Allge­meine Auftrags­be­din­gungen der Kanzlei HSP STEUER Bissels & Partner Steuer­berater

Die folgenden „Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen“ gelten für Verträge zwischen der HSP STEUER Bissels Steuer­beratungs­gesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden „Steuer­berater“ genannt) und ihren Auftrag­ge­bern, soweit nicht etwas anderes ausdrück­lich in Text­form verein­bart oder gesetz­lich zwin­gend vorge­schrieben ist.

Stand: August 2022

1. Umfang und Ausfüh­rung des Auftrags

  1. Für den Umfang der vom Steuer­berater zu erbrin­genden Leis­tungen ist der erteilte Auftrag maßge­bend. Der Auftrag wird nach den Grund­sätzen ordnungs­ge­mäßer Berufs­aus­übung unter Beach­tung der einschlä­gigen berufs­recht­li­chen Normen und der Berufs­pflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausge­führt.
  2. Die Berück­sich­ti­gung auslän­di­schen Rechts bedarf einer ausdrück­li­chen Verein­ba­rung in Text­form.
  3. Ändert sich die Rechts­lage nach abschlie­ßender Erle­di­gung einer Ange­le­gen­heit, so ist der Steuer­berater nicht verpflichtet, den Auftrag­geber auf die Ände­rung oder die sich daraus erge­benden Folgen hinzu­weisen.
  4. Die Prüfung der Rich­tig­keit, Voll­stän­dig­keit und Ordnungs­mä­ßig­keit der dem Steuer­berater über­ge­benen Unter­lagen und Zahlen, insbe­son­dere der Buch­füh­rung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Text­form verein­bart ist. Der Steuer­berater wird die vom Auftrag­geber gemachten Angaben, insbe­son­dere Zahlen­an­gaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offen­sicht­liche Unrich­tig­keiten fest­stellt, ist er verpflichtet, darauf hinzu­weisen.
  5. Der Auftrag stellt keine Voll­macht für die Vertre­tung vor Behörden, Gerichten und sons­tigen Stellen dar. Sie ist geson­dert zu erteilen. Ist wegen der Abwe­sen­heit des Auftrag­ge­bers eine Abstim­mung mit diesem über die Einle­gung von Rechts­be­helfen oder Rechts­mit­teln nicht möglich, ist der Steuer­berater im Zweifel zu frist­wah­renden Hand­lungen berech­tigt und verpflichtet.

2. Verschwie­gen­heits­pflicht

  1. Der Steuer­berater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsa­chen, die ihm im Zusam­men­hang mit der Ausfüh­rung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Still­schweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftrag­geber entbindet ihn von dieser Verpflich­tung. Die Verschwie­gen­heits­pflicht besteht auch nach Been­di­gung des Vertrags­ver­hält­nisses fort. Die Verschwie­gen­heits­pflicht besteht im glei­chen Umfang auch für die Mitar­beiter des Steu­er­be­ra­ters.
  2. Die Verschwie­gen­heits­pflicht besteht nicht, soweit die Offen­le­gung zur Wahrung berech­tigter Inter­essen des Steu­er­be­ra­ters erfor­der­lich ist. Der Steuer­berater ist auch inso­weit von der Verschwie­gen­heits­pflicht entbunden, als er nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen seiner Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung zur Infor­ma­tion und Mitwir­kung verpflichtet ist.
  3. Gesetz­liche Auskunfts- und Aussa­ge­ver­wei­ge­rungs­rechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unbe­rührt.
  4. Der Steuer­berater ist von der Verschwie­gen­heits­pflicht entbunden, soweit dies zur Durch­füh­rung eines Zerti­fi­zie­rungs­au­dits in der Kanzlei des Steu­er­be­ra­ters erfor­der­lich ist und die inso­weit tätigen Personen ihrer­seits über ihre Verschwie­gen­heits­pflicht belehrt worden sind. Der Auftrag­geber erklärt sich damit einver­standen, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuer­berater ange­legte und geführte – Hand­akte genommen wird.

