sondern es dürfen die hierfür tatsächlich entstandenen Kosten steuerlich abgesetzt werden. Zusätzlich dürfen auch noch die tatsächli- chen Fahrtkosten zu diesem außerhäusli- chen Arbeitszimmer und die Verpflegungs- mehraufwendungen bei einer Abwesenheit von wenigstens 8 Stunden von der eigenen Wohnung und dem betrieblichen Büro an- gesetzt werden. Bei einer Abwesenheit von 8 Stunden darf eine Verpflegungspauschale von 14 Euro pro Tag als Werbungskosten angesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Wird die Fahrt zum au- ßerhäuslichen Arbeitszimmer mit dem ei- genen Pkw absolviert, dürfen dafür 30 Cent je gefahrenem Kilometer angesetzt werden, d. h., dass hier im Gegensatz zur Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte beim Arbeitgeber die Hin- und die Rückfahrt zählt. Wichtig ist, dass genau dokumentiert wird, an welchen Tagen mit Angabe der Uhrzeiten ein außerhäusliches Arbeits- zimmer genutzt, an welchen Tagen von zu Hause aus gearbeitet und ggf. wann ins betriebliche Büro gefahren wurde. Das sollte möglichst zeitnah erfolgen, da es später kaum noch nachvollziehbar ist und die korrekte Anfertigung eines Nachweises ansonsten erheblich erschwert. Gewinn mit Kryptowährung kann steuerpflichtig sein Gewinne aus der Spekulation mit digitalen Devisen sind nicht unbedingt steuerfrei. Wenn ein Anleger z. B. Bitcoins innerhalb ei- nes Jahres nach dem Kauf mit Gewinn ver- kauft, werden diese von den Finanzbehörden als private Veräußerungsgewinne bewertet. Die Gewinne unterliegen dann dem regu- lären Einkommensteuersatz. Nur Gewinne unterhalb einer Freigrenze von 600 Euro sind für den Anleger im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte steuerfrei. Wenn der Gewinn diese Grenze übersteigt, ist je- doch der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Reparatur eines privaten Kfz - Keine Steuerermäßigung für haus- haltsnahe Handwerkerleistungen Unter die 20 %-ige Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen fällt nicht die Reparatur eines privaten Kfz in einer „Werkstatt“. Haushaltsnahe Hand- werkerleistungen seien nur solche, die typi- scherweise demWohnen in einem Haushalt dienen, wie etwa das Streichen von Wänden oder die Reparatur der Heizungsanlage. Die Reparatur eines Pkw diene nicht dem Wohnen in einem Haushalt, sondern der Fortbewegung vom oder zum Haushalt. So entschied das Finanzgericht Thüringen. Diese Begründung ist jedoch nicht schlüs- sig. Haushaltsnahe Handwerkerleistungen umfassen handwerkliche Tätigkeiten für renovierungs-, erhaltungs-, und Moderni- sierungsmaßnahmen, die in einem inländi- schen oder EU-/EWR-Haushalt des Steuer- pflichtigen erbracht werden. Wenn dem so wäre, würden Bescheinigungen „für amtliche Zwecke“ durch Handwerker erstellt, nicht be- rücksichtigungsfähig, was sie jedoch sind. Outplacement-Beratung für beruf- liche Neuorientierung ist steuerfrei Arbeitnehmer, die sich beruflich neu ori- entieren und dafür von ihrem Arbeitgeber eine sog. Outplacement-Beratung erhalten, müssen dies nicht versteuern. Das geht aus dem Jahressteuergesetz 2020 hervor. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber den ausscheidendenMitarbeiter selbst berät oder die Leistung von einemDritten erbracht wird. Die Beratung darf dabei bereits vor Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses und während der Arbeitszeit durchgeführt werden oder auch nach dem Ausscheiden aus der Firma. Das Finanzamt muss dabei u. a. auch Kos- ten für einen Headhunter anerkennen, der sich um einen neuen Arbeitsplatz kümmert. Wenn der Arbeitnehmer die Kosten für eine solche Beratung selbst trägt, können diese als Werbungskosten geltend gemacht werden. Notwendigkeit einer Einkommen- steuererklärung wegen Bezugs von Kurzarbeitergeld Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann für viele Arbeitnehmer in 2021 erstmalig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 führen. Das Bayerische Landesamt für Steuern wies darauf hin, dass eine Einkom- mensteuererklärung abzugeben ist, wenn in

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