2 HSP NEWS DER MONAT 12.23 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Dezember 2023. Verdeckten Gewinnausschüttung bei Alleingesellschafter-Geschäftsführer trotz Privatnutzungsverbots eines betrieblichen Pkw Bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer kann selbst dann ein zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führender Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines von der GmbH überlassenen Pkw vorliegen, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist auf Ebene der Gesellschaft jedoch nicht nach der 1%-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu bewerten. So entschied das Finanzgericht Münster. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein einem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenes betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt wird. Dies gilt auch bei einem Privatnutzungsverbot, wenn keine organisatorischen Maßnahmen getroffen würden, die eine private Nutzung ausschließen. Für den Anscheinsbeweis spricht, dass ein Privatnutzungsverbot wegen des fehlenden Interessengegensatzes keine gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Es kann daher nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Geschäftsführer sich tatsächlich an das Verbot hält. Die Klägerin hat den Anscheinsbeweis nicht entkräftet. Sie hat es versäumt, Beweisvorsorge etwa durch die Führung eines Fahrtenbuches oder sonstige Aufzeichnungen zu treffen. Zur tatsächlichen Durchführung der Vereinbarung, wonach das betriebliche Fahrzeug nach Geschäftsschluss auf dem Firmengelände abzustellen ist, hat die Klägerin keine Belege vorgelegt. Da der aufgrund des Anscheinsbeweises anzunehmenden Privatnutzung keine Überlassungsvereinbarung zugrunde lag, führt diese nicht zu Arbeitslohn, sondern zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Diese ist allerdings - entgegen der Auffassung des Finanzamts - nicht anhand der 1 %-Regelung zu bewerten, da dieser lohnsteuerrechtliche Wert für die Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht gilt. Der Wert ist vielmehr nach Fremdvergleichsmaßstäben zu schätzen. Bei der Berechnung hat das Gericht einen Gewinnaufschlag von 5 % auf die Fahrzeugkosten vorgenommen und die Privatnutzung mit 50 % angesetzt. Das Gericht hat ebenfalls die Sonderabschreibung für das neu angeschaffte Fahrzeug versagt, da dieses nicht zu mindestens 90 % betrieblich genutzt worden ist. Die Klägerin hat ihrem Geschäftsführer das Fahrzeug gerade nicht betrieblich im Rahmen des Anstellungsvertrags überlassen, sondern im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies stellt keine betriebliche Nutzung i. S. v. § 7g EStG dar. Qualifizierung von Einkünften aus der Vermietung und Veräußerung von Containern im Rahmen eines Investments Die Finanzbehörde hat im Streitfall die Vermietung und beabsichtigte Veräußerung der Container durch den Kläger zu Unrecht nicht als gewerblich eingestuft. Die vom Kläger beabsichtigten Aktivitäten in Form des An- und Verkaufs sowie der Vermietung von Containern überschritten den Rahmen privater Vermögensverwaltung und erfüllten die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs. Das Finanzgericht Düsseldorf wies darauf hin, dass solche besonderen Umstände, die zum Überschreiten der privaten Vermögensverwaltung führen, der Bundes- finanzhof annimmt, wenn die Vermietungstätigkeit mit dem An- und Verkauf der beweglichen Wirtschafts-güter aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts zu einer einheitlichen Tätigkeit verklammert ist. Hierfür ist wiederum erforderlich, dass sich die (kurzfristige) Vermietung der beweglichen Wirtschaftsgüter und deren Veräußerung derart bedingen, dass die Veräußerung erforderlich ist, um überhaupt einen Gewinn zu erzielen. Das Geschäftskonzept muss darauf gerichtet sein, dass sich erst durch die Erzielung eines Veräußerungserlöses bei Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter der angestrebte Totalgewinn erzielen lässt. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hängt von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab. Zurückgezahlte Erstattungszinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen Wenn Erstattungszinsen zur Einkommensteuer zugunsten des Steuerpflichtigen fest- gesetzt und an ihn ausgezahlt werden und der Steuerpflichtige diese Zinsen aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung an das Finanzamt zurückzahlt, kann die Rück- zahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. So entschied der Bundesfinanzhof. Das Entstehen negativer Einnahmen setzt voraus, dass die vom Steuerpflichtigen aufgrund der erneuten Zinsfestsetzung zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die aufgrund der früheren Zinsfestsetzung erhaltenen Erstattungszinsen. Weihnachtsfeier als umsatz- steuerliche Steuerfalle Betriebsveranstaltungen, wie z. B. anstehende Weihnachtsfeiern, sind lohnsteuerlich weitestgehend kodifiziert. Leider gilt dies nicht bei der Umsatzsteuer, da es dort an einer konkreten gesetzlichen Norm fehlt. Bei der unentgeltlichen Erbringung einer anderen sons- tigen Leistung durch einen Unternehmer für den privaten Bedarf seines Personals handelt es sich nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, mit Ausnahme bei Aufmerksamkeiten, um eine der sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte Leistung, die im Inland steuerbar ist. Nicht steuerbar dagegen sind Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind. Die Finanzverwaltung vertritt dabei die Ansicht, dass Zuwendungen im „üblichen“ Rahmen bis zu einer Höhe von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung bei bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr der Fall anzunehmen sind. Mit Urteil vom 10.05.2023 behandelt der BFH den Betrag von 110 Euro aus umsatzsteuerlicher Sicht als eine Freigrenze. Die Folge ist: Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung ausschließlich und unmittelbar für unentgeltliche Wertabgaben i. S. des § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Des Weiteren folgt hieraus, dass der Unternehmer eine gleichgestellte sonstige Leistung i. S. des § 3 Abs. 9a UStG umsatzversteuern muss, obwohl kein Vorsteuerabzug besteht. Für Einkommensteuerpflichtige Für Umsatzsteuerpflichtige HINWEIS Die Bundesregierung plant, den Freibetrag von 110 Euro auf 150 Euro anzuheben.
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