3. Mitwir­kung Dritter

Der Steuer­berater ist berech­tigt, zur Ausfüh­rung des Auftrags Mitar­beiter und unter den Voraus­set­zungen des § 62a StBerG auch externe Dienst­leister (insbe­son­dere daten­ver­ar­bei­tende Unter­nehmen) heran­zu­ziehen. Die Betei­li­gung fach­kun­diger Dritter zur Mandats­be­ar­bei­tung (z. B. andere Steuer­berater, Wirt­schafts­prüfer, Rechts­an­wälte) bedarf der Einwil­li­gung und des Auftrags des Auftrag­ge­bers. Der Steuer­berater ist nicht berech­tigt und verpflichtet, diese Dritten ohne Auftrag des Auftrag­ge­bers hinzu­zu­ziehen.

3a. Elek­tro­ni­sche Kommu­ni­ka­tion, Daten­schutz1)

  1. Der Steuer­berater ist berech­tigt, perso­nen­be­zo­gene Daten des Auftrag­ge­bers im Rahmen der erteilten Aufträge maschi­nell zu erheben und in einer auto­ma­ti­sierten Datei zu verar­beiten oder einem Dienst­leis­tungs­re­chen­zen­trum zur weiteren Auftrags­da­ten­ver­ar­bei­tung zu über­tragen.
  2. Der Steuer­berater ist berech­tigt, in Erfül­lung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundes­da­ten­schutz­ge­setz einen Beauf­tragten für den Daten­schutz zu bestellen. Sofern dieser Beauf­tragte für den Daten­schutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Verschwie­gen­heits­pflicht unter­liegt, hat der Steuer­berater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauf­tragte für den Daten­schutz sich mit Aufnahme seiner Tätig­keit zur Wahrung des Daten­ge­heim­nisses verpflichtet.
  3. Soweit der Auftrag­geber mit dem Steuer­berater die Kommu­ni­ka­tion per Tele­fax­an­schluss oder über eine E-Mail-Adresse wünscht, hat der Auftrag­geber sich an den Kosten zur Einrich­tung und Aufrecht­erhal­tung des Einsatzes von Signa­tur­ver­fahren und Verschlüs­se­lungs­ver­fahren des Steu­er­be­ra­ters (bspw. zur Anschaf­fung und Einrich­tung notwen­diger Soft- bzw. Hard­ware) zu betei­ligen.

4. Mängel­be­sei­ti­gung

  1. Der Auftrag­geber hat Anspruch auf Besei­ti­gung etwa­iger Mängel. Dem Steuer­berater ist Gele­gen­heit zur Nach­bes­se­rung zu geben. Der Auftrag­geber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienst­ver­trag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nach­bes­se­rung durch den Steuer­berater abzu­lehnen, wenn das Mandat durch den Auftrag­geber beendet und der Mangel erst nach wirk­samer Been­di­gung des Mandats fest­ge­stellt wird.
  2. Besei­tigt der Steuer­berater die geltend gemachten Mängel nicht inner­halb einer ange­mes­senen Frist oder lehnt er die Mängel­be­sei­ti­gung ab, so kann der Auftrag­geber auf Kosten des Steu­er­be­ra­ters die Mängel durch einen anderen Steuer­berater besei­tigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herab­set­zung der Vergü­tung oder Rück­gän­gig­ma­chung des Vertrags verlangen.
  3. Offen­bare Unrich­tig­keiten (z. B. Schreib­fehler, Rechen­fehler) können vom Steuer­berater jeder­zeit, auch Dritten gegen­über, berich­tigt werden. Sons­tige Mängel darf der Steuer­berater Dritten gegen­über mit Einwil­li­gung des Auftrag­ge­bers berich­tigen. Die Einwil­li­gung ist nicht erfor­der­lich, wenn berech­tigte Inter­essen des Steu­er­be­ra­ters den Inter­essen des Auftrag­ge­bers vorgehen.

