3 HSP NEWS nung ab, dass hier Anlass zur Annahme bestand, eine Erhöhung des Wohnkomforts sei Anlass für den Umzug gewesen. Liegt bei einer Einzelinvestition ein Steuerstundungsmodell vor? Wenn ein Steuerpflichtiger negative Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Beteiligung an einer Gesellschaft im Wege einer sog. Einzelinvestition erzielt, erfordert das Ausnutzen einer modellhaften Gestaltung zur Verlusterzielung aufgrund eines vorgefertigten Konzepts, dass er sich bei der Entwicklung der Geschäftsidee, der Vertragsgestaltung und der Vertragsumsetzung wie ein passiver Kapitalanleger verhält. Ein Steuerstundungsmodell ist anzunehmen, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen. So der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung. DER MONAT 9.23 Begriff der „verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)“ im Steuerrecht Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) versteht man eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Körperschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (Gewinn oder Verlust) auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Die vGA hat danach ihre Quelle bei einer Kapitalgesellschaft, an der der Empfänger der vGA - oder eine ihm nahestehende Person - beteiligt ist. Sehr häufig hat ein Gesellschafter außer seiner reinen Gesellschafterstellung weitere geschäftliche Beziehungen zu seiner Beteiligungsgesellschaft. Dies kann die Stellung als angestellter Geschäftsführer sein, die Vermietung von Grundstücken an die Gesellschaft, der Verkauf von Produkten zur Weiterverarbeitung bei der Gesellschaft oder auch die Gewährung von Darlehen. In allen diesen Fällen ist es zur Vermeidung einer vGA zunächst wesentlich, dass bei diesen Geschäftsbeziehungen Verträge wie zwischen Fremden abgeschlossen werden, dann werden entsprechende Vereinbarungen auch steuerlich anerkannt. Insbesondere wenn der Gesellschafter durch die Höhe seiner Beteiligung eine beherrschende Stellung einnimmt, darf ihm die Gesellschaft keine Vorteile einräumen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann einem nicht gesellschaftlich Beteiligten nicht gewährt hätte. Das Finanzamt prüft danach im 1. Schritt das Bestehen eines entsprechenden zivilrechtlichen Vertrages und im 2. Schritt die Angemessenheit der dafür von der Kapitalgesellschaft geleisteten Vergütung. Wird gegen eine dieser Voraussetzungen verstoßen, liegt eine vGA vor. Diese liegt z. B. bei einem fehlenden Geschäftsführervertrag in Höhe der gesamten Vergütung vor, bei einer unangemessenen Vergütung in Höhe des unangemessenen Anteils. Handelsrechtlich ist die Vergütung trotzdem in voller vereinbarter Höhe zu verbuchen. Sie wird seitens der Gesellschaft schließlich geschuldet, dann aber außerhalb der Bilanz im Rahmen der steuerlichen Einkommensermittlung dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Diese Zurechnung gilt dann auch automatisch für die Gewerbesteuer. Die Notwendigkeit einer zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung erfordert einen vor der Leistung abgeschlossenen klaren und eindeutigen Vertrag, der dann auch entsprechend durchgeführt werden muss. Es kann z. B. einem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht wirksam eine Tantieme gewährt werden, selbst wenn diese üblich und angemessen wäre. Ohne eine Vereinbarung ist diese auch keine angemessene Vergütung, sei es z. B. für ein überlassenes Grundstück oder ein gewährtes Darlehen, eine abzugsfähige Betriebsausgabe der Gesellschaft, sondern eine vGA. Die Hinzurechnung der vGA zum Einkommen der Gesellschaft hat bei dem Gesellschafter zur Folge, dass sie bei der Auszahlung an ihn als Einnahme aus Kapitalvermögen gem. § Schenkungsteuer für in Ehevertrag vereinbarte Ausgleichsleistung für Verzicht auf bürgerlich-rechtliche Scheidungsfolgen? Die Gegenleistung, die ein Ehegatte dafür erhält, dass er im notariellen Ehevertrag auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und Ansprüche aus Hausratsteilung verzichtet, stellt eine freigebige Zuwendung dar. Der Verzicht ist eine Gegenleistung, die nicht in Geld veranschlagt werden kann. Die Besteuerung der Zuwendung greift nicht in den Schutzbereich der Ehe ein. So entschied das Finanzgericht Hamburg. Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Einräumung eines Wohnungsrechts zu Lebzeiten - Schenkung auf den Todesfall Wenn der Wohnungseigentümer dem Beschenkten unentgeltlich ein Wohnungsrecht (Mitnutzungsrecht) und für die Zeit nach seinem Ableben ein persönliches Wohnungsrecht einräumt und werden beide zu seinen Lebzeiten im Grundbuch eingetragen, so handelt es sich hinsichtlich des Wohnungsrechts um eine Schenkung auf den Todesfall. So entschied das Finanzgericht Hamburg. Die Besonderheit der Schenkung auf den Todesfall besteht in der vertraglichen Abrede, dass die gewollte Vermögensbewegung (endgültig) erst mit oder nach dem Tod des Zuwendenden eintreten soll. Diese Abrede enthält eine Befristung und zugleich eine Bedingung: Die Zuwendung ist bis zum Ableben des Zuwendenden hinausgeschoben, tritt aber auch mit diesem (nur zeitlich ungewissen) Ereignis nur ein, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch lebt. Eine Schenkung unter Überlebensbedingung ist auch dann eine Schenkung, wenn die Rechtsfolgen des Erfüllungsgeschäftes mit dem Tode des Schenkers ohne weitere Rechtshandlungen eintreten. Dies ist hier der Fall gewesen. Für Erbschaft-/Schenkungsteuerpflichtige Körperschaftsteuer HINWEIS Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden, sondern lediglich mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Einkommensquelle.
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