DER MONAT 02.2021

HSP NEWS DER MONAT 2.21 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 2.21: Monatsinformation Februar 2021. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg ist eine Kooperation aus eigenständigen, also recht- lich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsan- waltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE koope- rieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveran- staltungen, Qualitätssicherung sowie wechselsei- tige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorhe- riger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Ein- willigung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der brei - ten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE Mietvertrag ohne offenen Umsatzsteuer-Ausweis - Keine berichtigungsfähige Rechnung Bei Dauerschuldverhältnissen erfüllt ein Vertrag nur dann die Funktion einer Rech- nung, wenn in dem Vertrag die Umsatz- steuer offen ausgewiesen ist und zudem ergänzende Zahlungsbelege vorgelegt werden, aus denen sich die Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum ergibt. Der Passus „zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer” im Mietvertrag ohne eine entsprechende Regelung zur Option oder ohne einen Hinweis auf die Ausübung der Option seitens des Vermieters genügt in diesem Fall den Anforderungen an den Ausweis der Umsatzsteuer nicht. Das ent- schied das Finanzgericht Münster. Voraussetzung für die Rückwirkung einer Berichtigung auf den Zeitpunkt, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sei, dass es sich um eine berichtigungsfä- hige Rechnung handele. Ein Dokument sei jedenfalls dann eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsemp- fänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiese- nen Umsatzsteuer enthält. Im konkreten Fall handle es sich bei dem Mietvertrag in Verbindung mit den monatlichen Zahlungs- belegen nicht um eine berichtigungsfähige Rechnung in diesem Sinne. Umsatzsteuer Pflegeheim, bleibt die Steuerfreiheit erhal- ten. Wird die Nutzung dagegen aufgegeben, erfolgt eine nachträgliche Steuererhebung. Dabei kann auch auf das weitere ererbte Vermögen eine höhere Belastung durch die höhere Steuerprogression entstehen. Seit 2009 ist auch eine Befreiung im Falle des Erwerbs durch Kinder vorgesehen. Sie müssen das Familienheim unverzüglich nach dem Todesfall beziehen. Zeitliche Ver- zögerungen können anerkannt werden, falls z. B. noch das Ende eines Schuljahres oder die Kündigungsfrist für die bisherige eigene Wohnung abgewartet werden muss. Sind mehrere Kinder Erben, zieht aber nur ein Kind in die Wohnung ein, bleibt nur sein Erbanteil quotal steuerfrei. Die Befreiung für Kinder gilt nur für eine Wohnfläche von 200 qm, bei größeren Familienheimen muss daher eine flächenmäßige Aufteilung erfolgen. Auch für die Kinder gilt die Behaltefrist von 10 Jahren. Das Berliner Testament und dessen Auswirkung auf die Erbschaftsteuer Als Berliner Testament wird eine testamen- tarische Regelung bei Eheleuten bezeichnet, bei denen die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen und ihre gemeinsamen Kinder zu Erben des Letztversterbenden. Diese Regelung hat sich im Zivilrecht als vorteilhaft erwiesen, weil die Interessen der Eheleute dadurch vorteilhaft abgedeckt werden. Die Folgen aus erbschaftsteuerli- cher Sicht können aber nachteilig sein, so- bald Vermögen oberhalb der persönlichen Erbschaftsteuerfreibeträge vererbt wird. Vereinfacht gesagt, sind die Steuerbelas- tungen gegenüber einem Erbfall mit Vermö- gensübergang auf die Kinder durch beide Elternteile je nach Anzahl der gemeinsamen Kinder ab einem steuerpflichtigen Vermö- gen von je 201.000 Euro bei einem Kind, von je 401.000 Euro bei zwei Kindern und von je 501.000 Euro je drei Kindern nachteilig, wenn beide Elternteile je 50 % des Vermö- gens halten und keine Vorschenkungen er- folgt sind. Befindet sich das Vermögen nur in der Hand des Erstversterbenden, sind die vorstehenden Grenzen bei zwei oder mehr Kindern noch niedriger. Um die steuerlichen Nachteile der zi- vilrechtlich als vorteilhaft angesehenen Vererbung zu vermeiden, sollten in den Testamenten für den ersten Erbfall Ver- mächtnisse zu Gunsten der Kinder - bis zur Höhe der persönlichen Freibeträge - vor- gesehen werden. In diesem Zusammen- hang kann auch an Vermächtnisse für ggf. vorhandene Enkelkinder gedacht werden. Diese Vermächtnisse sind als Nachlass- verbindlichkeit abzugsfähig. Damit die Li- quidität des überlebenden Ehegatten nicht übermäßig beansprucht wird, kann dabei auch eine spätere Fälligkeit oder ratenweise Auszahlung angeordnet werden. Eine ande- re Möglichkeit zur Minderung der Erbschaft- steuerbelastung ist die Geltendmachung von Pflichtansprüchen durch die vom Erbe ausgeschlossenen Kinder. Dies kann ein- vernehmlich auch auf einen Wert unterhalb des rechtlich bestehenden Anspruchs erfol- gen. Bis zu 400.000 Euro je Kind sind davon dann wegen des persönlichen Freibetrages steuerfrei. Auch dieser Pflichtteil mindert die Steuerbemessungsgrundlage für den überlebenden Elternteil. Das Besondere an dem Pflichtteil be- steht darin, dass ein Kind ihn auch noch nach dem Tode des zweiten Elternteils geltend machen kann, wenn der Anspruch noch nicht verjährt ist. Die Verjährungs- frist beträgt gem. §§ 195, 199 BGB 3 Jahre. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Kind als Erbe vorhanden ist. Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG DESIGN Brigade Eins Markenmanufaktur, Hannover www.brigade-eins.de LAYOUT SD Medien-Design, Walsrode www.sd-mediendesign.de Fotos & Illustrationen Christian Wyrwa, isignstock, iStockphoto Haftungsausschluss In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­ setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre- chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts. 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