5. Haftung

  1. Die Haftung des Steu­er­be­ra­ters und seiner Erfül­lungs­ge­hilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheit­li­cher Scha­dens­folge – aus mehreren Pflicht­ver­let­zungen anläss­lich der Erfül­lung eines Auftrags resul­tiert, wird auf 4.000.000,00 €2) (in Worten: vier Millionen €) begrenzt.3) Die Haftungs­be­gren­zung bezieht sich allein auf Fahr­läs­sig­keit. Die Haftung für Vorsatz bleibt inso­weit unbe­rührt. Von der Haftungs­be­gren­zung ausge­nommen sind Haftungs­an­sprüche für Schäden aus der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit. Die Haftungs­be­gren­zung gilt für die gesamte Tätig­keit des Steu­er­be­ra­ters für den Auftrag­geber, also insbe­son­dere auch für eine Auswei­tung des Auftrags­in­halts; einer erneuten Verein­ba­rung der Haftungs­be­gren­zung bedarf es inso­weit nicht. Die Haftungs­be­gren­zung gilt auch bei Bildung einer Sozietät/Partnerschaft und Über­nahme des Auftrags durch die Sozietät/Partnerschaft sowie für neu in die Sozietät/Partnerschaft eintre­tende Sozien/Partner. Die Haftungs­be­gren­zung gilt ferner auch gegen­über Dritten, soweit diese in den Schutz­be­reich des Mandats­ver­hält­nisses fallen; § 334 BGB wird inso­weit ausdrück­lich nicht abbe­dungen. Einzel­ver­trag­liche Haftungs­be­gren­zungs­ver­ein­ba­rungen gehen dieser Rege­lung vor, lassen die Wirk­sam­keit dieser Rege­lung jedoch – soweit nicht ausdrück­lich anders gere­gelt – unbe­rührt.
  2. Die Haftungs­be­gren­zung gilt, wenn entspre­chend hoher Versi­che­rungs­schutz bestanden hat, rück­wir­kend von Beginn des Mandats­ver­hält­nisses bzw. dem Zeit­punkt der Höher­ver­si­che­rung an und erstreckt sich, wenn der Auftrags­um­fang nach­träg­lich geän­dert oder erwei­tert wird, auch auf diese Fälle.

6. Pflichten des Auftrag­ge­bers; unter­las­sene Mitwir­kung und Annah­me­verzug des Auftrag­ge­bers

  1. Der Auftrag­geber ist zur Mitwir­kung verpflichtet, soweit es zur ordnungs­ge­mäßen Erle­di­gung des Auftrags erfor­der­lich ist. Insbe­son­dere hat er dem Steuer­berater unauf­ge­for­dert alle für die Ausfüh­rung des Auftrags notwen­digen Unter­lagen voll­ständig und so recht­zeitig zu über­geben, dass dem Steuer­berater eine ange­mes­sene Bear­bei­tungs­zeit zur Verfü­gung steht. Entspre­chendes gilt für die Unter­rich­tung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausfüh­rung des Auftrags von Bedeu­tung sein können. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, alle schrift­li­chen und münd­li­chen Mittei­lungen des Steu­er­be­ra­ters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zwei­fels­fragen Rück­sprache zu halten.
  2. Der Auftrag­geber hat alles zu unter­lassen, was die Unab­hän­gig­keit des Steu­er­be­ra­ters oder seiner Erfül­lungs­ge­hilfen beein­träch­tigen könnte.
  3. Der Auftrag­geber verpflichtet sich, Arbeits­er­geb­nisse des Steu­er­be­ra­ters nur mit dessen Einwil­li­gung weiter­zu­geben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftrags­in­halt die Einwil­li­gung zur Weiter­gabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
  4. Setzt der Steuer­berater beim Auftrag­geber in dessen Räumen Daten­ver­ar­bei­tungs­pro­gramme ein, so ist der Auftrag­geber verpflichtet, den Hinweisen des Steu­er­be­ra­ters zur Instal­la­tion und Anwen­dung der Programme nach­zu­kommen. Des Weiteren ist der Auftrag­geber verpflichtet, die Programme nur in dem vom Steuer­berater vorge­schrie­benen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berech­tigt. Der Auftrag­geber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuer­berater bleibt Inhaber der Nutzungs­rechte. Der Auftrag­geber hat alles zu unter­lassen, was der Ausübung der Nutzungs­rechte an den Programmen durch den Steuer­berater entge­gen­steht.
  5. Unter­lässt der Auftrag­geber eine ihm nach Ziff. 6 Abs. 1 bis 4 oder ander­weitig oblie­gende Mitwir­kung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuer­berater ange­bo­tenen Leis­tung in Verzug, so ist der Steuer­berater berech­tigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (vgl. Ziff. 9 Abs. 3). Unbe­rührt bleibt der Anspruch des Steu­er­be­ra­ter­sauf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unter­las­sene Mitwir­kung des Auftrag­ge­bers entstan­denen Mehr­auf­wen­dungen sowie des verur­sachten Scha­dens, und zwar auch dann, wenn der Steuer­berater von dem Kündi­gungs­recht keinen Gebrauch macht.

