DER MONAT 02.2021

2 HSP NEWS DER MONAT 2.21 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Februar 2021. Erweiterung Kinderkrankengeld während der Corona-Pandemie Der Bundesrat hat am 18. Januar 2021 die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkran- kengeld in der Corona-Pandemie gebilligt. Er soll damit im Jahr 2021 pro Elternteil von 10 auf 20 Tage pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind verdoppelt werden. Voraussetzungen sind, dass: ● sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind, ● das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Be- hinderung auf Hilfe angewiesen ist, ● keine andere im Haushalt lebende Per- son das Kind beaufsichtigen kann. Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Die Regelung soll rück- wirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten. Neu ist, dass der Anspruch auch in den Fällen besteht, in denen das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut wird, weil die Schule oder die Einrichtung zur Kinderbetreuung pandemiebedingt ge- schlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Anspruchsberechtigt sind auch El- tern, die im Home-Office arbeiten. Kosten für Winterdienst steuerlich geltend machen Hauseigentümer trifft häufig eine Räum- pflicht, die auch an die Mieter weitergege- ben werden kann. Wenn ein Unternehmen mit der Schneebeseitigung beauftragt wird, können die Kosten für den Winterdienst steuermindernd geltend gemacht werden. Die Ausgaben können in der Einkom- mensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Es dürfen 20 Prozent der Aufwendungen und maximal 4.000 Euro pro Jahr bei der Steuer abgezogen werden. Wenn der Steuerzahler beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehweges vor dem Haus zahlt, lassen sich bis zu 120 Euro Steuern sparen. Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung aus- gestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Mieter können die Kosten für die Schneebeseitigung der Betriebskostenab- rechnung entnehmen. Kosten für Hausnotrufsystem können steuerlich geltend gemacht werden Eine im Jahr 1933 geborene Seniorin lebte allein im eigenen Haushalt und nahm ein sog. Hausnotrufsystem in Anspruch, wo- mit sie sich im Notfall per Knopfdruck an eine 24-Stunden-Service-Zentrale wenden konnte. Das Finanzamt erkannte die Kos- ten hierfür nicht an, weil die Dienstleistung nicht im Haushalt der Rentnerin erfolge. Das Sächsische Finanzgericht gab jedoch der Seniorin Recht. 20 Prozent der Kosten des Hausnotrufsystems seien als haus- haltsnahe Dienstleistung steuermin-dernd anzuerkennen. Haushaltsnahe Dienstleis- tungen seien solche Tätigkeiten, die ge- wöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder dort Beschäftigte erbracht werden. Im Regelfall stellten in einer Haushaltsge- meinschaft lebende Familienangehörige im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten. Diese Bereit- schaft ersetze das von der Seniorin in An- spruch genommene Notrufsystem. Für Senioren, die in betreuten Wohnanla- gen leben, sei die steuerliche Anerkennung bereits durch die Rechtsprechung des Bun- desfinanzhofs geklärt. Auch bei allein le - benden Senioren könnten die Kosten eines externen Hausnotrufsystems steuerlich be- rücksichtigt werden, wobei es unerheblich sei, dass sich die Notrufzentrale nicht im räumlichen Bereich des Haushalts befinde. Kinderbetreuungskosten: Kein Abzug bei steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschüssen Ein Ehepaar machte in seiner Einkommen- steuererklärung Kosten für die Betreuung ihres Kindes im Kindergarten als Sonder- ausgaben steuermindernd geltend. Das Fi- nanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an, da der Arbeitgeber des Klägers diese er- stattet habe. Mit seiner Klage machte das Ehepaar geltend, dass es durch die Kinder- gartenkosten wirtschaftlich belastet sei. Sie erhielten vom Arbeitgeber nur steuerfreien Arbeitslohn, aber keinen Ersatz der Aufwen- dungen. Sie waren der Auffassung, dass die gesetzliche Regelung - anders als bei an- deren Sonderausgaben - keine Kürzung um steuerfreie Einnahmen vorsieht. Des Weite- ren regle das Schreiben des Bundesfinanz - ministeriums zu Kinderbetreuungskosten die Streitfrage ebenfalls nicht. Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Köln keinen Erfolg. Das Finanzamt habe zu Recht den Abzug versagt. Kinderbe- treuungskosten könnten mit bis zu zwei Drittel der Aufwendungen als Sonderaus- gaben abgezogen werden. Die Kläger seien in Höhe des Arbeitgeberzuschusses aber nicht wirtschaftlich belastet, sodass ihnen keine Aufwendungen entstanden seien. Ebenso führe der von den Klägern erstreb- te zusätzliche Sonderausgabenabzug zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, deren Arbeitgeber - etwa durch die Unter- haltung eines Betriebskindergartens - die Kinderbetreuungsleistungen unmittelbar selbst erbringe. Besteuerung der Einmalzahlung aus Direktversicherung ist verfas- sungsgemäß Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin im Streitjahr 2012 eine Einmalzahlung aus einer Direktversicherung in Höhe von rund 23.000 Euro. Das beklagte Finanzamt unterwarf diesen Betrag der Einkommen- steuer, was zu einer Steuerfestsetzung von rund 5.500 Euro führte. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Besteuerung verfassungswidrig ist. Sie führe zu einer Ungleichbehandlung. Die Steuerbelas- tung wäre geringer gewesen, wenn sich die Klägerin statt der Einmalzahlung eine monatliche Rente hätte auszahlen lassen. Zum anderen fielen die auf die Auszahlung entfallenden Krankenversicherungsbeiträ- ge nicht in einer Summe an, sondern wür- den auf zehn Jahre verteilt. Da der Klägerin nach Abzug der Steuern und Krankenver- sicherungsbeiträge nur ca. 12.700 Euro von der Versicherungsleistung verblieben, sei auch die Eigentumsgarantie verletzt. Außerdem sei sie bei Abschluss der Versi- cherung nicht hinreichend auf die steuerli- chen Konsequenzen hingewiesen worden. Schließlich sei die Steuerersparnis in der Ansparphase nicht so hoch gewesen wie Einkommensteuer

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