DER MONAT 04.2021

2 HSP NEWS DER MONAT 4.21 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat April 2021. Nichtbeanstandungsfrist der Län- der bei Kassen läuft ab! Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipu- lationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz) wurde der Einsatz ei- ner zertifizierten technischen Sicherheits - einrichtung (TSE) zum Schutz der Kassen- aufzeichnungen grundsätzlich mit Wirkung zum 01.01.2020 eingeführt. Grundsätzlich deshalb, da nach einer erstmaligen Frist- verlängerung bis zum 30.09.2020 die zweite Fristverlängerung zum 31.03.2021 ausläuft. Hintergrund: Innerhalb der gewährten Frist sind die Finanzverwaltungen angewie- sen, Kassensysteme bis zum 31.03.2021 auch weiterhin nicht zu beanstanden, wenn: ● die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem ande- ren Dienstleister bis zum 30.09.2020 nach- weislich verbindlich bestellt (und in einigen Ländern gilt zusätzlich: den Einbau verbind- lich in Auftrag gegeben hat) oder ● der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweis- lich noch nicht verfügbar ist. Ein gesonderter Antrag bei den Fi- nanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Vielfach wird es nicht möglich sein, diese Vorgaben fristgerecht umzusetzen, wenn ein cloudbasierter Einbau ansteht. Dies deshalb, da die Lösungen einer cloudba- sierten TSE vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert werden müssen (bis zum 19.02.2021 ist nur die cloudbasierte TSE-Lösung der An- bieter Deutsche Fis-kal/D-Trust durch das BSI zertifiziert worden.) Praxishilfe: Betroffene Unternehmen soll- ten umgehend ein Antrag nach § 148 Ab- gabenordnung zur Verlängerung der Frist beim zuständigen Finanzamt stellen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat dazu auf seiner Homepage eine detail- lierte Praxishilfe eingestellt. Kassenführung Corona-Krise: Besteuerung von Mieteinkünften bei Ausbleiben von Mieteinnahmen Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfa - len hat in ihrer Verfügung vom 02.12.2020 erläutert, wie zu verfahren ist, wenn bei ei- nem Vermietungsobjekt die Miete in einer finanziellen Notsituation aufgrund der Coro - na-Krise ganz oder teilweise erlassen wird. Ein zeitweiser oder vollständiger Mieter- lass aufgrund der finanziellen Notsituation des Mieters als Folge der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie führe nicht grund - sätzlich zu einer Veränderung der verein- barten Miete und habe folglich auch keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses im Rahmen der ver- billigten Vermietung. Insbesondere werde hierdurch nicht erstmalig der Anwendungs- bereich der verbilligten Vermietung eröff- net. Erfüllte hingegen das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass die Tatbestandsvoraussetzun- gen für die Kürzung des Werbungskosten- abzugs, verbleibe es dabei. Erlässt der Vermieter der im Privatver- mögen gehaltenen und nicht Wohnzwe- cken dienenden Immobilie aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führe dies nicht ohne Weiteres zu einem erstmaligen Wegfall der Einkünf- teerzielungsabsicht des Vermieters für dessen Einkünfte. Die Regelung sei auch auf Pachtverhältnisse anzuwenden. War für das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht zu vernei- nen, verbleibe es bei dieser Entscheidung. Steuerliche Erleichterungen für freiwillige Helfer in Impfzentren Bund und Länder haben sich auf eine steu- erliche Entlastung von freiwilligen Helfern in Impfzentren festgelegt. Die freiwilligen Helfer können nun vom Übungsleiter- oder vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren, wo- nach Vergütungen für bestimmte Tätig- keiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei sind. Hierauf macht das Finanz- ministerium des Landes Baden-Württem- berg aktuell aufmerksam. ● Für all diejenigen, die direkt an der Imp- fung beteiligt sind – also in Aufklärungsge- sprächen oder beim Impfen selbst – gilt der „Übungsleiterfreibetrag“ (auch Übungsleiter- pauschale genannt). Diese Regelung gilt für Einkünfte in den Jahren 2020 und 2021. Der Übungsleiterfreibetrag lag 2020 bei 2.400 Euro, 2021 wurde er auf 3.000 Euro jährlich erhöht. Bis zu dieser Höhe bleiben Einkünfte für eine freiwillige Tätigkeit steuerfrei. ● Wer sich in der Verwaltung und der Or- ganisation von Impfzentren engagiert, kann den „Ehrenamtsfreibetrag“ (auch Ehrenamts- pauschale genannt) in Anspruch nehmen. Für das Jahr 2020 betrug er bis zu 720 Euro, seit 2021 sind bis zu 840 Euro steuerfrei. Sowohl Übungsleiter- als auch Ehren- amtsfreibetrag greifen lediglich bei Vergü- tungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dies ist i. d. R. der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in An- spruch nehmen. Dabei können auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studenten oder Rentner. Zudemmuss es sich beim Arbeit- geber oder Auftraggeber entweder um eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juris- tische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Länder, Gemeinden) handeln. Der Übungsleiter- und der Ehrenamtsfrei- betrag sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschie- denen begünstigten Tätigkeiten müssen die Einnahmen zusammengerechnet werden. Nutzungsdauer von Computerhard- ware und Software herabgesetzt Das Bundesfinanzministerium hat mit Sch - reiben vom 26.02.2021 Änderungen zur Nut - zungsdauer vonComputerhard- und software Einkommensteuer HINWEIS Betriebe mit einer ungeschützten Kasse laufen Gefahr, nach diesemZeitpunkt, nicht rechtmäßig zu handeln mit der Folge von drohenden Schätzungen und Ordnungswidrigkeitsverfahren. HINWEIS Die Verfügung ist auf Bund- und Länderebene be-sprochen, was zu einer bundesweiten Anwendung führt.

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