7. Urhe­ber­rechts­schutz

Die Leis­tungen des Steu­er­be­ra­ters stellen dessen geis­tiges Eigentum dar. Sie sind urhe­ber­recht­lich geschützt. Eine Weiter­gabe von Arbeits­er­geb­nissen außer­halb der bestim­mungs­ge­mäßen Verwen­dung ist nur mit vorhe­riger Zustim­mung des Steu­er­be­ra­ters in Text­form zulässig.

8. Vergü­tung, Vorschuss und Aufrech­nung

  1. Die Vergü­tung (Gebühren und Ausla­gen­er­satz) des Steu­er­be­ra­ters für seine Berufs­tä­tig­keit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung (StBVV). Eine höhere oder nied­ri­gere als die gesetz­liche Vergü­tung kann in Text­form verein­bart werden. Die Verein­ba­rung einer nied­ri­geren Vergü­tung ist nur in außer­ge­richt­li­chen Ange­le­gen­heiten zulässig. Sie muss in einem ange­mes­senen Verhältnis zu der Leis­tung, der Verant­wor­tung und dem Haftungs­ri­siko des Steu­er­be­ra­ters stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV).
  2. Für Tätig­keiten, die in der Vergü­tungs­ver­ord­nung keine Rege­lung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die verein­barte Vergü­tung, ande­ren­falls die für diese Tätig­keit vorge­se­hene gesetz­liche Vergü­tung, ansonsten die übliche Vergü­tung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).
  3. Eine Aufrech­nung gegen­über einem Vergü­tungs­an­spruch des Steu­er­be­ra­ters ist nur mit unbe­strit­tenen oder rechts­kräftig fest­ge­stellten Forde­rungen zulässig.
  4. Für bereits entstan­dene und voraus­sicht­lich entste­hende Gebühren und Auslagen kann der Steuer­berater einen Vorschuss fordern. Wird der einge­for­derte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuer­berater nach vorhe­riger Ankün­di­gung seine weitere Tätig­keit für den Auftrag­geber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuer­berater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätig­keit einzu­stellen, dem Auftrag­geber recht­zeitig bekannt­zu­geben, wenn dem Auftrag­geber Nach­teile aus einer Einstel­lung der Tätig­keit erwachsen können.

9. Been­di­gung des Vertrags

  1. Der Vertrag endet mit Erfül­lung der verein­barten Leis­tungen, durch Ablauf der verein­barten Lauf­zeit oder durch Kündi­gung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäfts­un­fä­hig­keit des Auftrag­ge­bers oder im Falle einer Gesell­schaft durch deren Auflö­sung.
  2. Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienst­ver­trag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertrags­partner außer­or­dent­lich gekün­digt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienst­ver­hältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündi­gung hat in Text­form zu erfolgen. Soweit im Einzel­fall hiervon abge­wi­chen werden soll, bedarf es einer Verein­ba­rung, die zwischen Steuer­berater und Auftrag­geber auszu­han­deln ist.
  3. Bei Kündi­gung des Vertrags durch den Steuer­berater sind zur Vermei­dung von Rechts­nach­teilen des Auftrag­ge­bers in jedem Fall noch dieje­nigen Hand­lungen durch den Steuer­berater vorzu­nehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Frist­ver­län­ge­rungs­an­trag bei drohendem Frist­ab­lauf).
  4. Der Steuer­berater ist verpflichtet, dem Auftrag­geber alles, was er zur Ausfüh­rung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäfts­be­sor­gung erlangt, heraus­zu­geben. Außerdem ist der Steuer­berater verpflichtet, dem Auftrag­geber auf Verlangen über den Stand der Ange­le­gen­heit Auskunft zu erteilen und Rechen­schaft abzu­legen.
  5. Mit Been­di­gung des Vertrags hat der Auftrag­geber dem Steuer­berater die beim Auftrag­geber zur Ausfüh­rung des Auftrags einge­setzten Daten­ver­ar­bei­tungs­pro­gramme einschließ­lich ange­fer­tigter Kopien sowie sons­tige Programm­un­ter­lagen unver­züg­lich heraus­zu­geben bzw. sie von der Fest­platte zu löschen.
  6. Nach Been­di­gung des Auftrags­ver­hält­nisses sind die Unter­lagen beim Steuer­berater abzu­holen.
  7. Endet der Auftrag vor seiner voll­stän­digen Ausfüh­rung, so richtet sich der Vergü­tungs­an­spruch des Steu­er­be­ra­ters nach dem Gesetz. Soweit im Einzel­fall hiervon abge­wi­chen werden soll, bedarf es einer geson­derten Verein­ba­rung in Text­form.

10. Aufbe­wah­rung, Heraus­gabe und Zurück­be­hal­tungs­recht in Bezug auf Arbeits­er­geb­nisse und Unter­lagen

  1. Der Steuer­berater hat die Hand­akten für die Dauer von zehn Jahren nach Been­di­gung des Auftrags aufzu­be­wahren. Diese Verpflich­tung erlischt jedoch schon vor Been­di­gung dieses Zeit­raums, wenn der Steuer­berater den Auftrag­geber aufge­for­dert hat, die Hand­akten in Empfang zu nehmen, und der Auftrag­geber dieser Auffor­de­rung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nach­ge­kommen ist.
  2. Hand­akten i.S.v. Abs. 1 sind nur Doku­mente, die der Steuer­berater aus Anlass seiner beruf­li­chen Tätig­keit von dem Auftrag­geber oder für ihn erhalten hat, nicht aber die Korre­spon­denz zwischen dem Steuer­berater und seinem Auftrag­geber sowie Doku­mente, die der Auftrag­geber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat sowie die zu internen Zwecken gefer­tigten Arbeits­pa­piere (§ 66 Abs. 2 Satz 4 StBerG n. F.).
  3. Auf Anfor­de­rung des Auftrag­ge­bers, spätes­tens aber nach Been­di­gung des Auftrags, hat der Steuer­berater dem Auftrag­geber die Hand­akten inner­halb einer ange­mes­senen Frist heraus­zu­geben. Der Steuer­berater kann von Unter­lagen, die er an den Auftrag­geber zurück­gibt, Abschriften oder Foto­ko­pien anfer­tigen und zurück­be­halten oder dies im Wege der elek­tro­ni­schen Daten­ver­ar­bei­tung vornehmen.
  4. Der Steuer­berater kann die Heraus­gabe der Hand­akten verwei­gern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befrie­digt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorent­hal­tung der Hand­akten und der einzelnen Schrift­stücke nach den Umständen unan­ge­messen wäre (§ 66 Abs. 3 StBerG n. F.).

11. Sons­tiges

Für den Auftrag, seine Ausfüh­rung und die sich hieraus erge­benden Ansprüche gilt ausschließ­lich deut­sches Recht. Erfül­lungsort ist der Wohn­sitz des Auftrag­ge­bers, soweit er nicht Kauf­mann, juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Sonder­ver­mögen ist, ansonsten die beruf­liche Nieder­las­sung des Steu­er­be­ra­ters. Der Steuer­berater ist – nicht – bereit, an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fahren vor einer Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle teil­zu­nehmen (§§ 36, 37 VSBG).4)

12. Wirk­sam­keit bei Teil­nich­tig­keit

Falls einzelne Bestim­mungen dieser Geschäfts­be­din­gungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirk­sam­keit der übrigen Bestim­mungen dadurch nicht berührt.

________________________

1) Zur Verar­bei­tung perso­nen­be­zo­gener Daten muss zudem eine Rechts­grund­lage aus Art. 6 DSGVO einschlägig sein. Dieser zählt die Rechts­grund­lagen recht­mä­ßiger Verar­bei­tung perso­nen­be­zo­gener Daten ledig­lich auf. Der Steuer­berater muss außerdem die Infor­ma­ti­ons­pflichten gem. Art. 13 oder 14 DSGVO durch Über­mitt­lung zusätz­li­cher Infor­ma­tionen erfüllen. Hierzu sind die Hinweise und Erläu­te­rungen im Hinweis­blatt zu dem Vordruck Nr. 1005 „Daten­schutz­in­for­ma­tionen für Mandanten“ und Nr. 1006 „Daten­schutz­in­for­ma­tion zur Verar­bei­tung von Beschäf­tig­ten­daten“ zu beachten.

2) Bitte ggf. Betrag einsetzen. Um von dieser Rege­lung Gebrauch machen zu können, muss ein Betrag von mindes­tens 1 Mio. € ange­geben werden und die vertrag­liche Versi­che­rungs­summe muss wenigs­tens 1 Mio. € für den einzelnen Scha­dens­fall betragen; ande­ren­falls ist die Ziffer 5 zu strei­chen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die einzel­ver­trag­liche Haftungs­ver­ein­ba­rung eine Rege­lung entspre­chend Ziff. 5 Abs. 2 enthält. Auf die weiter­füh­renden Hinweise im Merk­blatt Nr. 1001 wird verwiesen.

3) Die BRAO-Reform tritt zum 01.08.2022 in Kraft. Nach § 59n Abs. 1 BRAO n. F. ist jede Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaft, egal welcher Rechts­form zum Abschluss und zur Unter­hal­tung einer Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung verpflichtet. Hieraus ergeben sich Ände­rungen entspre­chend der jewei­ligen Versi­che­rungs­summe. Diffe­ren­zie­rend regelt die große BRAO-Reform die Höhe der erfor­der­li­chen Sozie­täts­de­ckung: Erfor­der­lich ist grund­sätz­lich eine Versi­che­rungs­summe von 2,5 Millionen € (§ 59o Abs. 1 BRAO n. F.). Für kleine Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaften reicht hingegen gemäß § 59o Abs. 2 BRAO n. F. eine Versi­che­rungs­summe von 1 Million €. Eine nied­ri­gere Mindest­ver­si­che­rungs­summe in Höhe von 500.000 € gilt, wenn die Sozietät nicht haftungs­be­schränkt ist (§ 59o Abs. 3 BRAO n. F.). Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG kann die Haftung in den allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen auf den vier­fa­chen Betrag der Mindest­ver­si­che­rungs­summe begrenzt werden, wenn inso­weit Versi­che­rungs­schutz besteht. Durch die Erhö­hung der Mindest­ver­si­che­rungs­summe ist dies ab 01.08.2022 entspre­chend anzu­passen. Um von dieser Rege­lung in diesem Fall Gebrauch machen zu können, muss der Betrag entspre­chend dem jewei­ligen Einzel­fall ange­passt werden. Die vertrag­liche Versi­che­rungs­summe muss den Vorgaben hinsicht­lich des einzelnen Scha­dens­falles entspre­chen; andern­falls ist die Ziffer 5 zu strei­chen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die einzel­ver­trag­liche Haftungs­ver­ein­ba­rung eine Rege­lung entspre­chend Ziff. 5 Abs. 2 enthält. Auf die Hinweise im DWS-Merk­blatt Nr. 1001 wird verwiesen.

4) Falls die Durch­füh­rung von Streit­bei­le­gungs­ver­fahren vor der Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle gewünscht ist, ist das Wort „nicht“ zu strei­chen. Auf die zustän­dige Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle ist in diesem Fall unter Angabe von deren Anschrift und Website hinzu­weisen.

© 08/2022 DWS Steuer­berater Medien GmbH · Bestell­ser­vice: Post­fach 02 35 53 · 10127 Berlin · Telefon 0 30/2 88 85 66 · Telefax 0 30/28 88 56 70 · E-Mail: info@dws-medien.de · Internet: www.dws-medien.de

Alle Rechte vorbe­halten. Es ist nicht gestattet, die Produkte ganz oder teil­weise nach­zu­dru­cken bzw. auf foto­me­cha­ni­schem Weg zu verviel­fäl­tigen. Dieses Produkt wurde mit äußerster Sorg­falt bear­beitet, für den Inhalt kann jedoch keine Gewähr über­nommen werden. Aus Gründen der besseren Lesbar­keit wird auf die gleich­zei­tige Verwen­dung der Sprach­formen männ­lich, weib­lich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämt­liche Perso­nen­be­zeich­nungen gelten glei­cher­maßen für alle Geschlechter